09.10.2013 Aufrufe

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Frau X – so wie im vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom<br />

11.12.1991 entschiedenen Falle – aufgrund besonderer familiärer<br />

Verpflichtungen auf Dauer an einer Rückkehr gehindert<br />

sein würde. Mangels entgegenstehender Bekundungen der<br />

Frau X musste das beklagte Land deshalb mit deren Rückkehr<br />

nach Ablauf des bewilligten Sonderurlaubs rechnen.<br />

Eine Fragepflicht des beklagten Landes besteht nicht, sondern<br />

es kommt nur auf das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten<br />

an, welche hier nicht gegeben sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 8. Juli 2003, 12 Sa 1582/<strong>02</strong>, Rev. zugel.<br />

144. Befristete Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

an Hochschulen, rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung,<br />

§§ 57 c Abs. 2 HRG, 242 BGB<br />

1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2<br />

HRG in der Fassung vom 19.01.1999 sind grundsätzlich<br />

nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/<br />

Forschungseinrichtung zu berücksichtigen.<br />

2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen<br />

Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den<br />

Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine<br />

rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die<br />

Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der<br />

Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.<br />

■ Landesarbeitgericht Niedersachsen<br />

vom 28. Januar 2003, 13 Sa 1294/<strong>02</strong><br />

145. Befristeter Arbeitsvertrag, ohne Vorbehalt abgeschlossener<br />

Folgevertrag, Vertretung im Sinne des § 14<br />

Abs. 1 Nr. 3 TzBfG Vertretungslehrer an Niedersächsischen<br />

„verlässlichen Grundschulen, §§ 14 Abs. 1 bis 3, 17<br />

TzBfG, § 7 KschG, § 1 Abs. 3 S. 1, 1 Alt. BeschFG, §§ 529,<br />

524 Abs. 2 ZPO, Protokollnotizen Nr. 1, 2 und 6 a zu SR<br />

2 y BAT, Vergütungsgruppen V b, VI b BAT, Art. 3 Abs. 1<br />

GG, § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr, Lehrereingruppierungserlass<br />

Niedersachsen<br />

1. Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen<br />

durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag<br />

regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich<br />

konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis<br />

auf (ständige Rechtsprechung).<br />

2. Die konsequente Fortführung dieses Rechtsgrundsatzes<br />

führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht<br />

mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen<br />

kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag<br />

während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, in<br />

dem er erstinstanzlich obsiegt hat. Einer unvermeidbaren<br />

Rechtsschutzlücke setzt er sich damit nicht aus. Er ist<br />

nicht gezwungen, den befristeten Anschlussarbeitsvertrag<br />

abzuschließen, will er seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen.<br />

Nach dem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

befindet er sich nach § 16 S. 1 TzBfG in einem unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis und kann vorläufige Weiterbeschäftigung<br />

beantragen. Die Rechtsprechung des BAG zum sogenannten<br />

Anschlussverbot nach dem BeschFG ist nicht ohne weiteres<br />

auf befristete Folgeverträge nach dem TzBfG zu übertragen<br />

(vgl. z.B. BAG vom 26.07.2000–7 AZR 43/99 – unter B.I.1. der<br />

Entscheidungsgründe).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 12. Januar <strong>2004</strong>, 5 Sa 1130/03 E, Revision – mit Ausnahme<br />

der Eingruppierungsproblematik – zugelassen<br />

146. Befristung, § 14 Abs. 2 TzBfG<br />

Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im<br />

Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.<br />

Die Anwendbarkeit des TzBfG setzt keine Vereinbarung der<br />

Parteien voraus, sich auf dieses Gesetz stützen zu wollen.<br />

Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im<br />

Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit<br />

und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) anzusehen (vgl. Gesetzesbegründung<br />

in BT-Drucks. 14/4374, 19, 20, Kania, in<br />

Personalhandbuch 2001, 8. Aufl. „Befristetes Arbeitsverhältnis“<br />

Rn 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 14 TzBfG liegt<br />

gerade darin, dass eine Erleichterung für befristete Arbeitsverträge,<br />

gerade auch für Berufsanfänger, geschaffen werden<br />

soll. Würde man insoweit Ausbildungsverhältnisse bzw. Praktikantenarbeitsverhältnisse<br />

mitzählen, so wäre im Anschluss<br />

an die Ausbildung eine zulässige Befristung nicht mehr möglich,<br />

da sodann mit demselben Arbeitgeber bereits ein zuvor<br />

befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2<br />

TzBfG). Gerade hier soll aber erreicht werden, dass diese unter<br />

erleichterten Bedingungen ein Arbeitsverhältnis eingehen<br />

können.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 4. Juli .2003, 16 Sa 103/03<br />

147. Betriebliche Altersversorgung, Beitrittsgebiet, Zusage,<br />

Unverfallbarkeit, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme<br />

Nach der Rechtsprechung des BAG (v. 24.3.1998–3 AZR 778/<br />

96 – ist das BetrAVG und damit dessen Insolvenzschutz im<br />

Beitrittsgebiet nur anzuwenden, wenn die Versorgungszusage<br />

nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Eine solche Zusage ist<br />

nicht darin zu sehen, dass eine GmbH bei Eintritt des Versorgungsfalles<br />

(nach dem Stichtag) die Versorgungsleistungen<br />

ohne Abgabe irgendwelcher ausdrücklicher Erklärungen<br />

beginnt zu zahlen, die ihre Gesellschafter (vor dem Stichtag)<br />

in eigenem Namen und ohne Wirkung für die Gesellschaft<br />

zugesagt haben. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände<br />

liegt hierin allenfalls eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB),<br />

die dem Versorgungsgläubiger keinen neuen, zusätzlichen<br />

Versorgungsanspruch gegen die GmbH verleiht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 9. Mai 2003, 11 Sa 1145/<strong>02</strong><br />

107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!