Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Frau X – so wie im vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom<br />
11.12.1991 entschiedenen Falle – aufgrund besonderer familiärer<br />
Verpflichtungen auf Dauer an einer Rückkehr gehindert<br />
sein würde. Mangels entgegenstehender Bekundungen der<br />
Frau X musste das beklagte Land deshalb mit deren Rückkehr<br />
nach Ablauf des bewilligten Sonderurlaubs rechnen.<br />
Eine Fragepflicht des beklagten Landes besteht nicht, sondern<br />
es kommt nur auf das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten<br />
an, welche hier nicht gegeben sind.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 8. Juli 2003, 12 Sa 1582/<strong>02</strong>, Rev. zugel.<br />
144. Befristete Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
an Hochschulen, rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung,<br />
§§ 57 c Abs. 2 HRG, 242 BGB<br />
1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2<br />
HRG in der Fassung vom 19.01.1999 sind grundsätzlich<br />
nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/<br />
Forschungseinrichtung zu berücksichtigen.<br />
2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen<br />
Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den<br />
Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine<br />
rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die<br />
Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der<br />
Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.<br />
■ Landesarbeitgericht Niedersachsen<br />
vom 28. Januar 2003, 13 Sa 1294/<strong>02</strong><br />
145. Befristeter Arbeitsvertrag, ohne Vorbehalt abgeschlossener<br />
Folgevertrag, Vertretung im Sinne des § 14<br />
Abs. 1 Nr. 3 TzBfG Vertretungslehrer an Niedersächsischen<br />
„verlässlichen Grundschulen, §§ 14 Abs. 1 bis 3, 17<br />
TzBfG, § 7 KschG, § 1 Abs. 3 S. 1, 1 Alt. BeschFG, §§ 529,<br />
524 Abs. 2 ZPO, Protokollnotizen Nr. 1, 2 und 6 a zu SR<br />
2 y BAT, Vergütungsgruppen V b, VI b BAT, Art. 3 Abs. 1<br />
GG, § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr, Lehrereingruppierungserlass<br />
Niedersachsen<br />
1. Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen<br />
durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag<br />
regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich<br />
konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis<br />
auf (ständige Rechtsprechung).<br />
2. Die konsequente Fortführung dieses Rechtsgrundsatzes<br />
führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht<br />
mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen<br />
kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag<br />
während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, in<br />
dem er erstinstanzlich obsiegt hat. Einer unvermeidbaren<br />
Rechtsschutzlücke setzt er sich damit nicht aus. Er ist<br />
nicht gezwungen, den befristeten Anschlussarbeitsvertrag<br />
abzuschließen, will er seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen.<br />
Nach dem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
befindet er sich nach § 16 S. 1 TzBfG in einem unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis und kann vorläufige Weiterbeschäftigung<br />
beantragen. Die Rechtsprechung des BAG zum sogenannten<br />
Anschlussverbot nach dem BeschFG ist nicht ohne weiteres<br />
auf befristete Folgeverträge nach dem TzBfG zu übertragen<br />
(vgl. z.B. BAG vom 26.07.2000–7 AZR 43/99 – unter B.I.1. der<br />
Entscheidungsgründe).<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 12. Januar <strong>2004</strong>, 5 Sa 1130/03 E, Revision – mit Ausnahme<br />
der Eingruppierungsproblematik – zugelassen<br />
146. Befristung, § 14 Abs. 2 TzBfG<br />
Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im<br />
Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.<br />
Die Anwendbarkeit des TzBfG setzt keine Vereinbarung der<br />
Parteien voraus, sich auf dieses Gesetz stützen zu wollen.<br />
Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im<br />
Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit<br />
und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) anzusehen (vgl. Gesetzesbegründung<br />
in BT-Drucks. 14/4374, 19, 20, Kania, in<br />
Personalhandbuch 2001, 8. Aufl. „Befristetes Arbeitsverhältnis“<br />
Rn 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 14 TzBfG liegt<br />
gerade darin, dass eine Erleichterung für befristete Arbeitsverträge,<br />
gerade auch für Berufsanfänger, geschaffen werden<br />
soll. Würde man insoweit Ausbildungsverhältnisse bzw. Praktikantenarbeitsverhältnisse<br />
mitzählen, so wäre im Anschluss<br />
an die Ausbildung eine zulässige Befristung nicht mehr möglich,<br />
da sodann mit demselben Arbeitgeber bereits ein zuvor<br />
befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2<br />
TzBfG). Gerade hier soll aber erreicht werden, dass diese unter<br />
erleichterten Bedingungen ein Arbeitsverhältnis eingehen<br />
können.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 4. Juli .2003, 16 Sa 103/03<br />
147. Betriebliche Altersversorgung, Beitrittsgebiet, Zusage,<br />
Unverfallbarkeit, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme<br />
Nach der Rechtsprechung des BAG (v. 24.3.1998–3 AZR 778/<br />
96 – ist das BetrAVG und damit dessen Insolvenzschutz im<br />
Beitrittsgebiet nur anzuwenden, wenn die Versorgungszusage<br />
nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Eine solche Zusage ist<br />
nicht darin zu sehen, dass eine GmbH bei Eintritt des Versorgungsfalles<br />
(nach dem Stichtag) die Versorgungsleistungen<br />
ohne Abgabe irgendwelcher ausdrücklicher Erklärungen<br />
beginnt zu zahlen, die ihre Gesellschafter (vor dem Stichtag)<br />
in eigenem Namen und ohne Wirkung für die Gesellschaft<br />
zugesagt haben. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände<br />
liegt hierin allenfalls eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB),<br />
die dem Versorgungsgläubiger keinen neuen, zusätzlichen<br />
Versorgungsanspruch gegen die GmbH verleiht.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 9. Mai 2003, 11 Sa 1145/<strong>02</strong><br />
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