Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
nehmer bereits mehr als die Hälfte seiner geleisteten Arbeit<br />
aus der aktiven Phase vergütet erhalten. Dies hätte zur Folge,<br />
dass für die passive Phase der Altersteilzeit nicht mehr die<br />
hälftige Vergütungsansprüche zur Verfügung stünden. Auch<br />
daraus wird deutlich, dass die Aufstockungszahlung eine vom<br />
Arbeitgeber zusätzlich zum Vergütungsanspruch geschuldete<br />
Leistung ist. Sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt,<br />
ebenso wenig steuerpflichtig (§ 1 ArEV i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG,<br />
; § 14 SGB IV).<br />
Eine Anrechnung des Aufstockungsbetrages muss mangels<br />
tariflicher oder vertraglicher Regelung unterbleiben.<br />
3. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dem gestörten<br />
Altersteilzeitverhältnis dürfe bei vorzeitigem Abbruch des<br />
Altersteilzeitverhältnisses keine finanzielle Besserstellung<br />
gegenüber einem Vollzeitarbeitsverhältnis erfolgen, woraus<br />
die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages<br />
folge, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei<br />
kontinuierlicher Altersteilzeit (ständige hälftige Arbeitszeit<br />
und 50 %ige Vergütung zuzüglich Aufstockungsbetrag) erhält<br />
der Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit mehr, als ein<br />
Vollzeitarbeitnehmer pro Zeiteinheit. Diese tatsächlich ausbezahlten<br />
und geleisteten Aufstockungsbeträge verbleiben dem<br />
Arbeitnehmer, der vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis<br />
ausscheidet.<br />
Eine wie auch immer geartete Rückabwicklung zugeflossener<br />
Aufstockungsbeträge findet also weder bei dem während<br />
der kontinuierlichen Arbeitszeit ausscheidenden Arbeitnehmer,<br />
noch bei dem Arbeitnehmer, der in einem solchen Altersteilzeitmodell<br />
verstirbt, statt.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 25. Juni 2003, 2 Sa 1556/<strong>02</strong><br />
131. Annahmeverzug bei Wechselschicht-Untauglichkeit,<br />
§ 615 BGB<br />
Nach Wegfall eines Wechselschichtarbeitsplatzes gerät der Arbeitgeber<br />
auch dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer<br />
nicht mehr wechselsichttauglich ist, sofern für die vereinbarte<br />
Tätigkeit (besetzte) Arbeitsplätze in „Normal“-Schicht im<br />
Betrieb vorhanden sind.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 8. Oktober 2003, 6 Sa 1926/<strong>02</strong><br />
132. Arbeitnehmerhaftung, Mitverschulden, Prüfungspflicht<br />
eines Kredit-Prokuristen bei Bank, §§ 280 Abs. 1,<br />
254 BGB<br />
1. Gibt ein Kreditprokurist einer Bank Kreditmittel in erheblichem<br />
Umfang frei, ohne zuvor Bautenstände geprüft zu haben,<br />
verletzt er seine Vertragspflicht mindestens in leichtsinniger<br />
Weise und kann bei einem Konkurs des Bauträgers auf<br />
Ersatz des kausalen Schaden in Anspruch genommen werden<br />
(hier: Schaden in Höhe von EUR 600.000,00).<br />
1<strong>02</strong> <strong>02</strong>/04<br />
2. Nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung<br />
muss er für den durch sein Verhalten adäquat kausal<br />
verursachten Schaden jedoch nur anteilige haften, wenn er<br />
zumindest im Hinblick auf den Eintritt des Schadens nur grob<br />
fahrlässig gehandelt hat (Anschluss an BAG vom 18.4.20<strong>02</strong>–8<br />
ARZ 348/01 –.<br />
3. Bei der Feststellung der Haftungsquote sind die Gesamtumstände<br />
zu würdigen, u.a. auch, ob der Vermögensverlust<br />
des Arbeitgebers in einem groben Missverständnis zu dem<br />
für den Schadenersatz als Grundlage in Betracht kommenden<br />
Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers steht. Daneben ist ein<br />
echtes Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen<br />
(hier: Begrenzung der Schadenersatzpflicht auf zwei Bruttojahreseinkommen<br />
in Höhe von EUR 100.000,00.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 7. Juli 2003, 5 Sa 188/<strong>02</strong><br />
133. Arbeitnehmerstatus einer Volkshochschuldozentin,<br />
§ 611 BGB<br />
Eine Volkshochschuldozentin ist Arbeitnehmerin, wenn sie in<br />
schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung<br />
auf eine staatliche Prüfung eingesetzt ist. Dies gilt erst<br />
recht, wenn ihr die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen<br />
sind.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 28. Januar 2003, 13 Sa 1381/<strong>02</strong><br />
134. Altersteilzeit, Betriebsübergang nach Insolvenz, Haftung<br />
für Freistellungsvergütung, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse,<br />
Hinweis des Gerichts<br />
Am 5.2.2001 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage<br />
von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und<br />
einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag<br />
für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 28.2.2005, verteilt<br />
auf eine zweijährige (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 1.3.2001<br />
bis 28.2.2003 und eine zweijährige Freistellungsphase ab dem<br />
1.3.2003.<br />
Am 1.9.20<strong>02</strong> wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet. Zum 1.10.20<strong>02</strong> übernahm die Beklagte<br />
von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil. Die Beklagte<br />
machte gegenüber dem Kläger geltend, dass er gegen sie<br />
Entgeltansprüche für die Freistellungsphase lediglich anteilig,<br />
nämlich für die vom 1.10.20<strong>02</strong> bis 28.2.2003 geleistete Arbeitsphase,<br />
erwerbe und sich im Übrigen an den Insolvenzverwalter<br />
der C. halten müsse.<br />
1. Mit der Feststellungsklage stellt der Kläger zur gerichtlichen<br />
Klärung, dass ihm das Altersteilzeitentgelt (§ 5 des<br />
Altersteilzeitvertrages) und der Aufstockungsbetrag (§ 6 des<br />
Altersteilzeitvertrages) in voller Höhe und nicht nur, wie die<br />
Beklagte meint, zu 5/24 zustehen. Mit diesem Inhalt ist die<br />
Feststellungsklage zulässig. Ihrer Erhebung steht, wie sich aus<br />
dem Wort „kann“ (§ 257, § 258 ZPO) ergibt, die Möglichkeit