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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

nehmer bereits mehr als die Hälfte seiner geleisteten Arbeit<br />

aus der aktiven Phase vergütet erhalten. Dies hätte zur Folge,<br />

dass für die passive Phase der Altersteilzeit nicht mehr die<br />

hälftige Vergütungsansprüche zur Verfügung stünden. Auch<br />

daraus wird deutlich, dass die Aufstockungszahlung eine vom<br />

Arbeitgeber zusätzlich zum Vergütungsanspruch geschuldete<br />

Leistung ist. Sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt,<br />

ebenso wenig steuerpflichtig (§ 1 ArEV i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG,<br />

; § 14 SGB IV).<br />

Eine Anrechnung des Aufstockungsbetrages muss mangels<br />

tariflicher oder vertraglicher Regelung unterbleiben.<br />

3. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dem gestörten<br />

Altersteilzeitverhältnis dürfe bei vorzeitigem Abbruch des<br />

Altersteilzeitverhältnisses keine finanzielle Besserstellung<br />

gegenüber einem Vollzeitarbeitsverhältnis erfolgen, woraus<br />

die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages<br />

folge, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei<br />

kontinuierlicher Altersteilzeit (ständige hälftige Arbeitszeit<br />

und 50 %ige Vergütung zuzüglich Aufstockungsbetrag) erhält<br />

der Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit mehr, als ein<br />

Vollzeitarbeitnehmer pro Zeiteinheit. Diese tatsächlich ausbezahlten<br />

und geleisteten Aufstockungsbeträge verbleiben dem<br />

Arbeitnehmer, der vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis<br />

ausscheidet.<br />

Eine wie auch immer geartete Rückabwicklung zugeflossener<br />

Aufstockungsbeträge findet also weder bei dem während<br />

der kontinuierlichen Arbeitszeit ausscheidenden Arbeitnehmer,<br />

noch bei dem Arbeitnehmer, der in einem solchen Altersteilzeitmodell<br />

verstirbt, statt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 25. Juni 2003, 2 Sa 1556/<strong>02</strong><br />

131. Annahmeverzug bei Wechselschicht-Untauglichkeit,<br />

§ 615 BGB<br />

Nach Wegfall eines Wechselschichtarbeitsplatzes gerät der Arbeitgeber<br />

auch dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer<br />

nicht mehr wechselsichttauglich ist, sofern für die vereinbarte<br />

Tätigkeit (besetzte) Arbeitsplätze in „Normal“-Schicht im<br />

Betrieb vorhanden sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 8. Oktober 2003, 6 Sa 1926/<strong>02</strong><br />

132. Arbeitnehmerhaftung, Mitverschulden, Prüfungspflicht<br />

eines Kredit-Prokuristen bei Bank, §§ 280 Abs. 1,<br />

254 BGB<br />

1. Gibt ein Kreditprokurist einer Bank Kreditmittel in erheblichem<br />

Umfang frei, ohne zuvor Bautenstände geprüft zu haben,<br />

verletzt er seine Vertragspflicht mindestens in leichtsinniger<br />

Weise und kann bei einem Konkurs des Bauträgers auf<br />

Ersatz des kausalen Schaden in Anspruch genommen werden<br />

(hier: Schaden in Höhe von EUR 600.000,00).<br />

1<strong>02</strong> <strong>02</strong>/04<br />

2. Nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung<br />

muss er für den durch sein Verhalten adäquat kausal<br />

verursachten Schaden jedoch nur anteilige haften, wenn er<br />

zumindest im Hinblick auf den Eintritt des Schadens nur grob<br />

fahrlässig gehandelt hat (Anschluss an BAG vom 18.4.20<strong>02</strong>–8<br />

ARZ 348/01 –.<br />

3. Bei der Feststellung der Haftungsquote sind die Gesamtumstände<br />

zu würdigen, u.a. auch, ob der Vermögensverlust<br />

des Arbeitgebers in einem groben Missverständnis zu dem<br />

für den Schadenersatz als Grundlage in Betracht kommenden<br />

Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers steht. Daneben ist ein<br />

echtes Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen<br />

(hier: Begrenzung der Schadenersatzpflicht auf zwei Bruttojahreseinkommen<br />

in Höhe von EUR 100.000,00.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 7. Juli 2003, 5 Sa 188/<strong>02</strong><br />

133. Arbeitnehmerstatus einer Volkshochschuldozentin,<br />

§ 611 BGB<br />

Eine Volkshochschuldozentin ist Arbeitnehmerin, wenn sie in<br />

schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung<br />

auf eine staatliche Prüfung eingesetzt ist. Dies gilt erst<br />

recht, wenn ihr die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen<br />

sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 28. Januar 2003, 13 Sa 1381/<strong>02</strong><br />

134. Altersteilzeit, Betriebsübergang nach Insolvenz, Haftung<br />

für Freistellungsvergütung, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse,<br />

Hinweis des Gerichts<br />

Am 5.2.2001 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage<br />

von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und<br />

einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag<br />

für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 28.2.2005, verteilt<br />

auf eine zweijährige (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 1.3.2001<br />

bis 28.2.2003 und eine zweijährige Freistellungsphase ab dem<br />

1.3.2003.<br />

Am 1.9.20<strong>02</strong> wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet. Zum 1.10.20<strong>02</strong> übernahm die Beklagte<br />

von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil. Die Beklagte<br />

machte gegenüber dem Kläger geltend, dass er gegen sie<br />

Entgeltansprüche für die Freistellungsphase lediglich anteilig,<br />

nämlich für die vom 1.10.20<strong>02</strong> bis 28.2.2003 geleistete Arbeitsphase,<br />

erwerbe und sich im Übrigen an den Insolvenzverwalter<br />

der C. halten müsse.<br />

1. Mit der Feststellungsklage stellt der Kläger zur gerichtlichen<br />

Klärung, dass ihm das Altersteilzeitentgelt (§ 5 des<br />

Altersteilzeitvertrages) und der Aufstockungsbetrag (§ 6 des<br />

Altersteilzeitvertrages) in voller Höhe und nicht nur, wie die<br />

Beklagte meint, zu 5/24 zustehen. Mit diesem Inhalt ist die<br />

Feststellungsklage zulässig. Ihrer Erhebung steht, wie sich aus<br />

dem Wort „kann“ (§ 257, § 258 ZPO) ergibt, die Möglichkeit

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