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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Allgemeines Vertragsrecht<br />

129. Abmahnung bei Vorwürfen gegenüber Vorgesetzten<br />

durch Vorlage einer „Eidesstattlichen Versicherung“ beim<br />

Personalrat<br />

1. Wendet sich ein Arbeitnehmer mit einer sogenannten „Eidesstattlichen<br />

Versicherung“, in der er eine Vorgesetzte eines<br />

Fehlverhaltens bezichtigt, an den Personalrat, so will er regelmäßig<br />

sein Beschwerderecht gegenüber der Personalvertretung<br />

ausüben.<br />

2. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Vorwürfe des Arbeitnehmers<br />

kann in diesem Verhalten regelmäßig weder eine<br />

Vertragspflichtverletzung noch eine Störung des Betriebsfriedens<br />

gesehen werden. Eine Abmahnung kommt deswegen<br />

nicht in Betracht.<br />

3. Es bleibt offen, ob hiervon eine Ausnahme im Falle schwerer,<br />

völlig haltloser Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber<br />

oder Vorgesetzte zu machen ist.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 16. September 2003, 86 Ca 14.804/03, Berufung eingelegt<br />

130. Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Vergütung, Aufstockungsbetrag,<br />

Tod des Arbeitnehmers in der aktiven<br />

Phase eines Blockmodells<br />

1. Am 10.8.1998 schlossen die Beklagte und der Erblasser<br />

eine Vereinbarung über Altersteilzeit ab. Das Altersteilzeitverhältnis<br />

sollte am 1.10.1998 beginnen und am 30.9.2003<br />

gemeinsam mit dem Arbeitsverhältnis enden. Das Altersteilzeitverhältnis<br />

sollte als so genanntes Blockmodell abgewickelt<br />

werden.<br />

Die Arbeitsvergütung sollte kontinuierlich für die gesamte<br />

Zeit der Altersteilzeit – aktive und passive Phase – 50 %<br />

des monatlichen Bruttoentgeltes von 1.970,25 Euro betragen.<br />

Zusätzlich sollte ein Aufstockungsbetrag gezahlt werden, so<br />

dass der Arbeitnehmer 85 % des bisherigen Nettoentgeltes<br />

erzielt.<br />

Am 22.12.1999 verstarb der Erblasser. Der Altersteilzeittarifvertrag<br />

sieht in § 8 Ziff. 2 (Fassung vom 1.2.1977; jetzt § 10 der<br />

Fassung 2000) vor, dass im Todesfall die Ansprüche aufgrund<br />

geleisteter aber noch nicht vergüteter Arbeit auf die Erben<br />

übergehen.<br />

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung der<br />

vom Erblasser in der aktiven Phase zu 100 % erbrachten aber<br />

erst zu 50 % vergüteten Arbeitsleistung unter Berücksichtigung<br />

der steuerfreien Zuschläge.<br />

Bei der Berechnung der noch zu vergütenden Stunden dürfe<br />

der von der Beklagten geleistete Aufstockungsbetrag nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Abrechnung der ge-<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

schuldeten Vergütungsansprüche müsse der Aufstockungsbetrag<br />

mit berücksichtigt werden. Bei einer vorzeitigen Beendigung<br />

des Altersteilzeitverhältnisses dürfe der Arbeitnehmer<br />

nicht mehr erhalten, als er ohne die Vereinbarung für seine<br />

Arbeit bekommen hätte.<br />

Das Altersteilzeitgesetz hat die Regelung der Fragen, die auftreten,<br />

wenn bei einem Altersteilzeitverhältnis eine Störung<br />

im Sinne einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

– insbesondere durch Tod – auftritt, nicht geregelt.<br />

Damit besteht die Notwendigkeit, in außerhalb des Gesetzes<br />

zu schaffenden Bestimmungen Rückabwicklungsregelungen<br />

zu treffen. Dies geschieht durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarung<br />

oder vertragliche Regelungen.<br />

Der zur Anwendung kommende Altersteilzeittarifvertrag PPS<br />

regelt in seinem § 8.1 die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses<br />

für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell.<br />

Scheidet der Beschäftigte aus dem Altersteilzeitvertrag<br />

vorzeitig aus, hat er das Recht auf eine Verkürzung des Altersteilzeitvertrages,<br />

ohne dass dem Beschäftigten Entgelt für<br />

geleistete Arbeit entgeht.<br />

Im Blockmodell besteht die Besonderheit, dass bei 100 %iger<br />

Arbeitsleistung in der aktiven Phase lediglich 50 % der bis<br />

dahin erarbeiteten Vergütungsansprüche ausgezahlt wurden<br />

und die übrigen 50 % zu einem späteren Zeitpunkt – in der<br />

passiven Phase – ratierlich zur Auszahlung kommen. Die Regelung<br />

dieser Vergütungsabwicklung entspricht der einer Stundungsregelung.<br />

Da bei einer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses<br />

durch den Tod des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase<br />

das Arbeitsverhältnis endet und bisher lediglich 50 %<br />

der geleisteten Arbeit vergütet sind, besteht ein Anspruch<br />

nach dieser tariflichen Regelung auf die Bezahlung der noch<br />

nicht vergüteten Arbeit.<br />

2. In § 5 des Tarifvertrages heißt es:<br />

„Die Leistungen des Unternehmens werden dem Mitarbeiter<br />

über den gesamten Zeitraum gleichmäßig gewährt, unabhängig<br />

von der zeitlichen Verteilung der Arbeitsleistung des<br />

Teilzeitmitarbeiters. Unternehmensleistungen sind Teilzeitarbeitsentgelt,<br />

Aufstockungen des Arbeitsentgelts sowie Rentenbeiträge.<br />

Damit wird nochmals klarstellend gesagt, dass der Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch auf das Teilzeitarbeitsentgelt und zusätzlich<br />

auf die Aufstockungen des Arbeitsentgeltes besitzt.<br />

Im Tarifvertrag findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür , dass<br />

der Aufstockungsbetrag im Fall der Störung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

und seiner Restabwicklung zu berücksichtigen<br />

ist. Es wird nach dem eindeutigen Wortlaut von noch<br />

nicht vergüteter Arbeit gesprochen.<br />

Würde der Aufstockungsbetrag als Lohn- und Gehaltsanteil<br />

für die bereits geleistete Arbeit verstanden, hätte der Arbeit-<br />

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