Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Liste der AE-Einsender Liste der AE-Einsender AE kann ihr Informationsziel nur erreichen, wenn möglichst viele Entscheidungen aus der Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV kommen. Wir nennen daher hier regelmäßig mit Dank und Lob diejenigen, die sich um die AE besonders verdient gemacht haben. Einsender mit mehr als 40 Entscheidungen Gross Mansholt Roland Werner Leipzig Darmstadt 82 02/04 Einsender mit mehr als 20 Entscheidungen Neef, Dr. Klaus Hannover Tschöpe, Dr. Ulrich Gütersloh Puhr-Westerheide Christian Duisburg Zeißig, Dr. Rolf Berlin Einsender mit mehr als 10 Entscheidungen Berrisch Hansjörg Gießen Kelber, Dr. Markus Berlin Bauer Dietmar Wiehl Weber Axel Frankfurt/M. Hilligus Kurt-Jörg Neustadt i.Holst. Schrader, Dr. Peter Hannover Schaefer Rolf Hannover Einsender mit 5 – 9 Entscheidungen Schmalenberg, Dr. Werner Bremen Schulz Georg R. München Behrens Walter Hamburg Hennige, Dr. Susanne Gütersloh Brötzmann, Dr. Ulrich Mainz Faecks Friedhelm Marburg Theissen-Graf Schweinitz Ingo Hagen Zirnbauer Ulrich Nürnberg Jung Nikolaus Oberursel Böse Rainer Essen Crämer Eckart Dortmund Gehrmann Dietrich Aachen Kern Jan H. Hamburg Kunzmann, Dr. Walter Euskirchen Thieme Hans Frankfurt/M. Fischer Ulrich Frankfurt/M. Eckert, Dr. Helmut Offenbach Hertwig, Dr. Volker Bremen Meier, Dr. Hans-Georg Berlin Richter Klaus Bremen Rütte Klemens Hamm Krutzki Gottfried Frankfurt/M. Müller-Wiechards Wolfram Lübeck Pütter, Dr. Albrecht Flensburg Lodzik Michael Darmstadt Schramm Joachim Lübbecke Schäfer Dieter Essen Matissek Reinhard Kaiserslautern Dr. Seidemann Gisbert Berlin Pouyadou, Dr. Richard M. Augsburg

Verborgene wirtschaftliche Risiken beim Betriebsübergang Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Klaus Neef, Hannover I. Erstattung von Arbeitslosengeld gem. § 147 a SGB III 1. Zurechnung der Vordienstzeit Entlässt der Betriebserwerber einen älteren Arbeitnehmer, kann er zur Erstattung von Arbeitslosengeld verpflichtet sein, wenn dieser bei ihm langjährig beschäftigt war. Die Dienstjahre des Vorarbeitgebers (des Betriebsveräußerers) werden ihm in vollem Umfang zugerechnet, so jedenfalls das Bundessozialgericht zu der früheren Regelung in § 128 AFG. – BSG, Urteil 18.09.1997–11 RAr 55/96 – = NZS 1998, 297 – vgl. auch Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, § 147 a Rn. 82 ff 2. Entlassung durch Betriebserwerber Wer z.B. ein Jahre nach Betriebsübergang einen älteren Arbeitnehmer entlässt, ist voll in der Erstattungspflicht, wenn dieser beim Vorarbeitgeber z.B. 15 Jahre gearbeitet hat. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass nicht etwa die Erstattungspflicht vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber übergeht, sondern lediglich eine in der Vergangenheit gewachsene Verantwortungsbeziehung übernommen wird, die erst mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des (damaligen) § 128 AFG, insbesondere der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Mitwirkung des neuen Arbeitgebers, realisiert wird. – BSG, Urteil 18.09.1997–11 RAr 55/96 – = NZS 1998, 297 3. Entlassung durch Betriebsveräußerer Entlässt der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer und endet das Arbeitsverhältnis vor Betriebsübergang, kommt eine Haftung des Betriebserwerbers, der niemals Arbeitgeber geworden ist, nicht in Betracht. Hat der Betriebsveräußerer die Kündigung ausgesprochen, den Mitarbeiter möglicherweise schon freigestellt, fällt aber der Betriebsübergang in den Lauf der Kündigungsfrist, so wird der Betriebserwerber für eine gewisse Zeit lang Arbeitgeber. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer endet, wenn auch nicht aufgrund seiner Kündigung. Nach Ansicht des Sozialgerichts Hannover entfällt eine Erstattungspflicht des Betriebserwerbers mangels dessen Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. – SozG Hannover, Urteil vom 20.01.2003 – S26AL521/99 – vgl. auch Pietreck, DB 2003, 2065 Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, erscheint im Hinblick auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen fraglich. Aufsätze/Beiträge – LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2002 – L12 AL 168/01 – = zitiert nach Juris Ein Arbeitgeber hatte ältere Arbeitnehmer entlassen und machte geltend, er habe seine Belegschaft um mehr als 10 % vermindert, weshalb (nach altem wie neuem Recht) der Anteil der betroffenen älteren Arbeitnehmer prozentual doppelt so hoch sein dürfe wie ihrem Anteil in der Gesamtbelegschaft entsprach. Dabei zählte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mit, um die sich seine Belegschaft im Wege eines Teilbetriebsüberganges vermindert hatte. Das Landessozialgericht gab ihm recht. Diese Arbeitnehmer seien – bezogen auf den alten Arbeitgeber – ausgeschieden. Danach ergibt sich für unseren Fall des vom Betriebsveräußerer gekündigten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis erst nach Betriebsübergang endet: Nach Ansicht des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kommt eine Erstattungspflicht des Betriebsveräußerers niemals in Betracht, da er sich ja von 100 % seiner Belegschaft getrennt hat. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hannover kommt eine Erstattungspflicht des Betriebserwerbers nicht in Betracht, da dieser für die Entlassung nicht verantwortlich ist. Dass die Sozialgerichte auf Dauer einen geschickt gewählten Betriebsübergang als Instrument akzeptieren, der Erstattungspflicht vollständig zu entgehen, erscheint unwahrscheinlich. Daher sollte der Betriebserwerber damit rechnen, auch in den Fällen zur Erstattung herangezogen zu werden, in denen die Arbeitsverhältnisse gekündigt übergehen; insbesondere sollte er sich erkundigen, ob Arbeitsverhältnisse übergehen, von denen er nichts weiß, z.B. weil die Arbeitnehmer freigestellt sind. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits vor Betriebsübergang gekündigt wurde, kann durch sein Widerspruchsrecht maßgeblichen Einfluss nehmen. Widerspricht er dem Betriebsübergang, so geht das Arbeitsverhältnis nicht über. Er wird in den Diensten des Veräußerers entlassen. Diesen trifft eine etwaige Erstattungspflicht. Die Risiken des Widerspruchs sind begrenzt. Denn nach Ansicht des SG Frankfurt löst der Widerspruch keine Sperrzeit aus. – SG Frankfurt, Urteil vom 26.02.1992 – S-14 Ar-1747/88 – = AiB 1992, 47 02/04 83

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AE kann ihr Informationsziel nur erreichen, wenn möglichst viele <strong>Entscheidungen</strong> aus der Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft<br />

Arbeitsrecht im DAV kommen. Wir nennen daher hier regelmäßig mit Dank und Lob diejenigen, die sich um die AE<br />

besonders verdient gemacht haben.<br />

Einsender mit mehr als 40 <strong>Entscheidungen</strong><br />

Gross<br />

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82 <strong>02</strong>/04<br />

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