Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Aufsätze/Beiträge<br />
2. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des<br />
Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99<br />
Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />
dar, die nach § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Hs BRAGO zu bewerten<br />
ist. Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung, kann<br />
die Wertfestsetzung nicht in entsprechender Anwendung des<br />
§ 12 Abs. 7 ArbGG erfolgen.<br />
Der Streit über die Berechtigung des Arbeitgebers, die Einstellung<br />
vorläufig durchzuführen, ist ebenfalls nicht vermögensrechtlicher<br />
Natur. Es ist regelmäßig angemessen, die Hälfte<br />
des Wertes in Ansatz zu bringen, der für das Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
nach § 99 Abs. 4 BetrVG festzusetzen ist.<br />
Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1<br />
BetrVG bzw. mehrere Anträge nach § 100 BetrVG Gegenstand<br />
eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, so ist grundsätzlich<br />
jede Einzelmaßnahme bzw. jede begehrte Feststellung<br />
zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu<br />
bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Angelegenheiten,<br />
so sind deren Werte zu addieren, ohne dass für<br />
eine von ihnen ein Wertabschlag vorzunehmen ist. Beruhen<br />
die personellen Einzelmaßnahmen jedoch auf einer einheitlichen<br />
unternehmerischen Entscheidung, so ist dies bei der<br />
Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren<br />
Angelegenheiten angemessen herabzusetzen.<br />
Der Antrag des Betriebsrats, eine (vorläufige) personelle<br />
Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt grundsätzlich<br />
eine eigene nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar.<br />
Wird der Antrag jedoch in dem Beschlussverfahren gestellt,<br />
das den Antrag des Arbeitgebers nach den §§ 99 bzw. 100<br />
BetrVG zum Gegenstand hat, ist der Wert des Antrags des<br />
Betriebsrats vollständig auf den Wert des bzw. der Anträge<br />
des Arbeitgebers anzurechnen.<br />
Beschl. v. 21. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6085 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Aufhebung personeller Einzelmaßnahmen<br />
Sind mehrere Einstellungen Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen<br />
Beschlussverfahrens nach § 101 BetrVG, ist grundsätzlich<br />
jede begehrte Aufhebung zu bewerten und anschließend<br />
ein Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander<br />
unabhängige Angelegenheiten, sind die Werte ohne Abschlag<br />
zu addieren. Erfolgten die Einstellungen jedoch aufgrund einer<br />
einheitlichen unternehmerischen Entscheidung oder liegt<br />
den Aufhebungsbegehren die gleiche zwischen den Betriebsparteien<br />
streitige Rechtsfrage zugrunde, ist dies bei der Wertfestsetzung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beschl. v. 3. September 2003 – 17 Ta 6059 / 03 (Kost)<br />
Zustimmung zur Änderungskündigung<br />
Der Wert eines Antrags, die Zustimmung des Betriebsrats zu<br />
einer Änderungskündigung zu ersetzen, bestimmt sich regelmäßig<br />
nach den für Änderungsschutzverfahren geltenden<br />
Grundsätzen.<br />
Beschl. v. 19. August 2003 – 17 Ta 6064 / 03 (Kost)<br />
92 <strong>02</strong>/04<br />
Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes<br />
Der Wert eines Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist in<br />
entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu<br />
bestimmen<br />
Beschl. v. 28. August 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6099 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren<br />
Betreibt der Betriebsrat die Zwangsvollstreckung aus einem<br />
Titel, der den Arbeitgeber zu einer Handlung, Duldung oder<br />
Unterlassung verpflichtet, richtet sich der Verfahrenswert<br />
nach dem Wert, den die zu erwirkende Maßnahme für den<br />
Betriebsrat hat.<br />
Beschl. v. 6. Januar <strong>2004</strong>, 17 Ta 6148 / 03 (Kost)<br />
Bemessungsfaktoren<br />
1. Die wirtschaftliche Bedeutung einer betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Angelegenheit für den Arbeitgeber kann bei<br />
der Festsetzung des Wertes eines nicht vermögensrechtlichen<br />
Verfahrensgegenstandes durch Erhöhung des Hilfswertes des<br />
§ 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BRAGO berücksichtigt werden; eine<br />
Wertfestsetzung in Höhe der wirtschaftlichen Bedeutung für<br />
den Arbeitgeber ist demgegenüber nicht gerechtfertigt.<br />
Begehrt der Betriebsrat den Erlass einer sog. Leistungsverfügung,<br />
ist eine pauschale Herabsetzung des Verfahrenswertes<br />
(z.B. um 25 %) jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn<br />
eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht<br />
kam.<br />
Beschl. v. 21. Mai 2001 – 17 Ta 6088 / 01 (Kost)<br />
2. Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit<br />
Die Höhe des Streitwertes in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO richtet sich nicht<br />
nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der anwaltlichen<br />
Tätigkeit.<br />
Beschl. v. 16. Oktober 2001 – 17 Ta 6150 / 01 (Kost)<br />
IV. Kosten, Festsetzungsverfahren, Gebührenentstehung<br />
Haftung, Entfallen von Geschäftsgebühren<br />
BRAGO § 19<br />
Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand steht einer Festsetzung<br />
der anwaltlichen Vergütung nicht entgegen, wenn der<br />
Auftraggeber ihn erkennbar vorgeschoben hat, um sich der<br />
Zahlungsverpflichtung zu entziehen.<br />
Beschl. v. 27. Oktober 2003, 17 Ta 6095 / 03 (Kost)<br />
Erörterungsgebühr<br />
Eine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) entsteht<br />
bereits, wenn der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung<br />
Hinweise des Gerichts ohne eigene Argumentation aufnimmt<br />
und die prozessual gebotenen Folgerungen (z .B. Rücknahme<br />
der Berufung) aus ihnen zieht.<br />
Beschl. v. 17. Dezember 2003, 17 Ta 6118 / 03 (Kost)<br />
Gebühr gemäß § 61 a BRAGO<br />
Die Prozessgebühr gemäß § 61 a BRAGO entsteht nicht erst