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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Aufsätze/Beiträge<br />

2. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des<br />

Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99<br />

Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />

dar, die nach § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Hs BRAGO zu bewerten<br />

ist. Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung, kann<br />

die Wertfestsetzung nicht in entsprechender Anwendung des<br />

§ 12 Abs. 7 ArbGG erfolgen.<br />

Der Streit über die Berechtigung des Arbeitgebers, die Einstellung<br />

vorläufig durchzuführen, ist ebenfalls nicht vermögensrechtlicher<br />

Natur. Es ist regelmäßig angemessen, die Hälfte<br />

des Wertes in Ansatz zu bringen, der für das Zustimmungsersetzungsverfahren<br />

nach § 99 Abs. 4 BetrVG festzusetzen ist.<br />

Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1<br />

BetrVG bzw. mehrere Anträge nach § 100 BetrVG Gegenstand<br />

eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, so ist grundsätzlich<br />

jede Einzelmaßnahme bzw. jede begehrte Feststellung<br />

zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu<br />

bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Angelegenheiten,<br />

so sind deren Werte zu addieren, ohne dass für<br />

eine von ihnen ein Wertabschlag vorzunehmen ist. Beruhen<br />

die personellen Einzelmaßnahmen jedoch auf einer einheitlichen<br />

unternehmerischen Entscheidung, so ist dies bei der<br />

Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren<br />

Angelegenheiten angemessen herabzusetzen.<br />

Der Antrag des Betriebsrats, eine (vorläufige) personelle<br />

Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt grundsätzlich<br />

eine eigene nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar.<br />

Wird der Antrag jedoch in dem Beschlussverfahren gestellt,<br />

das den Antrag des Arbeitgebers nach den §§ 99 bzw. 100<br />

BetrVG zum Gegenstand hat, ist der Wert des Antrags des<br />

Betriebsrats vollständig auf den Wert des bzw. der Anträge<br />

des Arbeitgebers anzurechnen.<br />

Beschl. v. 21. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6085 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Aufhebung personeller Einzelmaßnahmen<br />

Sind mehrere Einstellungen Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahrens nach § 101 BetrVG, ist grundsätzlich<br />

jede begehrte Aufhebung zu bewerten und anschließend<br />

ein Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander<br />

unabhängige Angelegenheiten, sind die Werte ohne Abschlag<br />

zu addieren. Erfolgten die Einstellungen jedoch aufgrund einer<br />

einheitlichen unternehmerischen Entscheidung oder liegt<br />

den Aufhebungsbegehren die gleiche zwischen den Betriebsparteien<br />

streitige Rechtsfrage zugrunde, ist dies bei der Wertfestsetzung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beschl. v. 3. September 2003 – 17 Ta 6059 / 03 (Kost)<br />

Zustimmung zur Änderungskündigung<br />

Der Wert eines Antrags, die Zustimmung des Betriebsrats zu<br />

einer Änderungskündigung zu ersetzen, bestimmt sich regelmäßig<br />

nach den für Änderungsschutzverfahren geltenden<br />

Grundsätzen.<br />

Beschl. v. 19. August 2003 – 17 Ta 6064 / 03 (Kost)<br />

92 <strong>02</strong>/04<br />

Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes<br />

Der Wert eines Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist in<br />

entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu<br />

bestimmen<br />

Beschl. v. 28. August 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6099 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren<br />

Betreibt der Betriebsrat die Zwangsvollstreckung aus einem<br />

Titel, der den Arbeitgeber zu einer Handlung, Duldung oder<br />

Unterlassung verpflichtet, richtet sich der Verfahrenswert<br />

nach dem Wert, den die zu erwirkende Maßnahme für den<br />

Betriebsrat hat.<br />

Beschl. v. 6. Januar <strong>2004</strong>, 17 Ta 6148 / 03 (Kost)<br />

Bemessungsfaktoren<br />

1. Die wirtschaftliche Bedeutung einer betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Angelegenheit für den Arbeitgeber kann bei<br />

der Festsetzung des Wertes eines nicht vermögensrechtlichen<br />

Verfahrensgegenstandes durch Erhöhung des Hilfswertes des<br />

§ 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BRAGO berücksichtigt werden; eine<br />

Wertfestsetzung in Höhe der wirtschaftlichen Bedeutung für<br />

den Arbeitgeber ist demgegenüber nicht gerechtfertigt.<br />

Begehrt der Betriebsrat den Erlass einer sog. Leistungsverfügung,<br />

ist eine pauschale Herabsetzung des Verfahrenswertes<br />

(z.B. um 25 %) jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn<br />

eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht<br />

kam.<br />

Beschl. v. 21. Mai 2001 – 17 Ta 6088 / 01 (Kost)<br />

2. Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit<br />

Die Höhe des Streitwertes in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO richtet sich nicht<br />

nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der anwaltlichen<br />

Tätigkeit.<br />

Beschl. v. 16. Oktober 2001 – 17 Ta 6150 / 01 (Kost)<br />

IV. Kosten, Festsetzungsverfahren, Gebührenentstehung<br />

Haftung, Entfallen von Geschäftsgebühren<br />

BRAGO § 19<br />

Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand steht einer Festsetzung<br />

der anwaltlichen Vergütung nicht entgegen, wenn der<br />

Auftraggeber ihn erkennbar vorgeschoben hat, um sich der<br />

Zahlungsverpflichtung zu entziehen.<br />

Beschl. v. 27. Oktober 2003, 17 Ta 6095 / 03 (Kost)<br />

Erörterungsgebühr<br />

Eine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) entsteht<br />

bereits, wenn der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung<br />

Hinweise des Gerichts ohne eigene Argumentation aufnimmt<br />

und die prozessual gebotenen Folgerungen (z .B. Rücknahme<br />

der Berufung) aus ihnen zieht.<br />

Beschl. v. 17. Dezember 2003, 17 Ta 6118 / 03 (Kost)<br />

Gebühr gemäß § 61 a BRAGO<br />

Die Prozessgebühr gemäß § 61 a BRAGO entsteht nicht erst

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