Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Vertragsänderung<br />
Der Streit über die Wirksamkeit von Vertragsänderungen kann<br />
nach den für Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen<br />
bewertet werden<br />
Beschl. v. 20. Februar 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6018 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Vertragsschluss<br />
Der Wert eines Antrags auf Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />
wird durch § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzt.<br />
Beschl. v. 24. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6095 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Vorläufiger Rechtsschutz<br />
Der Wert einer Leistungsverfügung ist nicht allein wegen der<br />
Art des nachgesuchten Rechtsschutzes zu ermäßigen. Eine<br />
Herabsetzung des Wertes kommt jedoch in Betracht, wenn<br />
der Antragsteller den Anspruch zeitgleich im Hauptsacheverfahren<br />
verfolgt.<br />
Beschl. v. 3. April 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6014 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Wettbewerb<br />
Der Wert einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerb bestimmt<br />
sich vor allem nach dem Umfang des Schadens, der infolge<br />
des Wettbewerbs entstehen kann. Liegen hinreichende<br />
Anhaltspunkte für die Höhe dieses Schadens nicht vor, kann<br />
der Streitwert anhand der bei einem Wettbewerbsverbot geschuldeten<br />
Karenzentschädigung berechnet werden.<br />
Beschl. v. 28. Mai 2003 – 17 Ta 6046 / 03 (Kost)<br />
Zeugnis<br />
1. Der Streit über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses<br />
ist regelmäßig mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung<br />
zu bewerten.<br />
Beschl. v. 27. April 2001 – 17 Ta 6085 / 01 (Kost)<br />
2. Besteht zwischen den Parteien kein Streit über den Zeugnisanspruch<br />
des Arbeitnehmers, so richtet sich der Wert der<br />
in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers zur Erteilung des Zeugnisses allein nach<br />
dem Titulierungsinteresse des Arbeitnehmers; dieses ist regelmäßig<br />
mit einem Zehntel einer Bruttomonatsvergütung zu<br />
bewerten.<br />
Beschl. v. 31. Mai 2001 – 17 Ta 6092 / 01 (Kost)<br />
3. Der Streit um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist<br />
in der Regel mit einem halben Monatsverdienst zu bewerten.<br />
Beschl. v. 11. September 2001 – 17 Ta 6127 / 01 (Kost)<br />
4. Der Wert eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten<br />
Zeugnisses bestimmt sich regelmäßig nach dem Betrag eines<br />
Bruttomonatsverdienstes, auch wenn das Arbeitsverhältnis<br />
nur von kurzer Dauer war.<br />
Beschl. v. 13. Mai 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6059 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
III. Beschlussverfahren<br />
Aufsätze/Beiträge<br />
Anfechtung einer Betriebsratswahl<br />
Der Streit der Betriebsparteien über die Wirksamkeit einer<br />
Betriebsratswahl ist mindestens mit dem dreifachen Hilfswert<br />
des § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu bewerten. Besteht der Betriebsrat<br />
aus mehreren Mitgliedern, ist der Wert für jede Stufe des § 9<br />
BetrVG um einen Hilfswert zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung<br />
oder eine Verringerung des Wertes ist möglich, wenn besondere<br />
Umstände dies rechtfertigen.<br />
Beschl. v. 6. Januar <strong>2004</strong> – 17 Ta 6134 / 03 (Kost)<br />
Betriebsänderung, Untersagung<br />
Soll dem Arbeitgeber die Durchführung einer Betriebsänderung<br />
bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen<br />
untersagt werden, rechtfertigt es die Bedeutung des Verfahrens<br />
jedenfalls, den doppelten Hilfswert des § 8 Abs. 2<br />
Satz 2 BRAGO festzusetzen. Führt die verzögerte Durchführung<br />
der Betriebsänderung zu wirtschaftlichen Belastungen<br />
des Unternehmers, kann dies mit einem weiteren Hilfswert<br />
berücksichtigt werden. Um die Anzahl der von der Betriebsänderung<br />
betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen, kann auf die<br />
Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG bzw. – bei bloßem Personalabbau<br />
– auf die des § 112 a BetrVG zurückgegriffen werden; für<br />
jede der dort genannten Stufen ist dann der zuvor ermittelte<br />
(doppelte oder dreifache) Hilfswert anzusetzen.<br />
Beschl. v. 24. Oktober 2003, 17 Ta 6080 / 03 (Kost)<br />
Einigungsstelle<br />
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Einsetzung einer<br />
Einigungsstelle stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />
dar, deren Wert ausgehend von dem Wert des<br />
§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu ermitteln ist. Der Wert beträgt<br />
regelmäßig die Hälfte dieses Wertes, wenn die Betriebsparteien<br />
ausschließlich über die personelle Zusammensetzung<br />
der Einigungsstelle streiten; dass die Betriebsparteien die Regelungskompetenz<br />
der zu bildenden Einigungsstelle unterschiedlich<br />
beurteilen, ist dabei ohne Belang.<br />
Beschl. v. 15. Januar 2001 – 17 Ta 6<strong>02</strong>1 / 01 (Kost)<br />
2. Der Streit um die personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle<br />
ist regelmäßig mit der Hälfte des Hilfswerts des<br />
§ 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu bewerten. Der Streit um die Regelungskompetenz<br />
der Einigungsstelle ist ggf. zusätzlich zu<br />
bewerten und ein Gesamtstreitwert zu bilden.<br />
Beschl. v. 15. Oktober 2001 – 17 Ta 6129 / 01 (Kost)<br />
Personelle Einzelmaßnahmen<br />
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des<br />
Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99<br />
Abs. 4 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />
dar, die nach § 8 Abs. 2 S. 2 2. Alt. BRAGO zu bewerten<br />
ist. Dabei ist eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 7<br />
ArbGG nicht möglich.<br />
Beschl. v. 6. April 2001 – 17 Ta 6049 / 01 (Kost)<br />
<strong>02</strong>/04<br />
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