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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Aufsätze/Beiträge<br />

Eingruppierung<br />

Begehrt der Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage die<br />

Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags<br />

des öffentlichen Dienstes, ist bei der Streitwertberechnung<br />

nach § 12 Abs. 7 ArbGG ein Abschlag nicht vorzunehmen.<br />

Beschl. v. 16. September 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6093 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Freistellungsvereinbarung<br />

Wird der Arbeitnehmer in einem Vergleich von seiner Verpflichtung<br />

zur Arbeitsleistung freigestellt, so führt diese Vereinbarung<br />

zu einer Erhöhung des Vergleichswerts.<br />

Der Wert der Freistellungsvereinbarung beträgt bei einem besonderen<br />

Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers höchstens<br />

50 v.H. der für den Freistellungszeitraum zu zahlenden<br />

Vergütung. Besteht kein besonderes Beschäftigungsinteresse,<br />

beträgt der Streitwert in der Regel 10 v.H. der genannten<br />

Vergütung; bei einem Verzicht auf die Anrechnung von Zwischenverdienst<br />

kann sich der Betrag auf 25 v.H. erhöhen.<br />

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitraum, in<br />

dem eine Freistellung tatsächlich erfolgen kann.<br />

Beschl. v. 1. Oktober 2001 – 17 Ta 6136 / 01 (Kost)<br />

Hilfsantrag/aufrechnung<br />

Der Streitwert erhöht sich im Falle der Hilfsaufrechnung<br />

nur, soweit das Gericht über die bestrittene Gegenforderung<br />

in der Sache entscheidet. Hieran fehlt es, wenn das Gericht<br />

die Aufrechnung für unzulässig hält oder die Zulässigkeit der<br />

Aufrechnung auch nur offen lässt.<br />

Beschl. v. 27. Februar 2001 – 17 Ta 6<strong>02</strong>4 / 01 (Kost)<br />

Insovenzforderung<br />

Der Wert einer Insolvenzforderung bestimmt sich vor allem<br />

nach der zu erwartenden Befriedigungsquote und nicht nach<br />

dem Betrag der Forderung. Es kann jedoch berücksichtigt<br />

werden, ob und ggf. in welchem Fall weitere Ansprüche des<br />

Gläubigers (z.B. Insolvenzgeld) von dem Bestand der Insolvenzforderung<br />

abhängen.<br />

Beschl. v. 28. August 2001 – 17 Ta 6089 / 01 (Kost)<br />

Konkurrentenklage<br />

Der Wert einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsteller<br />

die Besetzung einer Stelle mit einem Konkurrenten<br />

bis zum Abschluss eines erneuten Bewerbungsverfahrens verhindern<br />

will, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine<br />

Wertbestimmung nach § 13 Abs. 4 GKG (öffentlich-rechtliche<br />

Dienst oder Amtsverhältnisse) ist nicht möglich.<br />

Beschl. v. 23. April 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6036 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Nicht rechtshängiger Anspruch<br />

Wird ein Klageantrag noch nicht rechtshängig gemacht, sondern<br />

erst für einen späteren Zeitpunkt angekündigt (z.B. Weiterbeschäftigung<br />

für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft<br />

zur Beschäftigung nicht bis zum Abschluss der Güteverhandlung<br />

erklärt), so ist er nicht zu bewerten, wenn der<br />

Rechtsstreit zuvor erledigt wird.<br />

Beschl. v. 19. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6101 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

90 <strong>02</strong>/04<br />

Sonderurlaub<br />

Der Wert einer Klage auf Erteilung eines unbezahlten Sonderurlaubs<br />

bestimmt sich nach dem Interesse der klagenden<br />

Partei an der begehrten Freistellung. Dabei ist auf den Zweck<br />

sowie auf die Dauer des Sonderurlaubs, nicht jedoch auf die<br />

Höhe des während der Freistellung entfallenden Entgeltanspruchs<br />

abzustellen.<br />

Beschl. v. 6. September 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6084 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Teilzeitverlangen<br />

Der Streit über die Berechtigung eines Teilzeitverlangens nach<br />

§ 8 TzBfG ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für die<br />

Streitwertfestsetzung in Änderungsschutzverfahren nach einer<br />

Vorbehaltserklärung des Arbeitnehmers gelten. Der Streitwert<br />

richtet sich daher i.d.R. nach der dreijährigen Vergütungsdifferenz<br />

und beträgt höchstens ein Vierteljahresentgelt.<br />

Beschl. v. 4. September 2001 – 17 Ta 6121 / 01 (Kost)<br />

Vergleich<br />

1. Sagt der Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich<br />

im Hinblick auf die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach<br />

§ 147 a SGB III zu, Leistungen der Bundesanstalt nicht in Anspruch<br />

zu nehmen bzw. bei Inanspruchnahme eine Abfindung<br />

zurückzuzahlen, so erhöht einer derartige Sicherungsklausel<br />

den Vergleichswert nicht.<br />

Beschl. v. 27. April 2001 – 17 Ta 6053 / 01 (Kost)<br />

2. Einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

gegen Zahlung einer Abfindung nach den §§ 9,<br />

10 KSchG, erhöht sich der Vergleichswert nicht um den Abfindungsbetrag.<br />

Vereinbaren die Parteien, dass eine weitere Abfindung (z.B.<br />

aus einem tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen oder<br />

einem Sozialplan) auf die Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG<br />

angerechnet werden soll, so treffen sie hinsichtlich dieser Abfindung<br />

eine Regelung, die bei der Streitwertfestsetzung zu<br />

bewerten ist. Wurde mit der Regelung allein einem Titulierungsinteresse<br />

der klagenden Partei entsprochen, so beträgt<br />

der Wert regelmäßig 10 v.H. der weiteren Abfindung.<br />

Beschl. v. 26. Oktober 2001 – 17 Ta 6152 / 01 (Kost)<br />

3. Wird ein hilfsweise eingeklagter Anspruch, der nicht den<br />

gleichen Gegenstand wie der Hauptanspruch betrifft, in einen<br />

Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits einbezogen,<br />

erhöht sich der Wert des Vergleichs um den Wert des<br />

Hilfsantrags (§ 19 Abs. 2,4 GKG).<br />

Beschl. v. 16. November 2001 – 17 Ta 6168 / 01 (Kost)<br />

4. Werden in einen Prozessvergleich nicht rechtshängige<br />

Ansprüche einbezogen, ist deren Wert bei der Festsetzung<br />

des Vergleichswert zu berücksichtigen, sofern eine Regelung<br />

der Ansprüche getroffen oder bei nicht streitigen Ansprüchen<br />

einem Titulierungsinteresse des Gläubigers entsprochen<br />

wurde.<br />

Beschl. v. 18. November 2003 – 17 Ta 6115 / 03 (Kost)

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