Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Aufsätze/Beiträge<br />
Eingruppierung<br />
Begehrt der Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage die<br />
Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags<br />
des öffentlichen Dienstes, ist bei der Streitwertberechnung<br />
nach § 12 Abs. 7 ArbGG ein Abschlag nicht vorzunehmen.<br />
Beschl. v. 16. September 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6093 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Freistellungsvereinbarung<br />
Wird der Arbeitnehmer in einem Vergleich von seiner Verpflichtung<br />
zur Arbeitsleistung freigestellt, so führt diese Vereinbarung<br />
zu einer Erhöhung des Vergleichswerts.<br />
Der Wert der Freistellungsvereinbarung beträgt bei einem besonderen<br />
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers höchstens<br />
50 v.H. der für den Freistellungszeitraum zu zahlenden<br />
Vergütung. Besteht kein besonderes Beschäftigungsinteresse,<br />
beträgt der Streitwert in der Regel 10 v.H. der genannten<br />
Vergütung; bei einem Verzicht auf die Anrechnung von Zwischenverdienst<br />
kann sich der Betrag auf 25 v.H. erhöhen.<br />
Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitraum, in<br />
dem eine Freistellung tatsächlich erfolgen kann.<br />
Beschl. v. 1. Oktober 2001 – 17 Ta 6136 / 01 (Kost)<br />
Hilfsantrag/aufrechnung<br />
Der Streitwert erhöht sich im Falle der Hilfsaufrechnung<br />
nur, soweit das Gericht über die bestrittene Gegenforderung<br />
in der Sache entscheidet. Hieran fehlt es, wenn das Gericht<br />
die Aufrechnung für unzulässig hält oder die Zulässigkeit der<br />
Aufrechnung auch nur offen lässt.<br />
Beschl. v. 27. Februar 2001 – 17 Ta 6<strong>02</strong>4 / 01 (Kost)<br />
Insovenzforderung<br />
Der Wert einer Insolvenzforderung bestimmt sich vor allem<br />
nach der zu erwartenden Befriedigungsquote und nicht nach<br />
dem Betrag der Forderung. Es kann jedoch berücksichtigt<br />
werden, ob und ggf. in welchem Fall weitere Ansprüche des<br />
Gläubigers (z.B. Insolvenzgeld) von dem Bestand der Insolvenzforderung<br />
abhängen.<br />
Beschl. v. 28. August 2001 – 17 Ta 6089 / 01 (Kost)<br />
Konkurrentenklage<br />
Der Wert einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsteller<br />
die Besetzung einer Stelle mit einem Konkurrenten<br />
bis zum Abschluss eines erneuten Bewerbungsverfahrens verhindern<br />
will, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine<br />
Wertbestimmung nach § 13 Abs. 4 GKG (öffentlich-rechtliche<br />
Dienst oder Amtsverhältnisse) ist nicht möglich.<br />
Beschl. v. 23. April 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6036 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Nicht rechtshängiger Anspruch<br />
Wird ein Klageantrag noch nicht rechtshängig gemacht, sondern<br />
erst für einen späteren Zeitpunkt angekündigt (z.B. Weiterbeschäftigung<br />
für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft<br />
zur Beschäftigung nicht bis zum Abschluss der Güteverhandlung<br />
erklärt), so ist er nicht zu bewerten, wenn der<br />
Rechtsstreit zuvor erledigt wird.<br />
Beschl. v. 19. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6101 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
90 <strong>02</strong>/04<br />
Sonderurlaub<br />
Der Wert einer Klage auf Erteilung eines unbezahlten Sonderurlaubs<br />
bestimmt sich nach dem Interesse der klagenden<br />
Partei an der begehrten Freistellung. Dabei ist auf den Zweck<br />
sowie auf die Dauer des Sonderurlaubs, nicht jedoch auf die<br />
Höhe des während der Freistellung entfallenden Entgeltanspruchs<br />
abzustellen.<br />
Beschl. v. 6. September 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6084 / <strong>02</strong> (Kost)<br />
Teilzeitverlangen<br />
Der Streit über die Berechtigung eines Teilzeitverlangens nach<br />
§ 8 TzBfG ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für die<br />
Streitwertfestsetzung in Änderungsschutzverfahren nach einer<br />
Vorbehaltserklärung des Arbeitnehmers gelten. Der Streitwert<br />
richtet sich daher i.d.R. nach der dreijährigen Vergütungsdifferenz<br />
und beträgt höchstens ein Vierteljahresentgelt.<br />
Beschl. v. 4. September 2001 – 17 Ta 6121 / 01 (Kost)<br />
Vergleich<br />
1. Sagt der Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich<br />
im Hinblick auf die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach<br />
§ 147 a SGB III zu, Leistungen der Bundesanstalt nicht in Anspruch<br />
zu nehmen bzw. bei Inanspruchnahme eine Abfindung<br />
zurückzuzahlen, so erhöht einer derartige Sicherungsklausel<br />
den Vergleichswert nicht.<br />
Beschl. v. 27. April 2001 – 17 Ta 6053 / 01 (Kost)<br />
2. Einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
gegen Zahlung einer Abfindung nach den §§ 9,<br />
10 KSchG, erhöht sich der Vergleichswert nicht um den Abfindungsbetrag.<br />
Vereinbaren die Parteien, dass eine weitere Abfindung (z.B.<br />
aus einem tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen oder<br />
einem Sozialplan) auf die Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG<br />
angerechnet werden soll, so treffen sie hinsichtlich dieser Abfindung<br />
eine Regelung, die bei der Streitwertfestsetzung zu<br />
bewerten ist. Wurde mit der Regelung allein einem Titulierungsinteresse<br />
der klagenden Partei entsprochen, so beträgt<br />
der Wert regelmäßig 10 v.H. der weiteren Abfindung.<br />
Beschl. v. 26. Oktober 2001 – 17 Ta 6152 / 01 (Kost)<br />
3. Wird ein hilfsweise eingeklagter Anspruch, der nicht den<br />
gleichen Gegenstand wie der Hauptanspruch betrifft, in einen<br />
Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits einbezogen,<br />
erhöht sich der Wert des Vergleichs um den Wert des<br />
Hilfsantrags (§ 19 Abs. 2,4 GKG).<br />
Beschl. v. 16. November 2001 – 17 Ta 6168 / 01 (Kost)<br />
4. Werden in einen Prozessvergleich nicht rechtshängige<br />
Ansprüche einbezogen, ist deren Wert bei der Festsetzung<br />
des Vergleichswert zu berücksichtigen, sofern eine Regelung<br />
der Ansprüche getroffen oder bei nicht streitigen Ansprüchen<br />
einem Titulierungsinteresse des Gläubigers entsprochen<br />
wurde.<br />
Beschl. v. 18. November 2003 – 17 Ta 6115 / 03 (Kost)