Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten

Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten

09.10.2013 Aufrufe

Aufklärungspflicht Aufkl rungspflicht 9. Behauptungs-/Beweislast, Substantiierungspflicht? OGH 14.10.2008, 4 Ob 155/08k: Die Beweislast dafür, dass der Patient dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung zugestimmt hätte, trifft den Arzt (ebenso OGH 28.09.2006, 4 Ob 132/06z = RdM 2007/115, 180) OGH 16.09.2008, 1 Ob 80/08h: Keine hohen Anforderungen an mögliche Substantiierungspflicht des Patienten (Diagnoseeingriff) OGH 14.05.2009, 6 Ob 71/09y: Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischer Einwilligung liegt beim Arzt (hier steht fest, dass die Klägerin auch bei ausreichender Zustimmung erteilt hätte) 20

Aufklärungspflicht Aufkl rungspflicht Beweislast bei Dokumentationsverletzung OGH 28.1.2011, 6 Ob 259/10x Beweislastumkehr bei Verletzung der Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe OGH 4.11.2010, 8 Ob 123/10m Die Frage einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten bei fehlender Dokumentation kann sich nur dann stellen, wenn für den Verfahrensausgang wesentliche Tatsachen nicht festgestellt werden konnten. 21

<strong>Aufklärung</strong>spflicht<br />

Aufkl rungspflicht<br />

Beweislast bei Dokumentationsverletzung<br />

<strong>OGH</strong> 28.1.2011, 6 Ob 259/10x<br />

Beweislastumkehr bei Verletzung der<br />

Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände,<br />

die <strong>für</strong> den Schadenseintritt erheblich sein<br />

können gilt auch <strong>für</strong> Hebammen und andere<br />

medizinische Berufe<br />

<strong>OGH</strong> 4.11.2010, 8 Ob 123/10m<br />

<strong>Die</strong> Frage einer Beweiserleichterung zu Gunsten<br />

<strong>des</strong> Patienten bei fehlender Dokumentation<br />

kann sich nur dann stellen, wenn <strong>für</strong> den<br />

Verfahrensausgang wesentliche Tatsachen nicht<br />

festgestellt werden konnten.<br />

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