Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten
Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten
Risikoaufklärung Risikoaufkl rung / Einwilligung 8. Überlegungsfrist Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er rechtzeitig über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurde 18
Überlegungsfrist Risikoaufklärung Risikoaufkl rung / Einwilligung OGH 27.04.2011, 7 Ob 64/11d Möglichkeit „eine Nacht darüber zu schlafen“ reicht bei sehr seltenem Risiko von Nervenverletzungen bei Hüftgelenksoperation (1-3 %) OGH 24.11.2011, 1 Ob 215/11s Eine erstmals zwei Stunden vor dem Eingriff erfolgte Aufklärung der zu diesem Zeitpunkt bereits auf diesen „intern vorbereiteten“, wenn auch noch nicht sedierten Patientin über die konkrete Operationsmethode im Vergleich zu alternativen Behandlungsmethoden sowie bestimmte Risiken des weder als extrem dringlich noch als „minimal invasiv“ zu wertenden Eingriffs ist zu spät. 19
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Überlegungsfrist<br />
Risikoaufklärung<br />
Risikoaufkl rung / Einwilligung<br />
<strong>OGH</strong> 27.04.2011, 7 Ob 64/11d<br />
Möglichkeit „eine Nacht darüber zu schlafen“ reicht bei<br />
sehr seltenem Risiko von Nervenverletzungen bei<br />
Hüftgelenksoperation (1-3 %)<br />
<strong>OGH</strong> 24.11.2011, 1 Ob 215/11s<br />
Eine erstmals zwei Stunden vor dem Eingriff erfolgte<br />
<strong>Aufklärung</strong> der zu diesem Zeitpunkt bereits auf diesen<br />
„intern vorbereiteten“, wenn auch noch nicht sedierten<br />
Patientin über die konkrete Operationsmethode im<br />
Vergleich zu alternativen Behandlungsmethoden sowie<br />
bestimmte Risiken <strong>des</strong> weder als extrem dringlich noch<br />
als „minimal invasiv“ zu wertenden Eingriffs ist zu spät.<br />
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