Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN ... - Fiscus.fgov.be
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<strong>Föderaler</strong> <strong>Öffentlicher</strong> <strong>Dienst</strong> F 2008/17/1<br />
<strong>FINANZEN</strong><br />
___<br />
Verwaltung des Steuerwesens<br />
der Unternehmen und Einkünfte<br />
___<br />
Abteilung MWST<br />
___<br />
F 2008/17<br />
1. Vor<strong>be</strong>merkung<br />
MEHRWERTSTEUERPAUSCHALREGELUNG<br />
FÜR EINZELHÄNDLER IN TEXTILIEN<br />
UND IN LEDERWAREN<br />
__________<br />
SONDERBESTIMMUNGEN<br />
JAHR 2008 (*)<br />
Einzelhändler in Textilien und in Lederwaren, die die MwSt.-Pauschalregelung<br />
anwenden, unterliegen folgenden Bestimmungen:<br />
- den Gesetzes- und Verordnungs<strong>be</strong>stimmungen in Sachen MwSt. und ins<strong>be</strong>sondere<br />
dem Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. Novem<strong>be</strong>r 1969 ü<strong>be</strong>r die Festsetzung von<br />
Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlagen zur Erhebung der MwSt.;<br />
- der Anleitung „Allgemeine Bestimmungen/73", worin die allgemeinen<br />
Anwendungsmodalitäten die für verschiedene Berufszweige gültig sind, aufgeführt<br />
sind;<br />
- den "Sonder<strong>be</strong>stimmungen“, die nur den Tätigkeits<strong>be</strong>reich der Einzelhändler in<br />
Textilien und Lederwaren <strong>be</strong>treffen, und die in der vorliegenden Anleitung aufgeführt<br />
sind.<br />
2. Warengruppen mit Koeffizienten<br />
Die von Einzelhändlern in Textilien und in Lederwaren verkauften Waren sind in<br />
nachfolgende 6 Warengruppen unterteilt. Die ne<strong>be</strong>n diesen Gruppen im Rand<br />
vermerkten Koeffizienten sind in Spalte 4 des Ausrechnungsblattes, ne<strong>be</strong>n die<br />
<strong>be</strong>treffende Gruppe zu ü<strong>be</strong>rtragen (siehe Beispiel in Anlage II). Im<br />
Rechnungseingangsbuch müssen 6 Spalten, die diesen Warengruppen jeweils<br />
entsprechen, vorgesehen werden (siehe Modell in Anlage I).<br />
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />
(*)Die am Wortlaut der Pauschalregelung 2007 vorgenommenen Änderungen sind am<br />
Rand mit einem senkrechten Strich gekennzeichnet.
F 2008/17/2<br />
Warengruppe 31 (Steuersatz 21 %)<br />
Ar<strong>be</strong>itskleidung (Overalls, Staubkittel, Ar<strong>be</strong>itshosen usw.); Kleidung aus<br />
Kunststoff; Strickwolle; Scheuerlappen, Abwischtücher, Küchentücher,<br />
Staubtücher aus Textilstoffen.<br />
Warengruppe 32 (Steuersatz 21 %)<br />
Tisch-, Bett- und Haushaltswäsche, Wäsche zur Körperpflege (Tischtücher,<br />
Servietten, Handtücher, Bettücher, Kissen<strong>be</strong>züge, Badetücher, Taschentücher,<br />
usw.);<br />
Unterwäsche (Unterhemden, Unterhosen, Slips usw.) aus "Interlock", Baumwolle<br />
oder Angora;<br />
Decken;<br />
Stoffe zur Innenausstattung und andere, sowohl gewebt wie gestrickt (mit<br />
Ausnahme von Stoffen mit sichtbarer Imprägnierung oder sichtbarer Deckschicht);<br />
Kunststofftischdecken;<br />
Strümpfe und Socken für Herren und Kinder, Damenstrümpfe, "Panties" und<br />
ähnliche Artikel;<br />
In den Warengruppen 31, 33 und 34 nicht angeführte Artikel.<br />
Warengruppe 33 (Steuersatz 21 %)<br />
Herren - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung;<br />
Damen - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung (Blusen und Hemdblusen ein<strong>be</strong>griffen);<br />
Kinder - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung;<br />
Sportkleidung für Herren, Damen und Kinder;<br />
Herren- und Kna<strong>be</strong>nhemden;<br />
Feinwäsche, Korsetts, Strumpfhalter, Hosenträger, Gürtel, Büstenhalter und<br />
dergleichen;<br />
Strick- und Wirkwaren (Pullover, Westen usw.);<br />
Badekleidung; Nachtwäsche; Morgenmäntel;<br />
Säuglings<strong>be</strong>kleidung;<br />
Krawatten und Fliegen;<br />
Kleidungsstücke aus Kunstleder oder aus Pelzimitationen<br />
Koeffizienten<br />
1,49<br />
1,515<br />
1,535
Warengruppe 34 (Steuersatz 21 %)<br />
Bänder, Etiketten, Abzeichen u.ä.; Posamentierwaren, Spitzen und Stickereien;<br />
Teppiche und Tapisserien;<br />
Watte, Filze, Stoffe mit sichtbarer Imprägnierung oder Deckschicht (Dinel usw.),<br />
Wachstücher, nichtgewebte Stoffe (Vlies);<br />
Kopf- und Brusttücher, Besätze, Kragen, Halskrausen, Manschetten, Schnittmuster,<br />
Einsatzstücke und ähnliche Garnituren für O<strong>be</strong>r- und Unter<strong>be</strong>kleidung, konfektioniertes<br />
Kleidungszu<strong>be</strong>hör (Armblätter, Füllungen und Schulterpolster für Schneider); Gürtel und<br />
Koppel die nicht zur Warengruppe 35 gehören, Muffe, Schutzärmel;<br />
Stoffhandschuhe;<br />
Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe, Kämme, Schmuckkämme, Reißverschlüsse,<br />
Haarnadeln, Lockenwickler, Scheren, Verschlüsse, Schnallen, Agraffen, Schnürösen und<br />
sonstige Kurzwaren;<br />
Nähnadeln, Flicknadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln, Sticknadeln, Schnürnadeln u.ä., für<br />
die Handnäherei, die Herstellung von Teppichen, Tapisserien usw.;<br />
Artikel, die keine Textilien sind und nicht zu den Warengruppen 31 bis 33 gehören<br />
(Schirme usw.)<br />
Manschettenknöpfe, Haarspangen, Schnallen u.ä., gehören nur dann zur<br />
vorliegenden Gruppe, wenn sie nicht mehr als 1 % des Einkaufs ausmachen;<br />
andernfalls fallen sie unter die Vorschriften aus Nr. 6 der "Allgemeinen<br />
Bestimmungen/73".<br />
Warengruppe 35 (Steuersatz 21 %)<br />
Kleidungsstücke und Kleidungszu<strong>be</strong>hör, Handschuhe, Gürtel, Koppel, aus Leder, aus<br />
Haut oder Fell, aus Kunstleder oder deren Außenseite aus diesen Stoffen <strong>be</strong>steht;<br />
Modeschmuck.<br />
Warengruppe 36 (Steuersatz 21 %)<br />
Parfümerie-, Körperpflege- und Kosmetikprodukte<br />
(verpackt für den Einzelhandelsverkauf).<br />
F 2008/17/3<br />
Koeffizienten<br />
1,555<br />
1,61<br />
1,60
F 2008/17/4<br />
3. Anwendungsmodalitäten<br />
a) Die hiervor angeführten Koeffizienten sind nicht anwendbar auf Artikel, die<br />
der Einzelhändler selbst anfertigt oder die für ihn von einem Lohnar<strong>be</strong>iter angefertigt<br />
werden (z.B. Anzüge, Kleider, Hemden, Bettücher, Tischtücher, Gardinen, Vorhänge,<br />
Knöpfe, Stickerei auf Gewe<strong>be</strong>n, Posamentierar<strong>be</strong>it, Stricken, Häkeln, Plissieren usw.).<br />
Sie werden e<strong>be</strong>nfalls nicht auf Innenausstattungsstoffe angewandt, die an Ort<br />
und Stelle angebracht werden, gleich ob diese Stoffe vorher fertig genäht wurden oder<br />
nicht.<br />
Der <strong>be</strong>im Verkauf dieser Artikel erzielte Umsatz fällt unter die Vorschriften aus<br />
Nr. 6 der "Allgemeinen Bestimmungen/73. Daher werden die Waren (Stoffe, Garne<br />
usw.), die der Einzelhändler zu ihrer Fertigstellung oder Anbringung <strong>be</strong>nutzt hat, nicht<br />
<strong>be</strong>i der pauschalen Berechnung des Umsatzes in Betracht gezogen (K.E. Nr. 2, Art. 11).<br />
b) Bei der Festsetzung der hiervor aufgeführten Koeffizienten sind die<br />
Entnahmen für den Privatgebrauch (Art. 12 ∋ 1, 1. und 2. des MwSt.-Gesetzbuches)<br />
<strong>be</strong>rücksichtigt worden.<br />
c) Wurden e<strong>be</strong>nfalls <strong>be</strong>rücksichtigt : die Verluste, die auf schlechte Schnitte oder<br />
auf andere Fehler zurückzuführen sind; die Verluste die <strong>be</strong>im Abmessen, durch<br />
Beschädigung, durch Unverkäuflichkeit, durch Änderungen in der Mode und/oder durch<br />
Verkäufe zu herabgesetzten Preisen, wie Restverkäufe oder Ausverkäufe <strong>be</strong>i<br />
Geschäftsaufga<strong>be</strong>, oder durch gleichwelche andere Ursachen entstanden sind.<br />
d) Den Kunden gewährte Rabatte<br />
Un<strong>be</strong>schadet der unter Nr. 7 der "Allgemeinen Bestimmungen/73" vorgesehenen<br />
Fälle können die Privatpersonen in bar gewährten Rabatte abgezogen werden,<br />
vorausgesetzt, dass der Betrag anhand eines Registers <strong>be</strong>legt wird, in dem der<br />
Steuerpflichtige in getrennten Spalten, ne<strong>be</strong>n der Unterschrift des Käufers, dessen<br />
Namen und Anschrift, das Verkaufsdatum, den Ermäßigungsgrund (gege<strong>be</strong>nenfalls die<br />
Nummer der Ermäßigungskarte), den normalen Einzelhandelsverkaufspreis und den<br />
Rabatt<strong>be</strong>trag einträgt.<br />
Für die Anwendung vorliegender Pauschalregelung werden alle genügend<br />
nachgewiesenen Rabatte, die auf Grund von Kunden- oder Treuekarten gewährt werden,<br />
den in bar gewährten Rabatten gleichgestellt. Die Kunden- oder Treuekarten müssen,<br />
außer der Unterschrift des Kunden, seinen Namen und seine Anschrift, die<br />
verschiedenen Einkäufe, den gezahlten Preis, das Datum an dem der Rabatt (in Form<br />
von Gratislieferung, Ermäßigung auf einen späteren Ankauf usw.) gewährt oder<br />
zugestanden wurde, sowie den Betrag oder den Gegenwert des Rabatts enthalten.
F 2008/17/5<br />
Am Ende jeden Erklärungszeitraums wird jede der letzten zwei Spalten des Registers in dem die<br />
Bargeldrabatte aufgezeichnet sind (d.h. die Spalten normaler Verkaufspreis und gewährter Rabatt),<br />
addiert. Von den im Laufe des Erklärungszeitraumes eingegangenen Kunden- oder Treuekarten wird der<br />
Gesamt<strong>be</strong>trag der eingetragenen Verkäufe zur Summe der normalen Verkaufspreise des Registers addiert,<br />
wogegen der Gesamt<strong>be</strong>trag der auf ihnen ausgewiesenen Rabatte zur Summe der gewährten Rabatte im<br />
Register addiert wird.<br />
Der Gesamt<strong>be</strong>trag der so zugestandenen Rabatte, der 5% des Umsatzes, worauf sie <strong>be</strong>rechnet wurden,<br />
ü<strong>be</strong>rsteigt, darf <strong>be</strong>im Abzug nicht <strong>be</strong>rücksichtigt werden.<br />
4. Ausschlussklauseln<br />
Vorliegende Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlagen gelten nicht für die Einzelhändler, die ihre Tätigkeit<br />
nicht unter normalen, für die Berechnung der Pauschalkoeffizienten in Betracht gezogenen<br />
Voraussetzungen ausü<strong>be</strong>n. Dies ist unter anderem der Fall für :<br />
a) Steuerpflichtige, die einen Textilien-Versandhandel führen;<br />
b) diejenigen, die ein "Stock Américain"- Geschäft führen;<br />
c) Einzelhändler, die für eine der nachstehend festgesetzten Warengruppen Durchschnittspreise,<br />
einschließlich MwSt., anwenden, die im Verhältnis zum Ankaufspreis folgende Prozentsätze<br />
ü<strong>be</strong>rsteigen :<br />
- für die Waren der Gruppe 31 : 209 %;<br />
- für die Waren der Gruppe 32 : 209 %;<br />
- für die Waren der Gruppe 33 : 219 %;<br />
- für die Waren der Gruppe 34 : 219 %;<br />
- für die Waren der Gruppe 35 : 213 %;<br />
- für die Waren der Gruppe 36 : 213 %;<br />
Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen mit ihren Verkaufspreisen die o<strong>be</strong>n<br />
festgesetzten Höchst<strong>be</strong>träge ü<strong>be</strong>rsteigen, außer sie <strong>be</strong>weisen den Kontrolldiensten das Gegenteil:<br />
1. Einzelhändler, die ein Luxus- oder "Haute Couture" - Geschäft führen. Das Prädikat "Haute<br />
Couture" kann <strong>be</strong>dingt sein durch :<br />
- die Herkunft des Modells (<strong>be</strong>rühmtes Haus);<br />
- die <strong>be</strong>grenzte Anzahl eines sel<strong>be</strong>n Modells;<br />
- die Exklusivität der Stoffe;<br />
- die <strong>be</strong>deutend höheren Preisen als die der gewöhnlichen Konfektion;<br />
2. die spezialisierten Einzelhändler, die nur den Exklusivverkauf <strong>be</strong>stimmter Artikel <strong>be</strong>trei<strong>be</strong>n<br />
(z. B. Hemden, Krawatten, Gewe<strong>be</strong> zur Innenausstattung usw.).
F 2008/17/6<br />
Der Steuerpflichtige, der auf Grund der unter a) bis c) aufgelisteten Ausschlussklauseln von<br />
der vorliegender Pauschal<strong>be</strong>messung ausgeschlossen ist, kann <strong>be</strong>i dem für ihn zuständigen MwSt.-<br />
Hauptinspektor <strong>be</strong>antragen, dass die Bemessungsgrundlagen seiner Tätigkeit angepasst werden.<br />
Kommt <strong>be</strong>i der Aufstellung einer solchen Einzelregelung keine Einigkeit zustande, muss der<br />
Steuerpflichtige auf die Normalregelung ü<strong>be</strong>rgehen.<br />
Der o<strong>be</strong>ngenannte Steuerpflichtige, der, ohne eine seinem Unternehmen angepasste Regelung<br />
zu <strong>be</strong>antragen, die in vorliegender Regelung vorgesehenen Pauschalgrundlagen missbräuchlich<br />
anwendet, wird in jedem Fall einer Berichtigung unterzogen, die sich auf die tatsächlich von ihm<br />
angewandten Verdienstspannen stützt.<br />
5. Verwaltungsvorschriften<br />
Nr. 11 der "Allgemeinen Bestimmungen/73" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Die der Pauschalregelung unterliegenden Einzelhändler müssen folgende Bücher führen :<br />
1. ein Rechnungseingangsbuch, gemäß dem von der Verwaltung vorgeschrie<strong>be</strong>nen Modell.<br />
Im Rechnungseingangsbuch müssen alle Einkäufe, ob sie nun im Groß- oder Einzelhandel getätigt<br />
wurden, wahrheitsgetreu und vollständig aufgezeichnet werden;<br />
2. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Rechnungsausgangsbuch, in das die Lieferungen einzutragen sind, für<br />
die Rechnungen ausgestellt werden;<br />
3. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Tageseinnahmebuch, zur Aufzeichnung der Einnahmen, die aus<br />
Lieferungen oder <strong>Dienst</strong>leistungen an Privatleuten stammen und für die keine<br />
Pauschal<strong>be</strong>steuerungsgrundlage vorgesehen ist;<br />
4. gege<strong>be</strong>nenfalls ein ausführliches Verzeichnis der Mehrgewinne aus <strong>be</strong>sonderen<br />
Einkaufs<strong>be</strong>dingungen.<br />
Wenn die Verwaltung, anlässlich einer Ü<strong>be</strong>rprüfung <strong>be</strong>im Steuerpflichtigen, Verletzungen der<br />
vorerwähnten Buchhaltungspflichten feststellt, ist sie für die Umsatz<strong>be</strong>rechnung nicht mehr an<br />
vorliegende Regelung gebunden.<br />
Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich erzielten<br />
Einnahmen merklich von den pauschal <strong>be</strong>messenen Einnahmen abweichen.<br />
Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, aus gleich welchem<br />
Grund auch immer, eine Registrierkasse <strong>be</strong>nutzt, muss er das Duplikat der Kassenzettel und/oder des<br />
Kontrollbandes auf<strong>be</strong>wahren, und diese Dokumente auf Anfrage der Beamten der Verwaltung, in<br />
deren Zuständigkeits<strong>be</strong>reich die MwSt. fällt, ohne sich fortzu<strong>be</strong>wegen, ü<strong>be</strong>rmitteln.
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSRECHNUNGSBLATT<br />
F 2008/17/7<br />
1. Das Ausrechnungsblatt (siehe Modell in Anlage) darf nur von den Steuerpflichtigen <strong>be</strong>nutzt<br />
werden, die einer der folgenden Pauschalregelungen unterliegen : Le<strong>be</strong>nsmitteleinzelhändler,<br />
Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewer<strong>be</strong>trei<strong>be</strong>nde Milchhändler, Drogisten,<br />
Einzelhändler in Wild und Geflügel, Schuhwareneinzelhändler, Schuster, Fischeinzelhändler und<br />
wandergewer<strong>be</strong>trei<strong>be</strong>nde Fischhändler, Einzelhändler in Textilien und Lederwaren, Einzelhändler<br />
in Eisenwaren, Zeitungseinzelhändler, Bucheinzelhändler, Einzelhändler in Tabakwaren.<br />
Was die Lieferungen von Fertigprodukten aus der Tabakverar<strong>be</strong>itung und/oder Zeitungen und<br />
Zeitschriften, vorgesehen in Rundschr. Nr. 21 von 1993 <strong>be</strong>trifft, so müssen von den hiervor<br />
aufgeführten Steuerpflichtigen nur die Le<strong>be</strong>nsmitteleinzelhändler, die Zeitungseinzelhändler, die<br />
Bucheinzelhändler und die Einzelhändler in Tabakwaren diese Verkäufe pauschal <strong>be</strong>messen,<br />
indem sie die dafür vorgesehenen Spalten auf dem Ausrechnungsblatt <strong>be</strong>nutzen, und die so<br />
erhaltenen Beträge in Raster 00 ihrer Erklärung ü<strong>be</strong>rtragen. Die anderen pauschalierenden<br />
Steuerpflichtigen müssen, sollten sie auch solche Verkäufe tätigen, diese auf Basis der reellen<br />
Einnahmen in Raster 00 ihrer Erklärung eintragen.<br />
Folgende Steuerpflichtige dürfen das Ausrechnungsblatt nicht <strong>be</strong>nutzen : Metzger und Fleischer,<br />
Bäcker und Bäcker-Konditoren, Gastwirte, Friseure, Apotheker, Ärzte mit Arzneimitteldepot,<br />
Speiseeiskonditoren, Betrei<strong>be</strong>r von Pommes-frites-Ständen und Schausteller.<br />
2. Die Steuerpflichtigen, die mehr als einer Pauschalregelung unterliegen, müssen für jede<br />
Pauschalregelung das dazugehörige Ausrechnungsblatt ausfüllen. Der Wortlaut des<br />
Ausrechnungsblattes darf nicht verändert werden.<br />
3. Die nötigen Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausrechnungsblattes stehen in den "Allgemeinen<br />
Bestimmungen/73", die unter anderem die Begriffe Einkaufspreis, Koeffizient,<br />
Einkaufssonder<strong>be</strong>dingungen und abzugsfähige Rabatte näher erläutern.<br />
Die in Spalte 4 einzutragenden Koeffizienten werden in den „Sonder<strong>be</strong>stimmungen“, jeweils<br />
ne<strong>be</strong>n den <strong>be</strong>troffenen Warengruppen (11, 12, 21, 31 usw.) aufgeführt.<br />
Ein Beispiel in Anlage zu den „Sonder<strong>be</strong>stimmungen“ zeigt, wie diese Koeffizienten in das<br />
Ausrechnungsblatt eingetragen werden müssen.<br />
4. Name, Anschrift und MwSt.-Identifikationsnummer werden auf dem Ausrechnungsblattes<br />
vermerkt.<br />
Ein neuer Vorrat an Ausrechnungsblättern ist <strong>be</strong>i dem für Sie zuständigen MwSt.-Amt erhältlich.
F/2008/17/8<br />
RECHNUNGSEINGANGSBUCH<br />
Analyse des Dokumentes<br />
Umsätze (MwSt.<br />
nicht ein<strong>be</strong>griffen) für<br />
die der Anmeldepflichtige<br />
die MwSt.<br />
entrichten muss.<br />
Allgemeine Anga<strong>be</strong>n zum Dokument<br />
(Rechnung, Kaufschein, Gutschrift,<br />
Einfuhrdokument, ...)<br />
Ankaufspreis pro Warengruppe<br />
Steuersatz<br />
21 %<br />
Steuersatz<br />
12%<br />
Steuersatz 6 %<br />
ANLAGE I<br />
Tabakwaren (1) (2)<br />
Einkaufspreis der Waren,<br />
deren Ertrag nicht pauschal<br />
<strong>be</strong>messen wird (1)(2)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Warengruppe Nr. ...<br />
(2)(3)<br />
Sonstige Umsätze<br />
Innergemeinschaftliche<br />
Erwer<strong>be</strong> von Gütern<br />
Gesamt<strong>be</strong>trag<br />
Lieferant<br />
Datum<br />
Laufende Nummer<br />
Spalte 8 ist in soviel Spalten unterteilt, wie Warengruppen in den<br />
Sonder<strong>be</strong>stimmungen der Pauschalregelung vorgesehen sind. Diese<br />
Spalten sind nach MwSt.-Sätzen gruppiert.<br />
Anzahlungen, die sich auf innergemeinschaftliche Erwer<strong>be</strong><br />
<strong>be</strong>ziehen<br />
9 10<br />
8b 8c 8d 8e 8f<br />
2 3 4 5 6 7<br />
8a<br />
(*) 86 (*) 87<br />
1<br />
Bedeutung der Hinweiszeichen<br />
(1) Die Gutschriften werden in rot oder mit Minuszeichen eingetragen, da sie abgezogen werden.<br />
(2) Der in Raster 81 der MwSt.-Erklärung einzutragende Betrag entspricht der Gesamtsumme der Spalten 8 bis10 nach Abzug der Gutschriften.<br />
(3) Von den Spalten 8 dürfen nur die in folgenden Fällen ausgestellten Gutschriften abgezogen werden : Warenrücksendung, Berichtigung eines <strong>be</strong>i der Fakturierung unterlaufenen Irrtums,<br />
Preisermäßigung wegen Nichtü<strong>be</strong>reinstimmung, Rücksendung <strong>be</strong>reits versteuerter Verpackungen, Beteiligung des Lieferanten an Preisermäßigungen, die der Einzelhändler gewährt.<br />
Der Betrag dieser Gutschriften wird in diese Spalten in rot oder mit Minuszeichen eingetragen.
F/2008/17/9<br />
RECHNUNGSEINGANGSBUCH (Fortsetzung)<br />
MwSt.<br />
Analyse des Dokumentes<br />
MwSt., geschuldet infolge :<br />
Privat<br />
Erhaltene Gutschriften<br />
Investitionsgüter - <strong>Dienst</strong>leistungen, diverse Güter und<br />
Sonstiges<br />
Abzugsfähige MwSt.<br />
erhaltener Gutschriften<br />
von Einfuhren mit Herkunft aus<br />
Nicht-EU-Mitgliedstaaten<br />
von Umsätzen, die von Vertragspartnern<br />
getätigt worden sind (6)<br />
von innergemeinschaftlichen Erwer<strong>be</strong>n<br />
auf dem Dokument in Spalte 4 ausgewiesene MwSt. (7)<br />
Sonstige Umsätze<br />
Innergemeinschaftliche Erwer<strong>be</strong><br />
Rabattmarken<br />
(Nennwert) (5)<br />
<strong>Dienst</strong>leistungen, diverse Güter und Sonstiges<br />
(Betrag ohne MwSt.) (1) (5)<br />
Investitionsgüter<br />
(Betrag ohne MwSt.) (1) (4)<br />
Art<br />
23<br />
(*) 59<br />
22<br />
(*) 63<br />
21<br />
(*) 57<br />
20<br />
(*) 56<br />
19<br />
(*) 55<br />
18<br />
11 12 13 14 15<br />
16<br />
17<br />
(*) 84 (*) 85<br />
(4) Die Gesamtsumme dieser Spalte ist (nach Abzug der Gutschriften) in Raster 83 der MwSt.-Erklärung einzutragen.<br />
(5) Die Gesamtsumme der Spalten 13 und 14 ist (nach Abzug der Gutschriften) in Raster 82 der MwSt.-Erklärung einzutragen.<br />
(6) Es handelt sich um Lieferungen von Landwirten, die dem Sonderverfahren aus Artikel 57 des MwSt.-Gesetzbuches unterliegen und um Bauleistungen oder gleichgestellte Umsätze, für<br />
die der Vertragspartner die Steuer entrichten muss (Artikel 20 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1).<br />
(7) Betrifft nur die Umsätze, die in Belgien getätigt werden.<br />
(*) Hinweis auf das Raster der periodischen MwSt.-Erklärung, in das die Gesamtsumme der Spalte einzutragen ist.<br />
Wichtige Bemerkung<br />
Die Steuerpflichtigen dürfen <strong>be</strong>liebig viele zusätzliche Spalten öffnen, u.a. um den Verpflichtungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 ü<strong>be</strong>r Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen<br />
nachzukommen.
F 2008/17/10 ANLAGE II<br />
Name und Anschrift des Steuerpflichtigen :<br />
...................................................................................<br />
...................................................................................<br />
...................................................................................<br />
Steuersatz 6 %<br />
Steuersatz 12 %<br />
Steuersatz 21 %<br />
Verkäufe, für die kein MwSt.-Anspruch entstanden ist :<br />
Tabak<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
21<br />
22<br />
23<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Zeitungen<br />
Nr. 625 F - 2008<br />
Einkaufspreis<br />
Koeffizienten<br />
MwSt.-Nr. : ......................................................................<br />
⎫⎪⎬⎪⎭<br />
⎫⎬⎭<br />
Steuerpflichtige Beträge<br />
Steuersätze<br />
Geschuldete MwSt.<br />
(Spalten 11 x 12)<br />
11 12<br />
13<br />
in Raster 01 der MwSt.-Erklärung<br />
zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />
in Raster 02 der MwSt.-Erklärung<br />
zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />
in Raster 03 der MwSt.-Erklärung<br />
zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />
in Raster 00 der Mwst-Erklärung<br />
zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />
Gesamt<strong>be</strong>trag<br />
EUR x 6 % =<br />
EUR x 12 % =<br />
EUR x 21 % =<br />
Total A + B + C<br />
EUR<br />
PAUSCHALREGELUNG<br />
für EINZELHÄNDLER IN TEXTILIEN<br />
UND IN LEDERWAREN<br />
AUSRECHNUNGSBLATT<br />
des ten Quartals des Jahres<br />
ALS BELEG AUFBEWAHREN,<br />
DER MWST-ERKLÄRUNG NICHT BEIFÜGEN<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
1,49<br />
1,515<br />
1,535<br />
1,555<br />
1,61<br />
1,60<br />
Pauschaler<br />
Umsatz<br />
(Spalten<br />
3 x 4)<br />
⎫⎬⎭<br />
⎫⎪⎪⎪⎬⎪⎪⎪⎭<br />
Einkaufssonder<strong>be</strong>dingungen<br />
Umsätze ohne<br />
Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlage<br />
Abzuziehen :<br />
Rabatte<br />
Gesamt<strong>be</strong>trag<br />
(Spalten<br />
6 + 7 + 8<br />
- Spalte 9)<br />
in Raster 54 der MwSt.-Erklärung<br />
zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
Die Erläuterungen zum Ausrechnungsblatt <strong>be</strong>finden sich am Ende der Pauschalregelung.<br />
A<br />
B<br />
C<br />
F