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Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN ... - Fiscus.fgov.be

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<strong>Föderaler</strong> <strong>Öffentlicher</strong> <strong>Dienst</strong> F 2008/17/1<br />

<strong>FINANZEN</strong><br />

___<br />

Verwaltung des Steuerwesens<br />

der Unternehmen und Einkünfte<br />

___<br />

Abteilung MWST<br />

___<br />

F 2008/17<br />

1. Vor<strong>be</strong>merkung<br />

MEHRWERTSTEUERPAUSCHALREGELUNG<br />

FÜR EINZELHÄNDLER IN TEXTILIEN<br />

UND IN LEDERWAREN<br />

__________<br />

SONDERBESTIMMUNGEN<br />

JAHR 2008 (*)<br />

Einzelhändler in Textilien und in Lederwaren, die die MwSt.-Pauschalregelung<br />

anwenden, unterliegen folgenden Bestimmungen:<br />

- den Gesetzes- und Verordnungs<strong>be</strong>stimmungen in Sachen MwSt. und ins<strong>be</strong>sondere<br />

dem Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. Novem<strong>be</strong>r 1969 ü<strong>be</strong>r die Festsetzung von<br />

Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlagen zur Erhebung der MwSt.;<br />

- der Anleitung „Allgemeine Bestimmungen/73", worin die allgemeinen<br />

Anwendungsmodalitäten die für verschiedene Berufszweige gültig sind, aufgeführt<br />

sind;<br />

- den "Sonder<strong>be</strong>stimmungen“, die nur den Tätigkeits<strong>be</strong>reich der Einzelhändler in<br />

Textilien und Lederwaren <strong>be</strong>treffen, und die in der vorliegenden Anleitung aufgeführt<br />

sind.<br />

2. Warengruppen mit Koeffizienten<br />

Die von Einzelhändlern in Textilien und in Lederwaren verkauften Waren sind in<br />

nachfolgende 6 Warengruppen unterteilt. Die ne<strong>be</strong>n diesen Gruppen im Rand<br />

vermerkten Koeffizienten sind in Spalte 4 des Ausrechnungsblattes, ne<strong>be</strong>n die<br />

<strong>be</strong>treffende Gruppe zu ü<strong>be</strong>rtragen (siehe Beispiel in Anlage II). Im<br />

Rechnungseingangsbuch müssen 6 Spalten, die diesen Warengruppen jeweils<br />

entsprechen, vorgesehen werden (siehe Modell in Anlage I).<br />

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />

(*)Die am Wortlaut der Pauschalregelung 2007 vorgenommenen Änderungen sind am<br />

Rand mit einem senkrechten Strich gekennzeichnet.


F 2008/17/2<br />

Warengruppe 31 (Steuersatz 21 %)<br />

Ar<strong>be</strong>itskleidung (Overalls, Staubkittel, Ar<strong>be</strong>itshosen usw.); Kleidung aus<br />

Kunststoff; Strickwolle; Scheuerlappen, Abwischtücher, Küchentücher,<br />

Staubtücher aus Textilstoffen.<br />

Warengruppe 32 (Steuersatz 21 %)<br />

Tisch-, Bett- und Haushaltswäsche, Wäsche zur Körperpflege (Tischtücher,<br />

Servietten, Handtücher, Bettücher, Kissen<strong>be</strong>züge, Badetücher, Taschentücher,<br />

usw.);<br />

Unterwäsche (Unterhemden, Unterhosen, Slips usw.) aus "Interlock", Baumwolle<br />

oder Angora;<br />

Decken;<br />

Stoffe zur Innenausstattung und andere, sowohl gewebt wie gestrickt (mit<br />

Ausnahme von Stoffen mit sichtbarer Imprägnierung oder sichtbarer Deckschicht);<br />

Kunststofftischdecken;<br />

Strümpfe und Socken für Herren und Kinder, Damenstrümpfe, "Panties" und<br />

ähnliche Artikel;<br />

In den Warengruppen 31, 33 und 34 nicht angeführte Artikel.<br />

Warengruppe 33 (Steuersatz 21 %)<br />

Herren - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung;<br />

Damen - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung (Blusen und Hemdblusen ein<strong>be</strong>griffen);<br />

Kinder - O<strong>be</strong>r<strong>be</strong>kleidung;<br />

Sportkleidung für Herren, Damen und Kinder;<br />

Herren- und Kna<strong>be</strong>nhemden;<br />

Feinwäsche, Korsetts, Strumpfhalter, Hosenträger, Gürtel, Büstenhalter und<br />

dergleichen;<br />

Strick- und Wirkwaren (Pullover, Westen usw.);<br />

Badekleidung; Nachtwäsche; Morgenmäntel;<br />

Säuglings<strong>be</strong>kleidung;<br />

Krawatten und Fliegen;<br />

Kleidungsstücke aus Kunstleder oder aus Pelzimitationen<br />

Koeffizienten<br />

1,49<br />

1,515<br />

1,535


Warengruppe 34 (Steuersatz 21 %)<br />

Bänder, Etiketten, Abzeichen u.ä.; Posamentierwaren, Spitzen und Stickereien;<br />

Teppiche und Tapisserien;<br />

Watte, Filze, Stoffe mit sichtbarer Imprägnierung oder Deckschicht (Dinel usw.),<br />

Wachstücher, nichtgewebte Stoffe (Vlies);<br />

Kopf- und Brusttücher, Besätze, Kragen, Halskrausen, Manschetten, Schnittmuster,<br />

Einsatzstücke und ähnliche Garnituren für O<strong>be</strong>r- und Unter<strong>be</strong>kleidung, konfektioniertes<br />

Kleidungszu<strong>be</strong>hör (Armblätter, Füllungen und Schulterpolster für Schneider); Gürtel und<br />

Koppel die nicht zur Warengruppe 35 gehören, Muffe, Schutzärmel;<br />

Stoffhandschuhe;<br />

Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe, Kämme, Schmuckkämme, Reißverschlüsse,<br />

Haarnadeln, Lockenwickler, Scheren, Verschlüsse, Schnallen, Agraffen, Schnürösen und<br />

sonstige Kurzwaren;<br />

Nähnadeln, Flicknadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln, Sticknadeln, Schnürnadeln u.ä., für<br />

die Handnäherei, die Herstellung von Teppichen, Tapisserien usw.;<br />

Artikel, die keine Textilien sind und nicht zu den Warengruppen 31 bis 33 gehören<br />

(Schirme usw.)<br />

Manschettenknöpfe, Haarspangen, Schnallen u.ä., gehören nur dann zur<br />

vorliegenden Gruppe, wenn sie nicht mehr als 1 % des Einkaufs ausmachen;<br />

andernfalls fallen sie unter die Vorschriften aus Nr. 6 der "Allgemeinen<br />

Bestimmungen/73".<br />

Warengruppe 35 (Steuersatz 21 %)<br />

Kleidungsstücke und Kleidungszu<strong>be</strong>hör, Handschuhe, Gürtel, Koppel, aus Leder, aus<br />

Haut oder Fell, aus Kunstleder oder deren Außenseite aus diesen Stoffen <strong>be</strong>steht;<br />

Modeschmuck.<br />

Warengruppe 36 (Steuersatz 21 %)<br />

Parfümerie-, Körperpflege- und Kosmetikprodukte<br />

(verpackt für den Einzelhandelsverkauf).<br />

F 2008/17/3<br />

Koeffizienten<br />

1,555<br />

1,61<br />

1,60


F 2008/17/4<br />

3. Anwendungsmodalitäten<br />

a) Die hiervor angeführten Koeffizienten sind nicht anwendbar auf Artikel, die<br />

der Einzelhändler selbst anfertigt oder die für ihn von einem Lohnar<strong>be</strong>iter angefertigt<br />

werden (z.B. Anzüge, Kleider, Hemden, Bettücher, Tischtücher, Gardinen, Vorhänge,<br />

Knöpfe, Stickerei auf Gewe<strong>be</strong>n, Posamentierar<strong>be</strong>it, Stricken, Häkeln, Plissieren usw.).<br />

Sie werden e<strong>be</strong>nfalls nicht auf Innenausstattungsstoffe angewandt, die an Ort<br />

und Stelle angebracht werden, gleich ob diese Stoffe vorher fertig genäht wurden oder<br />

nicht.<br />

Der <strong>be</strong>im Verkauf dieser Artikel erzielte Umsatz fällt unter die Vorschriften aus<br />

Nr. 6 der "Allgemeinen Bestimmungen/73. Daher werden die Waren (Stoffe, Garne<br />

usw.), die der Einzelhändler zu ihrer Fertigstellung oder Anbringung <strong>be</strong>nutzt hat, nicht<br />

<strong>be</strong>i der pauschalen Berechnung des Umsatzes in Betracht gezogen (K.E. Nr. 2, Art. 11).<br />

b) Bei der Festsetzung der hiervor aufgeführten Koeffizienten sind die<br />

Entnahmen für den Privatgebrauch (Art. 12 ∋ 1, 1. und 2. des MwSt.-Gesetzbuches)<br />

<strong>be</strong>rücksichtigt worden.<br />

c) Wurden e<strong>be</strong>nfalls <strong>be</strong>rücksichtigt : die Verluste, die auf schlechte Schnitte oder<br />

auf andere Fehler zurückzuführen sind; die Verluste die <strong>be</strong>im Abmessen, durch<br />

Beschädigung, durch Unverkäuflichkeit, durch Änderungen in der Mode und/oder durch<br />

Verkäufe zu herabgesetzten Preisen, wie Restverkäufe oder Ausverkäufe <strong>be</strong>i<br />

Geschäftsaufga<strong>be</strong>, oder durch gleichwelche andere Ursachen entstanden sind.<br />

d) Den Kunden gewährte Rabatte<br />

Un<strong>be</strong>schadet der unter Nr. 7 der "Allgemeinen Bestimmungen/73" vorgesehenen<br />

Fälle können die Privatpersonen in bar gewährten Rabatte abgezogen werden,<br />

vorausgesetzt, dass der Betrag anhand eines Registers <strong>be</strong>legt wird, in dem der<br />

Steuerpflichtige in getrennten Spalten, ne<strong>be</strong>n der Unterschrift des Käufers, dessen<br />

Namen und Anschrift, das Verkaufsdatum, den Ermäßigungsgrund (gege<strong>be</strong>nenfalls die<br />

Nummer der Ermäßigungskarte), den normalen Einzelhandelsverkaufspreis und den<br />

Rabatt<strong>be</strong>trag einträgt.<br />

Für die Anwendung vorliegender Pauschalregelung werden alle genügend<br />

nachgewiesenen Rabatte, die auf Grund von Kunden- oder Treuekarten gewährt werden,<br />

den in bar gewährten Rabatten gleichgestellt. Die Kunden- oder Treuekarten müssen,<br />

außer der Unterschrift des Kunden, seinen Namen und seine Anschrift, die<br />

verschiedenen Einkäufe, den gezahlten Preis, das Datum an dem der Rabatt (in Form<br />

von Gratislieferung, Ermäßigung auf einen späteren Ankauf usw.) gewährt oder<br />

zugestanden wurde, sowie den Betrag oder den Gegenwert des Rabatts enthalten.


F 2008/17/5<br />

Am Ende jeden Erklärungszeitraums wird jede der letzten zwei Spalten des Registers in dem die<br />

Bargeldrabatte aufgezeichnet sind (d.h. die Spalten normaler Verkaufspreis und gewährter Rabatt),<br />

addiert. Von den im Laufe des Erklärungszeitraumes eingegangenen Kunden- oder Treuekarten wird der<br />

Gesamt<strong>be</strong>trag der eingetragenen Verkäufe zur Summe der normalen Verkaufspreise des Registers addiert,<br />

wogegen der Gesamt<strong>be</strong>trag der auf ihnen ausgewiesenen Rabatte zur Summe der gewährten Rabatte im<br />

Register addiert wird.<br />

Der Gesamt<strong>be</strong>trag der so zugestandenen Rabatte, der 5% des Umsatzes, worauf sie <strong>be</strong>rechnet wurden,<br />

ü<strong>be</strong>rsteigt, darf <strong>be</strong>im Abzug nicht <strong>be</strong>rücksichtigt werden.<br />

4. Ausschlussklauseln<br />

Vorliegende Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlagen gelten nicht für die Einzelhändler, die ihre Tätigkeit<br />

nicht unter normalen, für die Berechnung der Pauschalkoeffizienten in Betracht gezogenen<br />

Voraussetzungen ausü<strong>be</strong>n. Dies ist unter anderem der Fall für :<br />

a) Steuerpflichtige, die einen Textilien-Versandhandel führen;<br />

b) diejenigen, die ein "Stock Américain"- Geschäft führen;<br />

c) Einzelhändler, die für eine der nachstehend festgesetzten Warengruppen Durchschnittspreise,<br />

einschließlich MwSt., anwenden, die im Verhältnis zum Ankaufspreis folgende Prozentsätze<br />

ü<strong>be</strong>rsteigen :<br />

- für die Waren der Gruppe 31 : 209 %;<br />

- für die Waren der Gruppe 32 : 209 %;<br />

- für die Waren der Gruppe 33 : 219 %;<br />

- für die Waren der Gruppe 34 : 219 %;<br />

- für die Waren der Gruppe 35 : 213 %;<br />

- für die Waren der Gruppe 36 : 213 %;<br />

Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen mit ihren Verkaufspreisen die o<strong>be</strong>n<br />

festgesetzten Höchst<strong>be</strong>träge ü<strong>be</strong>rsteigen, außer sie <strong>be</strong>weisen den Kontrolldiensten das Gegenteil:<br />

1. Einzelhändler, die ein Luxus- oder "Haute Couture" - Geschäft führen. Das Prädikat "Haute<br />

Couture" kann <strong>be</strong>dingt sein durch :<br />

- die Herkunft des Modells (<strong>be</strong>rühmtes Haus);<br />

- die <strong>be</strong>grenzte Anzahl eines sel<strong>be</strong>n Modells;<br />

- die Exklusivität der Stoffe;<br />

- die <strong>be</strong>deutend höheren Preisen als die der gewöhnlichen Konfektion;<br />

2. die spezialisierten Einzelhändler, die nur den Exklusivverkauf <strong>be</strong>stimmter Artikel <strong>be</strong>trei<strong>be</strong>n<br />

(z. B. Hemden, Krawatten, Gewe<strong>be</strong> zur Innenausstattung usw.).


F 2008/17/6<br />

Der Steuerpflichtige, der auf Grund der unter a) bis c) aufgelisteten Ausschlussklauseln von<br />

der vorliegender Pauschal<strong>be</strong>messung ausgeschlossen ist, kann <strong>be</strong>i dem für ihn zuständigen MwSt.-<br />

Hauptinspektor <strong>be</strong>antragen, dass die Bemessungsgrundlagen seiner Tätigkeit angepasst werden.<br />

Kommt <strong>be</strong>i der Aufstellung einer solchen Einzelregelung keine Einigkeit zustande, muss der<br />

Steuerpflichtige auf die Normalregelung ü<strong>be</strong>rgehen.<br />

Der o<strong>be</strong>ngenannte Steuerpflichtige, der, ohne eine seinem Unternehmen angepasste Regelung<br />

zu <strong>be</strong>antragen, die in vorliegender Regelung vorgesehenen Pauschalgrundlagen missbräuchlich<br />

anwendet, wird in jedem Fall einer Berichtigung unterzogen, die sich auf die tatsächlich von ihm<br />

angewandten Verdienstspannen stützt.<br />

5. Verwaltungsvorschriften<br />

Nr. 11 der "Allgemeinen Bestimmungen/73" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Die der Pauschalregelung unterliegenden Einzelhändler müssen folgende Bücher führen :<br />

1. ein Rechnungseingangsbuch, gemäß dem von der Verwaltung vorgeschrie<strong>be</strong>nen Modell.<br />

Im Rechnungseingangsbuch müssen alle Einkäufe, ob sie nun im Groß- oder Einzelhandel getätigt<br />

wurden, wahrheitsgetreu und vollständig aufgezeichnet werden;<br />

2. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Rechnungsausgangsbuch, in das die Lieferungen einzutragen sind, für<br />

die Rechnungen ausgestellt werden;<br />

3. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Tageseinnahmebuch, zur Aufzeichnung der Einnahmen, die aus<br />

Lieferungen oder <strong>Dienst</strong>leistungen an Privatleuten stammen und für die keine<br />

Pauschal<strong>be</strong>steuerungsgrundlage vorgesehen ist;<br />

4. gege<strong>be</strong>nenfalls ein ausführliches Verzeichnis der Mehrgewinne aus <strong>be</strong>sonderen<br />

Einkaufs<strong>be</strong>dingungen.<br />

Wenn die Verwaltung, anlässlich einer Ü<strong>be</strong>rprüfung <strong>be</strong>im Steuerpflichtigen, Verletzungen der<br />

vorerwähnten Buchhaltungspflichten feststellt, ist sie für die Umsatz<strong>be</strong>rechnung nicht mehr an<br />

vorliegende Regelung gebunden.<br />

Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich erzielten<br />

Einnahmen merklich von den pauschal <strong>be</strong>messenen Einnahmen abweichen.<br />

Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, aus gleich welchem<br />

Grund auch immer, eine Registrierkasse <strong>be</strong>nutzt, muss er das Duplikat der Kassenzettel und/oder des<br />

Kontrollbandes auf<strong>be</strong>wahren, und diese Dokumente auf Anfrage der Beamten der Verwaltung, in<br />

deren Zuständigkeits<strong>be</strong>reich die MwSt. fällt, ohne sich fortzu<strong>be</strong>wegen, ü<strong>be</strong>rmitteln.


ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSRECHNUNGSBLATT<br />

F 2008/17/7<br />

1. Das Ausrechnungsblatt (siehe Modell in Anlage) darf nur von den Steuerpflichtigen <strong>be</strong>nutzt<br />

werden, die einer der folgenden Pauschalregelungen unterliegen : Le<strong>be</strong>nsmitteleinzelhändler,<br />

Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewer<strong>be</strong>trei<strong>be</strong>nde Milchhändler, Drogisten,<br />

Einzelhändler in Wild und Geflügel, Schuhwareneinzelhändler, Schuster, Fischeinzelhändler und<br />

wandergewer<strong>be</strong>trei<strong>be</strong>nde Fischhändler, Einzelhändler in Textilien und Lederwaren, Einzelhändler<br />

in Eisenwaren, Zeitungseinzelhändler, Bucheinzelhändler, Einzelhändler in Tabakwaren.<br />

Was die Lieferungen von Fertigprodukten aus der Tabakverar<strong>be</strong>itung und/oder Zeitungen und<br />

Zeitschriften, vorgesehen in Rundschr. Nr. 21 von 1993 <strong>be</strong>trifft, so müssen von den hiervor<br />

aufgeführten Steuerpflichtigen nur die Le<strong>be</strong>nsmitteleinzelhändler, die Zeitungseinzelhändler, die<br />

Bucheinzelhändler und die Einzelhändler in Tabakwaren diese Verkäufe pauschal <strong>be</strong>messen,<br />

indem sie die dafür vorgesehenen Spalten auf dem Ausrechnungsblatt <strong>be</strong>nutzen, und die so<br />

erhaltenen Beträge in Raster 00 ihrer Erklärung ü<strong>be</strong>rtragen. Die anderen pauschalierenden<br />

Steuerpflichtigen müssen, sollten sie auch solche Verkäufe tätigen, diese auf Basis der reellen<br />

Einnahmen in Raster 00 ihrer Erklärung eintragen.<br />

Folgende Steuerpflichtige dürfen das Ausrechnungsblatt nicht <strong>be</strong>nutzen : Metzger und Fleischer,<br />

Bäcker und Bäcker-Konditoren, Gastwirte, Friseure, Apotheker, Ärzte mit Arzneimitteldepot,<br />

Speiseeiskonditoren, Betrei<strong>be</strong>r von Pommes-frites-Ständen und Schausteller.<br />

2. Die Steuerpflichtigen, die mehr als einer Pauschalregelung unterliegen, müssen für jede<br />

Pauschalregelung das dazugehörige Ausrechnungsblatt ausfüllen. Der Wortlaut des<br />

Ausrechnungsblattes darf nicht verändert werden.<br />

3. Die nötigen Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausrechnungsblattes stehen in den "Allgemeinen<br />

Bestimmungen/73", die unter anderem die Begriffe Einkaufspreis, Koeffizient,<br />

Einkaufssonder<strong>be</strong>dingungen und abzugsfähige Rabatte näher erläutern.<br />

Die in Spalte 4 einzutragenden Koeffizienten werden in den „Sonder<strong>be</strong>stimmungen“, jeweils<br />

ne<strong>be</strong>n den <strong>be</strong>troffenen Warengruppen (11, 12, 21, 31 usw.) aufgeführt.<br />

Ein Beispiel in Anlage zu den „Sonder<strong>be</strong>stimmungen“ zeigt, wie diese Koeffizienten in das<br />

Ausrechnungsblatt eingetragen werden müssen.<br />

4. Name, Anschrift und MwSt.-Identifikationsnummer werden auf dem Ausrechnungsblattes<br />

vermerkt.<br />

Ein neuer Vorrat an Ausrechnungsblättern ist <strong>be</strong>i dem für Sie zuständigen MwSt.-Amt erhältlich.


F/2008/17/8<br />

RECHNUNGSEINGANGSBUCH<br />

Analyse des Dokumentes<br />

Umsätze (MwSt.<br />

nicht ein<strong>be</strong>griffen) für<br />

die der Anmeldepflichtige<br />

die MwSt.<br />

entrichten muss.<br />

Allgemeine Anga<strong>be</strong>n zum Dokument<br />

(Rechnung, Kaufschein, Gutschrift,<br />

Einfuhrdokument, ...)<br />

Ankaufspreis pro Warengruppe<br />

Steuersatz<br />

21 %<br />

Steuersatz<br />

12%<br />

Steuersatz 6 %<br />

ANLAGE I<br />

Tabakwaren (1) (2)<br />

Einkaufspreis der Waren,<br />

deren Ertrag nicht pauschal<br />

<strong>be</strong>messen wird (1)(2)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Warengruppe Nr. ...<br />

(2)(3)<br />

Sonstige Umsätze<br />

Innergemeinschaftliche<br />

Erwer<strong>be</strong> von Gütern<br />

Gesamt<strong>be</strong>trag<br />

Lieferant<br />

Datum<br />

Laufende Nummer<br />

Spalte 8 ist in soviel Spalten unterteilt, wie Warengruppen in den<br />

Sonder<strong>be</strong>stimmungen der Pauschalregelung vorgesehen sind. Diese<br />

Spalten sind nach MwSt.-Sätzen gruppiert.<br />

Anzahlungen, die sich auf innergemeinschaftliche Erwer<strong>be</strong><br />

<strong>be</strong>ziehen<br />

9 10<br />

8b 8c 8d 8e 8f<br />

2 3 4 5 6 7<br />

8a<br />

(*) 86 (*) 87<br />

1<br />

Bedeutung der Hinweiszeichen<br />

(1) Die Gutschriften werden in rot oder mit Minuszeichen eingetragen, da sie abgezogen werden.<br />

(2) Der in Raster 81 der MwSt.-Erklärung einzutragende Betrag entspricht der Gesamtsumme der Spalten 8 bis10 nach Abzug der Gutschriften.<br />

(3) Von den Spalten 8 dürfen nur die in folgenden Fällen ausgestellten Gutschriften abgezogen werden : Warenrücksendung, Berichtigung eines <strong>be</strong>i der Fakturierung unterlaufenen Irrtums,<br />

Preisermäßigung wegen Nichtü<strong>be</strong>reinstimmung, Rücksendung <strong>be</strong>reits versteuerter Verpackungen, Beteiligung des Lieferanten an Preisermäßigungen, die der Einzelhändler gewährt.<br />

Der Betrag dieser Gutschriften wird in diese Spalten in rot oder mit Minuszeichen eingetragen.


F/2008/17/9<br />

RECHNUNGSEINGANGSBUCH (Fortsetzung)<br />

MwSt.<br />

Analyse des Dokumentes<br />

MwSt., geschuldet infolge :<br />

Privat<br />

Erhaltene Gutschriften<br />

Investitionsgüter - <strong>Dienst</strong>leistungen, diverse Güter und<br />

Sonstiges<br />

Abzugsfähige MwSt.<br />

erhaltener Gutschriften<br />

von Einfuhren mit Herkunft aus<br />

Nicht-EU-Mitgliedstaaten<br />

von Umsätzen, die von Vertragspartnern<br />

getätigt worden sind (6)<br />

von innergemeinschaftlichen Erwer<strong>be</strong>n<br />

auf dem Dokument in Spalte 4 ausgewiesene MwSt. (7)<br />

Sonstige Umsätze<br />

Innergemeinschaftliche Erwer<strong>be</strong><br />

Rabattmarken<br />

(Nennwert) (5)<br />

<strong>Dienst</strong>leistungen, diverse Güter und Sonstiges<br />

(Betrag ohne MwSt.) (1) (5)<br />

Investitionsgüter<br />

(Betrag ohne MwSt.) (1) (4)<br />

Art<br />

23<br />

(*) 59<br />

22<br />

(*) 63<br />

21<br />

(*) 57<br />

20<br />

(*) 56<br />

19<br />

(*) 55<br />

18<br />

11 12 13 14 15<br />

16<br />

17<br />

(*) 84 (*) 85<br />

(4) Die Gesamtsumme dieser Spalte ist (nach Abzug der Gutschriften) in Raster 83 der MwSt.-Erklärung einzutragen.<br />

(5) Die Gesamtsumme der Spalten 13 und 14 ist (nach Abzug der Gutschriften) in Raster 82 der MwSt.-Erklärung einzutragen.<br />

(6) Es handelt sich um Lieferungen von Landwirten, die dem Sonderverfahren aus Artikel 57 des MwSt.-Gesetzbuches unterliegen und um Bauleistungen oder gleichgestellte Umsätze, für<br />

die der Vertragspartner die Steuer entrichten muss (Artikel 20 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1).<br />

(7) Betrifft nur die Umsätze, die in Belgien getätigt werden.<br />

(*) Hinweis auf das Raster der periodischen MwSt.-Erklärung, in das die Gesamtsumme der Spalte einzutragen ist.<br />

Wichtige Bemerkung<br />

Die Steuerpflichtigen dürfen <strong>be</strong>liebig viele zusätzliche Spalten öffnen, u.a. um den Verpflichtungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 ü<strong>be</strong>r Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen<br />

nachzukommen.


F 2008/17/10 ANLAGE II<br />

Name und Anschrift des Steuerpflichtigen :<br />

...................................................................................<br />

...................................................................................<br />

...................................................................................<br />

Steuersatz 6 %<br />

Steuersatz 12 %<br />

Steuersatz 21 %<br />

Verkäufe, für die kein MwSt.-Anspruch entstanden ist :<br />

Tabak<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

21<br />

22<br />

23<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

Zeitungen<br />

Nr. 625 F - 2008<br />

Einkaufspreis<br />

Koeffizienten<br />

MwSt.-Nr. : ......................................................................<br />

⎫⎪⎬⎪⎭<br />

⎫⎬⎭<br />

Steuerpflichtige Beträge<br />

Steuersätze<br />

Geschuldete MwSt.<br />

(Spalten 11 x 12)<br />

11 12<br />

13<br />

in Raster 01 der MwSt.-Erklärung<br />

zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />

in Raster 02 der MwSt.-Erklärung<br />

zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />

in Raster 03 der MwSt.-Erklärung<br />

zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />

in Raster 00 der Mwst-Erklärung<br />

zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />

Gesamt<strong>be</strong>trag<br />

EUR x 6 % =<br />

EUR x 12 % =<br />

EUR x 21 % =<br />

Total A + B + C<br />

EUR<br />

PAUSCHALREGELUNG<br />

für EINZELHÄNDLER IN TEXTILIEN<br />

UND IN LEDERWAREN<br />

AUSRECHNUNGSBLATT<br />

des ten Quartals des Jahres<br />

ALS BELEG AUFBEWAHREN,<br />

DER MWST-ERKLÄRUNG NICHT BEIFÜGEN<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

1,49<br />

1,515<br />

1,535<br />

1,555<br />

1,61<br />

1,60<br />

Pauschaler<br />

Umsatz<br />

(Spalten<br />

3 x 4)<br />

⎫⎬⎭<br />

⎫⎪⎪⎪⎬⎪⎪⎪⎭<br />

Einkaufssonder<strong>be</strong>dingungen<br />

Umsätze ohne<br />

Pauschal<strong>be</strong>messungsgrundlage<br />

Abzuziehen :<br />

Rabatte<br />

Gesamt<strong>be</strong>trag<br />

(Spalten<br />

6 + 7 + 8<br />

- Spalte 9)<br />

in Raster 54 der MwSt.-Erklärung<br />

zu ü<strong>be</strong>rtragen<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

Die Erläuterungen zum Ausrechnungsblatt <strong>be</strong>finden sich am Ende der Pauschalregelung.<br />

A<br />

B<br />

C<br />

F

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