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Factsheet Childrens Rights

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Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)<br />

März 2011<br />

Dieses Informationsblatt ist für den Gerichtshof nicht bindend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Kinderrechte<br />

Bildung<br />

Belgischer Sprachenfall (1474/62, 1677/62, 1691/62, 1769/63, 1994/63 und<br />

2126/64)<br />

23.07.1968<br />

Die Beschwerdeführer, Eltern von mehr als 800 frankophonen Kindern, lebten in einem<br />

überwiegend niederländischsprachigen Teil Belgiens und rügten, dass ihren Kindern der<br />

Zugang zu einer Ausbildung in französischer Sprache verwehrt wurde.<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass es eine Verletzung von<br />

Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention in<br />

Verbindung mit Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) darstellte, einigen Kindern<br />

den Zugang zu französischsprachigen Schulen in den sechs Gemeinden in den<br />

Randgebieten von Brüssel, die einen Sonderstatus genießen, zu verweigern, weil ihre<br />

Eltern einen Wohnsitz außerhalb dieser Gemeinden haben. Der Gerichtshof entschied<br />

jedoch gleichzeitig, dass die Konvention einem Kind nicht das Recht auf staatliche oder<br />

staatlich geförderte Ausbildung in der Sprache seiner Eltern garantiert. Maßnahmen zur<br />

Umsetzung des Urteils<br />

Timishev gegen Russland (55762/00 und 55974/00)<br />

13.12.2005<br />

Die Kinder des Beschwerdeführers, sieben und neun Jahre alt, wurden von einer Schule,<br />

die sie zwei Jahre lang besucht hatten, ausgeschlossen, weil ihr Vater – ein Tschetschene<br />

– nicht als Einwohner der Stadt, in der sie lebten, gemeldet war und auch keine<br />

Migrantenausweis mehr hatte, da er verpflichtet gewesen war, diesen zurückzugeben,<br />

um eine Entschädigung für in Tschetschenien verlorenes Eigentum zu erhalten.<br />

Da das russische Recht es nicht erlaubt, das Recht von Kindern auf Zugang zu Bildung<br />

von der Registrierung des Wohnsitzes der Eltern abhängig zu machen, stellte der<br />

Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 fest.<br />

D.H. gegen Tschechien (57325/00)<br />

13.11.2007<br />

Ungerechtfertige Unterbringung der Beschwerdeführer – romastämmiger Schulkinder –<br />

in Sonderschulen, die für Schüler mit Lernschwierigkeiten vorgesehen waren.<br />

Insbesondere hatten die tschechischen Rechtsvorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt<br />

eine unverhältnismäßig nachteilige Wirkung auf die Romagemeinschaft und damit auch<br />

auf die Beschwerdeführer.<br />

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 2 Protokoll<br />

Nr. 1 (Recht auf Bildung).<br />

Sampanis u.a. gegen Griechenland (32526/05)<br />

05.06.2008<br />

Die griechischen Behörden versagten einer Gruppe griechischer Kinder mit Roma-<br />

Herkunft ein Jahr lang die Einschulung. Über 50 Kinder wurden anschließend in einem<br />

Nebentrakt der Schule in speziellen Klassen untergebracht, in denen die Schüler<br />

angeblich auf eine Wiedereingliederung in die Regelklassen vorbereitet werden sollten.


Informationsblatt – Kinderrechte<br />

Der Gerichtshof befand, dass nicht angemessen getestet wurde, ob es überhaupt<br />

notwendig war, dass die Roma-Kinder Vorbereitungskurse besuchten, bzw. ob sie bereits<br />

ausreichende Fortschritte gemacht hatten, um am Regelunterricht teilzunehmen. Er<br />

stellte eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 sowohl hinsichtlich<br />

der verwehrten Einschulung als auch hinsichtlich des Sonderunterrichts fest. Zudem<br />

stellte er eine Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) fest.<br />

Oršuš u.a. gegen Kroatien (15766/03)<br />

16.03.2010<br />

Fünfzehn Kroaten mit Roma-Herkunft rügten, Opfer von Rassendiskriminierung<br />

geworden zu sein, da sie separat von den anderen Schülern in reinen Roma-Klassen<br />

unterrichtet wurden und dadurch in pädagogischer, psychologischer und emotionaler<br />

Hinsicht eine Benachteiligung erlitten.<br />

Der Gerichtshof stellte fest, dass in den betroffenen Schulen nur Roma-Kinder diesen<br />

speziellen Klassen zugewiesen wurden. Die kroatische Regierung führte die Trennung der<br />

Schüler auf mangelnde Kroatisch-Kenntnisse zurück ; allerdings waren die Tests nicht<br />

speziell auf Sprachkenntnisse ausgerichtet. Auch das anschließende pädagogische<br />

Programm war nicht auf die Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten ausgerichtet und<br />

die Fortschritte der Kinder wurden nicht kontrolliert. Der Unterricht der<br />

Beschwerdeführer in reinen Roma-Klassen war daher nicht gerechtfertigt und stellte eine<br />

Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 dar.<br />

Horvàth és Vadàzi gegen Ungarn (2351/06)<br />

09.11.2010<br />

Bei beiden romastämmigen Beschwerdeführern wurde eine leichte geistige Behinderung<br />

diagnostiziert und sie wurden als Kinder daher einer Förderklasse zugewiesen, deren<br />

Lehrer jedoch keinen Abschluss in Sonderpädagogik hatte. Sie rügten, dass die<br />

Entscheidung, sie einer speziellen Klasse zuzuweisen, auf ihrer ethnische Herkunft<br />

zurückzuführen und daher diskriminierend sei. Ihr innerstaatliches Gerichtsverfahren war<br />

erfolglos.<br />

Der Gerichtshof erklärte die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführer hatten<br />

keine Klage nach dem ungarischen Gesetz über die öffentliche Bildung erhoben; sie<br />

hatten ihre Beschwerde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der<br />

endgültigen innerstaatlichen Entscheidung der ungarischen Justizbehörden in einem der<br />

Verfahren dort beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht und in<br />

ihrer anderen Beschwerde vor den ungarischen Behörden die Frage der Diskriminierung<br />

nicht aufgeworfen.<br />

Ali gegen Vereinigtes Königreich (40385/06)<br />

11.01.2011<br />

Der Beschwerdeführer wurde während polizeilicher Ermittlungen zu einem Brand an<br />

seiner Schule der Schule verwiesen, da er zur maßgeblichen Tatzeit in der Nähe des<br />

Brandherds war. Es wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten und<br />

seine Eltern wurden, nachdem das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden war, zu<br />

einem Treffen in die Schule geladen, um seine Wiedereingliederung zu besprechen. Die<br />

Eltern erschienen nicht zu diesem Treffen und schoben ihre Entscheidung, ob er in die<br />

Schule zurückzukehren solle, auf. Sein Platz wurde in der Folge an ein anderes Kind<br />

vergeben.<br />

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Recht auf Bildung nicht zwangsläufig das Recht auf<br />

Zugang zu einer bestimmten Schule einschließt oder Disziplinarmaßnahmen ausschließt.<br />

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung in<br />

Übereinstimmung mit dem Gesetz und nur vorübergehend von der Schule verwiesen.<br />

Zudem wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten. Seine Eltern waren<br />

nicht zu dem Treffen über seine Wiedereingliederung erschienen und httben die Schule<br />

auch nicht rechtzeitig kontaktiert, um einen vollständigen Ausschluss zu verhindern. Es<br />

lag daher keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 vor.<br />

2


Informationsblatt – Kinderrechte<br />

Erbfolge und Abstammung<br />

Marckx gegen Belgien (6833/74)<br />

13.06.1979<br />

Eine unverheiratete belgische Mutter rügte, dass ihr und ihrer Tochter nicht die gleichen<br />

Rechte gewährt wurden wie verheirateten Müttern und ihren Kindern: Unter anderem<br />

musste sie die Mutterschaft ihrer Tochter anerkennen oder rechtliche Schritte einleiten,<br />

um die Abstammung zu begründen (verheiratete Mütter konnten dagegen auf die<br />

Geburtsurkunde verweisen); die Anerkennung schränkte ihre Möglichkeiten ein, dem<br />

Kind Eigentum vererben zu können und begründete keine rechtliche Verbindung<br />

zwischen dem Kind und der Familie der Mutter, insbesondere der Großmutter und der<br />

Tante. Im Wesentlichen hätte sie nur durch Heirat und nachfolgende Adoption ihrer<br />

Tochter dafür sorgen können, dass dem Kind die gleichen Rechte wie einem ehelichen<br />

Kind zuteil werden.<br />

Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 14 im Hinblick auf beide<br />

Beschwerdeführerinnen fest: Eine Verletzung lag hinsichtlich der Anerkennung von<br />

Alexandras mütterlicher Abstammung, dem Fehlen einer rechtlichen Verbindung mit der<br />

Familie ihrer Mutter, ihrem Erbrecht, sowie der Freiheit ihrer Mutter, zu entscheiden, wie<br />

sie über ihr Vermögen verfügen will, vor. Ein Gesetzesentwurf zur Aufhebung der<br />

Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern wurde zum Zeitpunkt des<br />

Urteils in das belgische Parlament eingebracht.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils (das entsprechende Gesetz wurde geändert)<br />

Inze gegen Österreich (8695/79)<br />

28.10.1987<br />

Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, den Hof seiner Mutter, die kein Testament<br />

hinterlassen hatte, zu erben, da er außerehelich geboren worden war. Obwohl er, bis<br />

zum Alter von 23 Jahren, auf dem Hof gearbeitet hatte, erbte sein jüngerer Halbbruder<br />

den gesamten Hof. Der Beschwerdeführer erhielt letztendlich ein kleines Stück Land, das<br />

ihm seine Mutter hatte vererben wollen, von seinem Bruder.<br />

Der Gerichtshof berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot nur<br />

angenommen hatte, weil er nicht damit rechnete, mehr von dem Erbe zu erhalten –<br />

stellte eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz<br />

des Eigentums) fest.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />

Mazurek gegen Frankreich (34406/97)<br />

01.02.2000<br />

Der Beschwerdeführer entstammte einer außerhelichen Beziehung. Sein Erbanspruch<br />

wurde um die Hälfte gekürzt, weil sein Halbruder, ein eheliches Kind, auch einen<br />

Anspruch auf das Vermögen der Mutter hatte. Diese Regelung stand im Einklang mit<br />

dem 1990 geltenden Recht.<br />

Der Gerichtshof stellte einen klaren europäischen Trend hin zur Abschaffung der<br />

Diskriminierung von Personen in der Situation des Beschwerdeführers fest. Einem<br />

außerhelich geborenen Kind konnte ihre außerheliche Zeugung nicht vorgeworfen<br />

werden. Es lag daher eine Verletzung von Artikel 1 des Protokoll Nr. 1 in Verbindung mit<br />

Artikel 14 vor.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils (das entsprechende Gesetz wurde geändert)<br />

Siehe auch Merger und Cros gegen Frankreich (68864/01) vom 22.12.2004<br />

Camp und Bourimi gegen Niederlande (28369/95)<br />

03.10.2000<br />

Eveline Camp und ihr Baby Sofian mussten, nachdem Sofians Vater, Abbi Bourimi,<br />

verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen und bevor er Sofian anerkennen und Frau<br />

Camp (wie es seine erklärte Absicht war) heiraten konnte, aus ihrer Familienwohnung<br />

ausziehen. Nach damaligem niederländischen Recht erbten Herrn Bourimis Eltern und<br />

3


Informationsblatt – Kinderrechte<br />

Geschwister dessen Vermögen. Diese zogen in der Folge in sein Haus. Sofian wurde<br />

später rechtlich anerkannt, aber da die Entscheidung nicht rückwirkend galt, wurde er<br />

nicht Erbe seines Vaters.<br />

Mit Hinweis auf Herrn Bourimis Absicht, Frau Camp zu heiraten und seinen Sohn<br />

anzuerkennen, befand der Gerichtshof den Auschluss Sofians vom Erbe seines Vaters als<br />

unverhältnismäßig. Er stellte eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 14 fest.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />

Pla und Puncernau gegen Andorra (69498/01)<br />

13.07.2004<br />

Antoni, ein Adoptivkind, wurde enterbt und seine Mutter verlor in der Folge ihr Recht auf<br />

lebenslangen Nießbrauch des Familienbesitzes, nachdem andorranische Gerichte eine<br />

Klausel im Testament – welche besagt, dass der Erbe aus einer „legitimen und<br />

kanonischen Ehe“ heraus geboren werden muss – so interpretierten, dass sie sich nur<br />

auf leibliche Kinder bezog.<br />

Der Gerichtshof stellte fest, dass Antonis Eltern eine „legitime und kanonische Ehe“<br />

geschlossen hatte und nichts in dem fraglichen Testament darauf hindeutete, dass<br />

adoptierte Kinder ausgeschlossen waren. Die gerichtliche Entscheidung lief auf eine<br />

„gerichtliche Entziehung des Erbrechts adoptierter Kinder“ hinaus, was „offensichtlich<br />

unvereinbar mit dem Verbot der Diskriminierung“ war und eine Verletzung der Artikel 14<br />

und 8 darstellte. Die Umsetzung dieses Urteils ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Brauer gegen Deutschland (3545/04)<br />

28.05.2009<br />

Die Beschwerdeführerin wurde 1948 außerehelich in der DDR geboren; ihr leiblicher<br />

Vater lebte in der Bundesrepublik und erkannte seine Vaterschaft an. Nach seinem Tod<br />

1998 konnte sie nach den Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht Erbin ihres<br />

Vaters werden, da das anwendbare Nichtehelichengesetz diese Möglichkeit für vor dem<br />

1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder nicht vorsah. Sie rügte ihre erbrechtliche<br />

Ungleichbehandlung im Vergleich zu ehelich oder nach diesem Stichtag nichtehelich<br />

geborenen Personen sowie im Vergleich zu Personen, die vor dem 1.7.1949 nichtehelich<br />

geboren wurden und deren Väter zur Zeit der Wiedervereinigung in der DDR lebten.<br />

Der Gerichtshof stellte Verletzungen von Artikel 8 und Artikel 14 fest.<br />

Nach einer gütlichen Einigung der Parteien erhielt Frau Brauer eine Entschädigung;<br />

daraufhin entschied der Gerichtshof in einem Urteil vom 28. Januar 2010, den Fall aus<br />

seinem Register zu streichen.<br />

Stagno gegen Belgien (1062/07)<br />

07.07.2009<br />

Zwei Schwestern trugen vor, ihnen würde der Zugang zu einem Gericht verwehrt, da es<br />

für Minderjährige unmöglich sei, ein Verfahren gegen ihre Mutter wegen Fehlverwaltung<br />

ihres Vermögens anzustrengen und sobald sie volljährig seien, Verjährung eingetreten<br />

sei.<br />

Der Gerichtshof entschied, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires<br />

Verfahren) vorlag.<br />

Anhängiges Verfahren<br />

Tavel gegen die Schweiz (41170/07)<br />

Der Beschwerdeführer und seine Mutter verloren ihr Anrecht auf bestimmte<br />

Unterhaltsleistungen und das Familienerbe, als sie nochmals heiratete und ihren<br />

Nachnamen änderte. Er beruft sich auf Artikel 8 und 14.<br />

4


Informationsblatt – Kinderrechte<br />

Persönliche Identität<br />

Odièvre gegen Frankreich (42326/98)<br />

13.02.2003<br />

Die Beschwerdeführerin, die adoptiert worden war, fand heraus, dass sie drei leibliche<br />

Brüder hatte. Ihr Antrag auf Informationen zu deren Identifizierung wurde abgelehnt, da<br />

ihrer leiblichen Mutter im Zuge eines besonderen Verfahrens geboren Anonymität<br />

zugesichert worden war. Darüber hinaus konnte sie ihre leibliche Mutter nicht beerben.<br />

Der Gerichtshof sah keine Verletzung von Artikel 8 oder Artikel 14, da Frankreich für<br />

einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen gesorgt hatte.<br />

Jäggi gegen die Schweiz (58757/00)<br />

13.07.2006<br />

Der Beschwerdeführer konnte nicht durchsetzen, DNA-Tests am Leichnam eines<br />

verstorbenen Mannes durchführen zu lassen, von dem er glaubte, er sei sein biologischer<br />

Vater. Er konnte daher die Vaterschaft nicht klären.<br />

Der Gerichtshof entschied, dass eine Verletzung von Artikel 8 vorlag; der DNA-Test sei<br />

kein intensiver Eingriff, die Familie habe keine philosophischen oder religiösen Einwände<br />

erhoben und hätte der Beschwerdeführer das Grabnutzungsrecht für den Verstorbenen<br />

nicht verlängert, wäre dessen Leichnam bereits exhumiert worden.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />

Staatsbürgerschaft<br />

Genovese gegen Malta (53124/09)<br />

11.10.2011<br />

Der Beschwerdeführer, ein britischer Staatsangehöriger, dessen Vater Malteser ist,<br />

rügte, dass er nach maltesischem Recht die maltesische Staatsbürgerschaft nicht<br />

erhalten konnte, weil er nichtehelich geboren worden war.<br />

Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 14 mit Artikel 8 fest.<br />

Pressekontakt: echrpress@echr.coe.int Tel: +33 3 90 21 42 08<br />

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