Factsheet Childrens Rights
Factsheet Childrens Rights
Factsheet Childrens Rights
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)<br />
März 2011<br />
Dieses Informationsblatt ist für den Gerichtshof nicht bindend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Kinderrechte<br />
Bildung<br />
Belgischer Sprachenfall (1474/62, 1677/62, 1691/62, 1769/63, 1994/63 und<br />
2126/64)<br />
23.07.1968<br />
Die Beschwerdeführer, Eltern von mehr als 800 frankophonen Kindern, lebten in einem<br />
überwiegend niederländischsprachigen Teil Belgiens und rügten, dass ihren Kindern der<br />
Zugang zu einer Ausbildung in französischer Sprache verwehrt wurde.<br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass es eine Verletzung von<br />
Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention in<br />
Verbindung mit Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) darstellte, einigen Kindern<br />
den Zugang zu französischsprachigen Schulen in den sechs Gemeinden in den<br />
Randgebieten von Brüssel, die einen Sonderstatus genießen, zu verweigern, weil ihre<br />
Eltern einen Wohnsitz außerhalb dieser Gemeinden haben. Der Gerichtshof entschied<br />
jedoch gleichzeitig, dass die Konvention einem Kind nicht das Recht auf staatliche oder<br />
staatlich geförderte Ausbildung in der Sprache seiner Eltern garantiert. Maßnahmen zur<br />
Umsetzung des Urteils<br />
Timishev gegen Russland (55762/00 und 55974/00)<br />
13.12.2005<br />
Die Kinder des Beschwerdeführers, sieben und neun Jahre alt, wurden von einer Schule,<br />
die sie zwei Jahre lang besucht hatten, ausgeschlossen, weil ihr Vater – ein Tschetschene<br />
– nicht als Einwohner der Stadt, in der sie lebten, gemeldet war und auch keine<br />
Migrantenausweis mehr hatte, da er verpflichtet gewesen war, diesen zurückzugeben,<br />
um eine Entschädigung für in Tschetschenien verlorenes Eigentum zu erhalten.<br />
Da das russische Recht es nicht erlaubt, das Recht von Kindern auf Zugang zu Bildung<br />
von der Registrierung des Wohnsitzes der Eltern abhängig zu machen, stellte der<br />
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 fest.<br />
D.H. gegen Tschechien (57325/00)<br />
13.11.2007<br />
Ungerechtfertige Unterbringung der Beschwerdeführer – romastämmiger Schulkinder –<br />
in Sonderschulen, die für Schüler mit Lernschwierigkeiten vorgesehen waren.<br />
Insbesondere hatten die tschechischen Rechtsvorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt<br />
eine unverhältnismäßig nachteilige Wirkung auf die Romagemeinschaft und damit auch<br />
auf die Beschwerdeführer.<br />
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 2 Protokoll<br />
Nr. 1 (Recht auf Bildung).<br />
Sampanis u.a. gegen Griechenland (32526/05)<br />
05.06.2008<br />
Die griechischen Behörden versagten einer Gruppe griechischer Kinder mit Roma-<br />
Herkunft ein Jahr lang die Einschulung. Über 50 Kinder wurden anschließend in einem<br />
Nebentrakt der Schule in speziellen Klassen untergebracht, in denen die Schüler<br />
angeblich auf eine Wiedereingliederung in die Regelklassen vorbereitet werden sollten.
Informationsblatt – Kinderrechte<br />
Der Gerichtshof befand, dass nicht angemessen getestet wurde, ob es überhaupt<br />
notwendig war, dass die Roma-Kinder Vorbereitungskurse besuchten, bzw. ob sie bereits<br />
ausreichende Fortschritte gemacht hatten, um am Regelunterricht teilzunehmen. Er<br />
stellte eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 sowohl hinsichtlich<br />
der verwehrten Einschulung als auch hinsichtlich des Sonderunterrichts fest. Zudem<br />
stellte er eine Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) fest.<br />
Oršuš u.a. gegen Kroatien (15766/03)<br />
16.03.2010<br />
Fünfzehn Kroaten mit Roma-Herkunft rügten, Opfer von Rassendiskriminierung<br />
geworden zu sein, da sie separat von den anderen Schülern in reinen Roma-Klassen<br />
unterrichtet wurden und dadurch in pädagogischer, psychologischer und emotionaler<br />
Hinsicht eine Benachteiligung erlitten.<br />
Der Gerichtshof stellte fest, dass in den betroffenen Schulen nur Roma-Kinder diesen<br />
speziellen Klassen zugewiesen wurden. Die kroatische Regierung führte die Trennung der<br />
Schüler auf mangelnde Kroatisch-Kenntnisse zurück ; allerdings waren die Tests nicht<br />
speziell auf Sprachkenntnisse ausgerichtet. Auch das anschließende pädagogische<br />
Programm war nicht auf die Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten ausgerichtet und<br />
die Fortschritte der Kinder wurden nicht kontrolliert. Der Unterricht der<br />
Beschwerdeführer in reinen Roma-Klassen war daher nicht gerechtfertigt und stellte eine<br />
Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 dar.<br />
Horvàth és Vadàzi gegen Ungarn (2351/06)<br />
09.11.2010<br />
Bei beiden romastämmigen Beschwerdeführern wurde eine leichte geistige Behinderung<br />
diagnostiziert und sie wurden als Kinder daher einer Förderklasse zugewiesen, deren<br />
Lehrer jedoch keinen Abschluss in Sonderpädagogik hatte. Sie rügten, dass die<br />
Entscheidung, sie einer speziellen Klasse zuzuweisen, auf ihrer ethnische Herkunft<br />
zurückzuführen und daher diskriminierend sei. Ihr innerstaatliches Gerichtsverfahren war<br />
erfolglos.<br />
Der Gerichtshof erklärte die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführer hatten<br />
keine Klage nach dem ungarischen Gesetz über die öffentliche Bildung erhoben; sie<br />
hatten ihre Beschwerde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der<br />
endgültigen innerstaatlichen Entscheidung der ungarischen Justizbehörden in einem der<br />
Verfahren dort beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht und in<br />
ihrer anderen Beschwerde vor den ungarischen Behörden die Frage der Diskriminierung<br />
nicht aufgeworfen.<br />
Ali gegen Vereinigtes Königreich (40385/06)<br />
11.01.2011<br />
Der Beschwerdeführer wurde während polizeilicher Ermittlungen zu einem Brand an<br />
seiner Schule der Schule verwiesen, da er zur maßgeblichen Tatzeit in der Nähe des<br />
Brandherds war. Es wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten und<br />
seine Eltern wurden, nachdem das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden war, zu<br />
einem Treffen in die Schule geladen, um seine Wiedereingliederung zu besprechen. Die<br />
Eltern erschienen nicht zu diesem Treffen und schoben ihre Entscheidung, ob er in die<br />
Schule zurückzukehren solle, auf. Sein Platz wurde in der Folge an ein anderes Kind<br />
vergeben.<br />
Der Gerichtshof stellte fest, dass das Recht auf Bildung nicht zwangsläufig das Recht auf<br />
Zugang zu einer bestimmten Schule einschließt oder Disziplinarmaßnahmen ausschließt.<br />
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung in<br />
Übereinstimmung mit dem Gesetz und nur vorübergehend von der Schule verwiesen.<br />
Zudem wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten. Seine Eltern waren<br />
nicht zu dem Treffen über seine Wiedereingliederung erschienen und httben die Schule<br />
auch nicht rechtzeitig kontaktiert, um einen vollständigen Ausschluss zu verhindern. Es<br />
lag daher keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 vor.<br />
2
Informationsblatt – Kinderrechte<br />
Erbfolge und Abstammung<br />
Marckx gegen Belgien (6833/74)<br />
13.06.1979<br />
Eine unverheiratete belgische Mutter rügte, dass ihr und ihrer Tochter nicht die gleichen<br />
Rechte gewährt wurden wie verheirateten Müttern und ihren Kindern: Unter anderem<br />
musste sie die Mutterschaft ihrer Tochter anerkennen oder rechtliche Schritte einleiten,<br />
um die Abstammung zu begründen (verheiratete Mütter konnten dagegen auf die<br />
Geburtsurkunde verweisen); die Anerkennung schränkte ihre Möglichkeiten ein, dem<br />
Kind Eigentum vererben zu können und begründete keine rechtliche Verbindung<br />
zwischen dem Kind und der Familie der Mutter, insbesondere der Großmutter und der<br />
Tante. Im Wesentlichen hätte sie nur durch Heirat und nachfolgende Adoption ihrer<br />
Tochter dafür sorgen können, dass dem Kind die gleichen Rechte wie einem ehelichen<br />
Kind zuteil werden.<br />
Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 14 im Hinblick auf beide<br />
Beschwerdeführerinnen fest: Eine Verletzung lag hinsichtlich der Anerkennung von<br />
Alexandras mütterlicher Abstammung, dem Fehlen einer rechtlichen Verbindung mit der<br />
Familie ihrer Mutter, ihrem Erbrecht, sowie der Freiheit ihrer Mutter, zu entscheiden, wie<br />
sie über ihr Vermögen verfügen will, vor. Ein Gesetzesentwurf zur Aufhebung der<br />
Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern wurde zum Zeitpunkt des<br />
Urteils in das belgische Parlament eingebracht.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils (das entsprechende Gesetz wurde geändert)<br />
Inze gegen Österreich (8695/79)<br />
28.10.1987<br />
Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, den Hof seiner Mutter, die kein Testament<br />
hinterlassen hatte, zu erben, da er außerehelich geboren worden war. Obwohl er, bis<br />
zum Alter von 23 Jahren, auf dem Hof gearbeitet hatte, erbte sein jüngerer Halbbruder<br />
den gesamten Hof. Der Beschwerdeführer erhielt letztendlich ein kleines Stück Land, das<br />
ihm seine Mutter hatte vererben wollen, von seinem Bruder.<br />
Der Gerichtshof berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot nur<br />
angenommen hatte, weil er nicht damit rechnete, mehr von dem Erbe zu erhalten –<br />
stellte eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz<br />
des Eigentums) fest.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />
Mazurek gegen Frankreich (34406/97)<br />
01.02.2000<br />
Der Beschwerdeführer entstammte einer außerhelichen Beziehung. Sein Erbanspruch<br />
wurde um die Hälfte gekürzt, weil sein Halbruder, ein eheliches Kind, auch einen<br />
Anspruch auf das Vermögen der Mutter hatte. Diese Regelung stand im Einklang mit<br />
dem 1990 geltenden Recht.<br />
Der Gerichtshof stellte einen klaren europäischen Trend hin zur Abschaffung der<br />
Diskriminierung von Personen in der Situation des Beschwerdeführers fest. Einem<br />
außerhelich geborenen Kind konnte ihre außerheliche Zeugung nicht vorgeworfen<br />
werden. Es lag daher eine Verletzung von Artikel 1 des Protokoll Nr. 1 in Verbindung mit<br />
Artikel 14 vor.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils (das entsprechende Gesetz wurde geändert)<br />
Siehe auch Merger und Cros gegen Frankreich (68864/01) vom 22.12.2004<br />
Camp und Bourimi gegen Niederlande (28369/95)<br />
03.10.2000<br />
Eveline Camp und ihr Baby Sofian mussten, nachdem Sofians Vater, Abbi Bourimi,<br />
verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen und bevor er Sofian anerkennen und Frau<br />
Camp (wie es seine erklärte Absicht war) heiraten konnte, aus ihrer Familienwohnung<br />
ausziehen. Nach damaligem niederländischen Recht erbten Herrn Bourimis Eltern und<br />
3
Informationsblatt – Kinderrechte<br />
Geschwister dessen Vermögen. Diese zogen in der Folge in sein Haus. Sofian wurde<br />
später rechtlich anerkannt, aber da die Entscheidung nicht rückwirkend galt, wurde er<br />
nicht Erbe seines Vaters.<br />
Mit Hinweis auf Herrn Bourimis Absicht, Frau Camp zu heiraten und seinen Sohn<br />
anzuerkennen, befand der Gerichtshof den Auschluss Sofians vom Erbe seines Vaters als<br />
unverhältnismäßig. Er stellte eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 14 fest.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />
Pla und Puncernau gegen Andorra (69498/01)<br />
13.07.2004<br />
Antoni, ein Adoptivkind, wurde enterbt und seine Mutter verlor in der Folge ihr Recht auf<br />
lebenslangen Nießbrauch des Familienbesitzes, nachdem andorranische Gerichte eine<br />
Klausel im Testament – welche besagt, dass der Erbe aus einer „legitimen und<br />
kanonischen Ehe“ heraus geboren werden muss – so interpretierten, dass sie sich nur<br />
auf leibliche Kinder bezog.<br />
Der Gerichtshof stellte fest, dass Antonis Eltern eine „legitime und kanonische Ehe“<br />
geschlossen hatte und nichts in dem fraglichen Testament darauf hindeutete, dass<br />
adoptierte Kinder ausgeschlossen waren. Die gerichtliche Entscheidung lief auf eine<br />
„gerichtliche Entziehung des Erbrechts adoptierter Kinder“ hinaus, was „offensichtlich<br />
unvereinbar mit dem Verbot der Diskriminierung“ war und eine Verletzung der Artikel 14<br />
und 8 darstellte. Die Umsetzung dieses Urteils ist noch nicht abgeschlossen.<br />
Brauer gegen Deutschland (3545/04)<br />
28.05.2009<br />
Die Beschwerdeführerin wurde 1948 außerehelich in der DDR geboren; ihr leiblicher<br />
Vater lebte in der Bundesrepublik und erkannte seine Vaterschaft an. Nach seinem Tod<br />
1998 konnte sie nach den Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht Erbin ihres<br />
Vaters werden, da das anwendbare Nichtehelichengesetz diese Möglichkeit für vor dem<br />
1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder nicht vorsah. Sie rügte ihre erbrechtliche<br />
Ungleichbehandlung im Vergleich zu ehelich oder nach diesem Stichtag nichtehelich<br />
geborenen Personen sowie im Vergleich zu Personen, die vor dem 1.7.1949 nichtehelich<br />
geboren wurden und deren Väter zur Zeit der Wiedervereinigung in der DDR lebten.<br />
Der Gerichtshof stellte Verletzungen von Artikel 8 und Artikel 14 fest.<br />
Nach einer gütlichen Einigung der Parteien erhielt Frau Brauer eine Entschädigung;<br />
daraufhin entschied der Gerichtshof in einem Urteil vom 28. Januar 2010, den Fall aus<br />
seinem Register zu streichen.<br />
Stagno gegen Belgien (1062/07)<br />
07.07.2009<br />
Zwei Schwestern trugen vor, ihnen würde der Zugang zu einem Gericht verwehrt, da es<br />
für Minderjährige unmöglich sei, ein Verfahren gegen ihre Mutter wegen Fehlverwaltung<br />
ihres Vermögens anzustrengen und sobald sie volljährig seien, Verjährung eingetreten<br />
sei.<br />
Der Gerichtshof entschied, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires<br />
Verfahren) vorlag.<br />
Anhängiges Verfahren<br />
Tavel gegen die Schweiz (41170/07)<br />
Der Beschwerdeführer und seine Mutter verloren ihr Anrecht auf bestimmte<br />
Unterhaltsleistungen und das Familienerbe, als sie nochmals heiratete und ihren<br />
Nachnamen änderte. Er beruft sich auf Artikel 8 und 14.<br />
4
Informationsblatt – Kinderrechte<br />
Persönliche Identität<br />
Odièvre gegen Frankreich (42326/98)<br />
13.02.2003<br />
Die Beschwerdeführerin, die adoptiert worden war, fand heraus, dass sie drei leibliche<br />
Brüder hatte. Ihr Antrag auf Informationen zu deren Identifizierung wurde abgelehnt, da<br />
ihrer leiblichen Mutter im Zuge eines besonderen Verfahrens geboren Anonymität<br />
zugesichert worden war. Darüber hinaus konnte sie ihre leibliche Mutter nicht beerben.<br />
Der Gerichtshof sah keine Verletzung von Artikel 8 oder Artikel 14, da Frankreich für<br />
einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen gesorgt hatte.<br />
Jäggi gegen die Schweiz (58757/00)<br />
13.07.2006<br />
Der Beschwerdeführer konnte nicht durchsetzen, DNA-Tests am Leichnam eines<br />
verstorbenen Mannes durchführen zu lassen, von dem er glaubte, er sei sein biologischer<br />
Vater. Er konnte daher die Vaterschaft nicht klären.<br />
Der Gerichtshof entschied, dass eine Verletzung von Artikel 8 vorlag; der DNA-Test sei<br />
kein intensiver Eingriff, die Familie habe keine philosophischen oder religiösen Einwände<br />
erhoben und hätte der Beschwerdeführer das Grabnutzungsrecht für den Verstorbenen<br />
nicht verlängert, wäre dessen Leichnam bereits exhumiert worden.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils<br />
Staatsbürgerschaft<br />
Genovese gegen Malta (53124/09)<br />
11.10.2011<br />
Der Beschwerdeführer, ein britischer Staatsangehöriger, dessen Vater Malteser ist,<br />
rügte, dass er nach maltesischem Recht die maltesische Staatsbürgerschaft nicht<br />
erhalten konnte, weil er nichtehelich geboren worden war.<br />
Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 14 mit Artikel 8 fest.<br />
Pressekontakt: echrpress@echr.coe.int Tel: +33 3 90 21 42 08<br />
Abonnieren Sie die Pressemitteilungen des EGMR (RSS feeds) unter:<br />
http://echr.coe.int/echr/rss.aspx<br />
5