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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 27. Lehen 581<br />

3. Bekleidungs-Lehen ifeoda capparum, tunicarum, pelliciorum, caligarum, soccarum et<br />

lineas vestes) . Bereitstellung und Verwaltung der Kleidungsstücke. Einkleidung<br />

Verstorbener.<br />

4. Schuster-Lehen ifeoda calciarum). Schuhe nach Bedarf anfertigen und ausbessern,<br />

Verstorbene beschuhen. Das Material stellt der Kämmerer.<br />

B. Der Kellerei zugeordnet<br />

5. <strong>Die</strong> Köche. Sie kochen für Mönche und Novizen. Der Abt stellt einen<br />

Knecht für das Feuer und zum Waschen von Töpfen und Schüsseln.<br />

6. <strong>Die</strong> Bäcker. Sie backen alles; wenn die Mönche Torten und Kuchen wünschen,<br />

müssen diese Mehl und Zubehör stellen. Bei Beerdigungen von Mönchen<br />

und Novizen tragen sie die Kerzen sowie die Leiche, die sie auch ins Grab legen.<br />

Der Cellerar ruft die (seine?) Lehnsleute ifeodales) , wenn sie bei sterbenden<br />

(in agone) Mönchen oder Novizen wachen sollen; sie müssen dann bis zur Matutin<br />

wachen.<br />

C. Der Kustodie zugeordnet (wahrscheinlich ist damit das Amt des Sakristans<br />

gemeint; vgl. § 14,3 f).<br />

7. Küster-Lehen. Bewachung des sanctuarium an Hochfesten, besonders wenn es<br />

geöffnet ist. Auf- und Abhängen der Vorhänge (cortinae) und Fastentücher (vela),<br />

wobei jeder zwei Knechte mitbringen muß. Begleitung des sanctuarium bei <strong>St</strong>ationen<br />

und in der Bittwoche. Begleitung bei Versehgängen (Spendung der Letzten<br />

Ölung). Erstellung und Bereithaltung großer und kleiner Wachskerzen und des<br />

Talglichtes sowie des Glockenseils; Material stellt des Kustos. Läuten bei Tod<br />

und Exequien von Mönchen und Novizen.<br />

Über die Lehnsträger macht die Auflistung von 1426 keine Angaben. <strong>Die</strong><br />

genannte Urkunde von 1437 nennt als Inhaber eines Kammerlehens Heinrich<br />

von der Bloemen, der immerhin Schöffenmeister war und wie sein (Teil-)Erbe<br />

Paul Brisge zu den führenden städtischen Schöffen familien Triers gehörte. Zur<br />

alten Trierer Patrizierfamilie Wolf, die wahrscheinlich von dem im 13. Jahrhundert<br />

einflußreichen trierischen Ministerialengeschlecht der von der Brücke (de<br />

Ponte) abstammt (vgl. Schulz, Ministerialität S. 111 -117), gehört wohl auch Peter<br />

van dem Wo!ffe/ Wolve, Sohn des verstorbenen Meisters Johann von dem Wolf, der<br />

1434 als <strong>Die</strong>nstlehen des Abtes von <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> ein Schusterlehen besaß da van<br />

er schuld ich wai; schom dqyn machen (K Bes t. 210 N r. 2219 S. 380 - 82). Das Lehen<br />

umfaßte zwei Weinberge und jährlich sechs Malter Korn. Wegen der Leistung<br />

des Lehnsträgers und der Höhe des Lehens war es zu Differenzen gekommen,<br />

und man einigte sich nun, es bei den beiden Weinbergen als in männlicher Linie<br />

erbliches Lehen zu belassen, die Kornlieferung aber auf zwei Malter jährlich zu<br />

senken, dafür aber Peter von der Verpflichtung, Schuhe zu machen oder machen<br />

zu lassen, oder anderen <strong>Die</strong>nsten zu entbinden, dan allryne waz van ryden und

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