08.10.2013 Aufrufe

Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

580 6. Der Besitz<br />

Adam und Johann von Schauenburg ein Achtel des feudum (partis advocatie) in<br />

Weis kirchen und Lauterstein, ähnlich andere ihrer Verwandten (KPr BI. 192") .<br />

Das Lehenswesen von <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong>-<strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> bis in die Einzelheiten und<br />

auf die Personen hin zu beschreiben, geht über den Rahmen unserer Darstellung<br />

hinaus. Es hat aber auch, wenn man einmal von der Besonderheit der Grundherrschaft<br />

Villmar absieht, nicht eine so entscheidende Bedeutung für das Konventsleben.<br />

Wohl erregt sich P. <strong>Matthias</strong> Cerdo als gewissenhafter Cellerar im<br />

Rückblick auf die Klostergeschichte und fragt, mit welchem Recht Vögte das,<br />

was ihnen per modum feudi gegeben sei, als jure haereditario ut propria largita betrachteten<br />

(im Falle Villmars), und zählt bei dieser Gelegenheit eine ganze Reihe<br />

Lehen auf, darunter Kahren, Martenhoffen, auch die Hunria (Cerdo BI. 7r -7").<br />

<strong>Die</strong> Frage der Vögte und Lehen einschließlich der betroffenen Familien bedarf<br />

einer eigenen Untersuchung.<br />

Von diesen Lehen müssen jene feuda unterschieden werden, die im inneren<br />

Klosterdienst als feuda erwähnt werden, nämlich <strong>Die</strong>nst-Lehen.<br />

Über diese Kammer- und <strong>Die</strong>nst-Lehen sind wir für die Zeit des späteren<br />

Mittelalters etwas besser unterrichtet durch eine 1426 vom Trierer Offizial bestätigte,<br />

aber wohl etwas ältere Aufzeichnung von deren Pflichten und Rechten. 1 )<br />

Sie sind zusammenfassend als Ämterlehen ifeoda ifficialium) bezeichnet. Ob die<br />

Aufzeichnung für ihre Zeit vollständig ist, muß offen bleiben; ein Vergleich mit<br />

Ordnungen anderer Trierer Klöster und <strong>St</strong>ifte zeigt, daß es einen festen Kanon<br />

wohl nicht gegeben hat. Über Art und Umfang der Lehen und über Lehnsträger<br />

macht die Auflistung keine Angaben.<br />

In der Reihenfolge der Aufzeichnung werden genannt 2 ):<br />

A. Dem Amt des Kämmerers zugeordnet<br />

1. Bad- und Wäscherei-Lehen ifeodum de lavatoria). Waschen des Leinzeugs von<br />

Mönchen und Novizen alle 14 Tage. Herrichten des Baderaumes, Bereithaltung<br />

des Wassers für die Fußwaschung an Mönchen und Armen am Gründonnerstag.<br />

Baden erkrankter Mönche und Novizen.<br />

2. Barbier-Amt (ifficium barbitonsoris). Bärte der Mönche schaben und schneiden<br />

alle 14 Tage und bei Bedarf, namentlich auch der Toten. Hilfestellung am Gründonnerstag.<br />

1) In Abschrift 16. Jahrh. K Best. 210 Nr. 2219 S. 375-377. Veröffentlicht durch<br />

F. J. H EYEN (ArchMrhKG 48. 1996). Zum Themenkomplex Ministerialen, <strong>Die</strong>nstmannen,<br />

Kammerhandwerker speziell in <strong>St</strong>iften und Klöstern Triers vgl. Knut SCHULZ, Ministerialität<br />

S. 170-202.<br />

2) <strong>Die</strong> Quelle nennt stets dominos et pueros, denen <strong>Die</strong>nste erbracht werden. Das ist<br />

hier mit "Mönche und Novizen" wiedergegeben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!