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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 26. hlrchen und Zehnte 577<br />

als Fälschung der Zeit um 1300 überlieferte Urkunde der Schenkungen Adalberts<br />

und Juttas von Lothringen zu 1030/ 1037 Weiskirchen, nicht Thailen. Pauly hat<br />

dies so interpretiert, daß in den alten Vorlagen von 1030/ 37 Thailen gestanden<br />

habe, der Sitz dieser Pfarrkirche aber im späten 12. oder im 13. Jahrhundert nach<br />

Weiskirchen verlegt worden sei und daß die verfälschte Neuanfertigung der Urkunde<br />

diesen veränderten Tatbestand angebe. Das kann zutreffen. Der Erwerb<br />

von Weiskirchen/ Thailen wäre auf 1 030 zu datieren. V gl. auch § 25,6. Kollator war<br />

der Abt von <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong>, doch wenigstens seit dem 16. Jahrhundert abwechselnd<br />

mit dem Erzbischof (vgl. Fabricius, Erläuterungen 5,2 S. 133; Hüllen S. 59). Der<br />

Ortsteil Lauterstein gehörte zur Zehnerei Weiskirchen. Der Pfarrbezirk und somit<br />

auch das Zehntrecht um faßte einen größeren Bereich als die Grundherrschaft, zudem<br />

kamen gewisse Zehntrechte in benachbarten Orten hinzu, die zur Pfarrei<br />

Losheim gehörten oder in denen der Abt nur nachgeordneter Grundherr war wie<br />

in Konfeld. Auch erwarb das Kloster 1485 von den Herrn von Mensburg (Milburg?)<br />

alle Rechte in Weiskirchen, wozu auch Zehntrechte gehörten (K Best. 210<br />

Nr. 2203 S. 135). <strong>Die</strong> Pfarrvikare waren immer Weltgeistliche, ihnen stand der<br />

halbe Zehnt zu; ausgenommen waren die <strong>St</strong>. Mattheiser Güter, auch hatte der Erzbischof<br />

3/4 Anteil im Medumsbezirk, dazu gab es weitere Einzelbestimmungen.<br />

Entsprechend der Zehntverteilung lag die Baupflicht für Schiff und Chor der Kirche<br />

beim Abt und beim Pfarrer, für Turm und Beinhaus bei der Gemeinde. Zehnte<br />

aus Niederlosheim, Rappweiler und Zwalbach wurden später über Weiskirchen erhoben<br />

und verrechnet, gehörten aber nicht zur Pfarrei.<br />

\X'enigenvillmar (minori Vilmare; Wüstung, Gde. Villmar, Ldkr. Limburg-Weilburg).<br />

Kapelle <strong>St</strong>. Marcellinus (so 1359, 1564 zusätzlich Petrus; vgl. Kleinfeldt-<br />

Weirich S. 183). Filiale von Villmar, s. dort. Ersterwähnung mit Zehnt 1148 und<br />

1154. In der Urkunde von 1154 ist verordnet, daß der Geistliche von Villmar<br />

jährlich aus 1 mansus bei Wenigenvillmar 6 solidos zum Unterhalt erhält et preterea<br />

omnem terram que data est uel datur ad altare pro elemosina, dazu auch bestimmte<br />

Leistungen aus jedem bewohnten Haus (wie in Dodenhausen). Im Jahre 1191<br />

bestätigte Abt Godfried 1. auf Verlangen des Grafen Friedrich von Leiningen<br />

die Verfügung seines Vorgängers Johannes electus über die in Wenigenvillmar<br />

bestehende Kapelle: Es wird dort auf Verlangen der Pfarrangehörigen mit Zustimmung<br />

des Plebans von Villmar ein viceplebanus eingesetzt, der nun das als<br />

Unterhalt empfängt, was in der Urkunde von 1154 dem Pleban von Villmar<br />

zustand. <strong>Die</strong> Zuständigkeit des Viceplebans werden bestimmt, aber auch die<br />

weiter bestehende subiectio unter die Mutterkirche mit Taufrecht, die sich in gewissen<br />

Pfarrpflichten äußert. Zehnt und alles Recht des Abtes von <strong>St</strong>. E ucharius<br />

bleiben bestehen (MrhUB 2 S. 158 f. Nr. 115 f.).1 ) <strong>Die</strong> Präsentation des Geistli-<br />

1) HAU, Villmar S. 219 f, irrt: <strong>Die</strong> Urkunde handelt von Abt Godfried 1., nicht von<br />

Godfried 11. bzw. Jo ffrid; auch ist Wenigenvillmar nur Filialkirche, nicht selbständige<br />

Pfarrei wie Oberbrechen.

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