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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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568 6. Der Besitz<br />

Visitationsprotokolle der Neuzeit I) erklären genauer die Pfarrverhältnisse: alle<br />

Zehnten (ab 1763 ex p/unma parte) gehören dem Abt; der Vikar erhält Unterhalt<br />

und 16 Reichstaler vom Abt und 10 Taler von der Kirchenfabrik; alles Notwendige<br />

für die Kirche besorgt der Abt; die ob/ata gehen zu gleichen Teilen an den<br />

Abt und an die Kirche; dem Abt obliegen die Baukosten der Kirche, ausgenommen<br />

der Turm, den die Gemeinde unterhält; die Kirchenfabrik hat 40 simp/ices<br />

(1771, Kapital der Kirchenfabrik: 1800 Rt., eine Wiese, zwölf Amphoren Öl);<br />

sonntags und zweimal wöchentlich hält der Vikar den Gottesdienst. - Weitere<br />

päpstliche Bestätigung bzw. Erneuerung des Besitzes oder der Inkorporation<br />

von <strong>St</strong>. Medard: 1215 durch Innozenz III.2) Einige Jahre vorher, am 2. März<br />

1452, hatte der Kardinal Nikolaus von Kues, anscheinend Bezug nehmend auf<br />

die Mißhelligkeiten unter dem Vikar Nikolaus Roscheit, die Inkorporation erneuert<br />

(f Hs 1657/ 362 S. 194-196).<br />

Im Mittelalter besorgte die Abtei die Seelsorge durch Weltpriester. Ferdinand<br />

Pauly (SiedlPfarrorg 6 S. 261 f.) gibt an, von 1466 ab seien die <strong>St</strong>. Mattheiser<br />

Konventualen an ihre <strong>St</strong>elle getreten, und nimmt offenbar diesen Terminus aus<br />

der Tatsache, daß Abt Johannes IV Donre den Pfarrhof (widenhoj]j einer kleinen<br />

Schwesterngemeinschaft nach der Augustinerregel übergab (s. § 16,8 f). Doch<br />

sind vor dem 17. Jahrhundert keine Mönche als Vikare bezeugt, wohl aber viele<br />

Weltpriester. Auch wird berichtet, daß die Schwestern der Abtei jährlich vier<br />

rheinische Florin schuldeten, dem PIe ban, der also offensichtlich kein Konventuale<br />

war, jährlich einen Florin. Unter den Vikaren findet man aber um die<br />

Wende zum 16. Jahrhundert vier Präbendare des <strong>St</strong>. Mattheiser Hospitals (s.<br />

§ 32,2) und einige andere, die dem Kloster ein Legat vermachten, also ihm<br />

nahestanden. Sie wohnten vor dieser Zeit sicher nicht im Pfarrhof, u. U. sogar<br />

weit entfernt. Für den Gottesdienst am Sonntag und zweimal in der Woche<br />

schien dem Vikar Nikolaus Roscheit die Residenzpflicht nicht so notwendig zu<br />

sein. Das führte zu einem Ärgernis, und die Pfarrgemeinde brachte diese und<br />

andere Beschwerden vor den Erzbischof (1451 und 1458), der die Mißhelligkeit<br />

schlichtete und die Schlichtung mit einer <strong>St</strong>rafandrohung sanktionierte (fMBi<br />

Hs III/ 2 S. 186 r -189). Am 25. Oktober 1451 bestätigte der Kardinal Nikolaus<br />

von Kues die concordia zwischen der Abtei und der Pfarrgemeinde (f Hs 16571<br />

362 BI. 124 r -126). Wenn die Vikare Präbendare des Klosters waren, so residierten<br />

sie im nahen Hospital, also innerhalb des Pfarrbezirks; derartige Überlegungen<br />

mögen mitgespielt haben, den Pfarrhof aufzugeben und den Nonnen zu<br />

J) TBA Abt. 40) Nr. 4 S. 414 f.; Nr. 70 S. 72 f, 84 f., 103-105, 110-112, 142-144,<br />

175 f., 192 -194; SCHÜLLER, Pfarrvisitationen H. 16 S. 22 - 24.<br />

2) MrhUB 3 S.33 Nr.30; am 18. März 1466 durch Paul 11. (TA Urk. Q 21; T<br />

Hs 1657/ 362 S. 197 - 211; vgl. H. V SAU ERLAND, Eine Mitteilung über die ehemalige<br />

Pfarrei <strong>St</strong>. Medard bei Trier (TrierArch 15. 1909 S. 104).

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