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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 26. Kirchen und Zehnte 543<br />

sein, wo nicht <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong>, sondern das benachbarte <strong>St</strong>ift Münstermaifeld die<br />

Pfarrkirche erhielt, <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> also auf die Grundrechte beschränkt blieb.<br />

Im übrigen wird der Fernbesitz Villmar noch im 11. Jahrhundert unter Erzbischof<br />

Egilbert (1079-1101) um die Pfarrei Niederberg (bei Koblenz) ohne<br />

Grundherrschaft ergänzt. Doch sind damit - wie beim Grundbesitz - die<br />

Erwerbungen abgeschlossen. Was noch folgt sind Arrondierungen, so der Kauf<br />

der kleinen Pfarrei Riol an der Mosel im 12. Jahrhundert und der E rwerb der<br />

Pfarrei Koenigsmacker als Zubehör der Tauschaktion von 1222 gegen den alten<br />

Besitz in Etain. <strong>Die</strong> Abtretung der Pfarrei Nennig an Marienberg 1255 war<br />

schon genannt. Der vereinzelte Erwerb von Zehnten ist im nachfolgenden Verzeichnis<br />

nachgewiesen.<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Verflechtung von Grund- und Pfarr-Rechten bleibt bis zur<br />

Aufh ebung ein Kernproblem der Abtei insbesondere seit Mönche unmittelbar<br />

in der Verwaltung der zum Teil großen und zunehmend arrondierten Grundherrschaften<br />

eingesetzt wurden. Was lag näher, ihnen dann auch die Pfarr-Seelsorge<br />

zu übertragen, auch wenn dies zwangsläufig zum Aufbrechen der Einheit<br />

des Konventes und ,stiftsähnlichen' Verhältnisses führte.<br />

2. Liste der Kirchen und Zehnten<br />

Ar furt (Arinuurt, A renuurt, Gde. Runkel, Leikr. Limburg-Weilburg). Kapelle<br />

<strong>St</strong>. Lambert. Filiale von Villmar, s. dort. 1148 als Kirche mit Zehnt genannt,<br />

ebenso 1154 in der Reihe der Orte, die zu Villmar gehören, hierbei mit der<br />

Anweisung, daß der Pfarrgeistliche in Villmar jährlich aus 1 mansus bei Arfurt 5<br />

solidos und noch weitere Abgaben aus <strong>St</strong>iftungen zum Unterhalt empfangen soll.<br />

Der Zehnt, darin Lämmer- und Weinzehnt, wird in die Pfarrei Villmar entrichtet,<br />

ein Teilzehnt aber geht an die Kapelle in Fürfurt, der 1591 pfandweise verpachtet,<br />

aber 1702 wieder eingelöst worden ist (W Abt. 115 Villmar Nr. 8 BI. 15 r -<br />

15 v ; vgI. Hau, Villmar S. 152). Der Wittumshofumfaßte um 1540 etwa 14 Morgen<br />

(W Abt. 115 Villmar Nr. 8 BI. 26 v - 28). Zu den übrigen E rträgen der "Pastorei"<br />

vgI. § 25,10. - <strong>Die</strong> Gemeinde Arfurt strebte seit der zweiten Hälfte des<br />

17. Jahrhunderts eine größere Selbständigkeit in Pfarrangelegenheiten an. <strong>Die</strong>s<br />

führte zu manchem <strong>St</strong>reit, so um die Beteiligung am Bau der Kirche und der<br />

Schule in Villmar ([BA Abt. 95 Nr. 273a BI. 38W, 392 r -400 v ; Abt. 95 Nr. 260<br />

BI. 59). Am 18. April 1715 erklärte das Erzbischöfliche Offizialat in Koblenz,<br />

daß die Abtei zur <strong>St</strong>ellung eines Vicarius curatus mit <strong>Die</strong>nst in Arfurt verpflichtet<br />

sei; am 6. Dezember kam es zu einem Vergleich zwischen Abtei und Gemeinde:<br />

Der Vikar solle in Arfurt eine Wohnung haben, dort den Sonntags- und Festtagsdienst<br />

halten, für den Wochendienst gab es besondere Regelungen, Villmar<br />

bleibe aber die Mutterkirche (W Abt. 115 Nr. 380; vgI. Hau a. a. O. S. 186).<br />

Mönche als Pfarrvikare vgI. § 29,24.

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