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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 26. Kirchen und Zehnte 541<br />

führen, aber auch für eine gewisse Verpflegung der "Herbstherrn" und deren<br />

Helfer bei der Lese. zu sorgen (KPr BI. 15 v -16 r , 60r, 150 v , 15Y, 169'). Zu den<br />

unterschiedlichen Ankäufen, Tauschakten, Erträgnissen s. K Best. 210 Nr. 2203<br />

S. 343 - 349. Inwieweit die Erwerbungen von Weingärten und anderen Liegenschaften<br />

dem Graacher oder dem Kueser Hof zugeordnet waren, bedarf einer<br />

eigenen Untersuchung. Um 1728 dürfte der Ausbau des Hofes in Graach im<br />

wesentlichen beendet gewesen sein (vgI. T Hs 2172, 1803 BI. 76 r - 78'). - 1728<br />

wurde der Hof auf 9 Jahre mit allen Wiesen und Äckern unter der Pflicht zu<br />

suificientia onera in vindemia pro omnibus und zur Aufsicht über omnes nostras vineas<br />

verpachtet, wobei dem Pächter das Dritteil der Bälge zugestanden wurde (KPr<br />

BI. 190'). - An Besitz bzw. Einkünften der Abtei wurde 1796 ein Hof mit zwölf<br />

Fuder Wein erwähnt (fA Ta 60/ 7) und 1798 1 Haus mit Kellerei (cuvrie), Garten,<br />

Ländereien und Wiesen in den Bannen von Kues und Monzelfeld, mit der Verpflichtung<br />

des Hofmanns zur Lieferung von Gemüse bei der Traubenlese, ferner<br />

die Wingerte, teils im Graacher, teils im Bernkasteler Bann, die auf Kosten der<br />

Abtei von vier Männern aus Graach und Bernkastel, darunter der Hofmann,<br />

bearbeitet werden sollen und schließlich Einkünfte von 4 Fuder 1 Ohm Wein<br />

nach Abzug der Kosten nach der letzten Lese (K Best. 276 Nr.2555 BI. 32)<br />

angegeben, die auf 22400 Franken geschätzt, aber um 30200 Franken versteigert<br />

wurden (Müller, Säkularisation S. 237 und Schieder 3 S. 8 Nr. 5277).<br />

§ 26. Kirchen und Zehnte 1 )<br />

1. Übersicht<br />

<strong>Die</strong> Rechte der Abtei an Kirchen und Zehnten sind überwiegend an Grundherrschaften<br />

gebunden und somit als grundherrliehe Eigenkirehen entstanden.<br />

Im Rahmen der allgemeinen kirchenpolitischen Entwicklungen wurden sie dann<br />

im 13. Jahrhundert formalrechtlich der Abtei inkorporiert.<br />

<strong>Die</strong> Seelsorge wurde Weltgeistlichen übertragen; die Investitur erfolgte durch<br />

den regional zuständigen Archidiakon. Erst seit dem 17. Jahrhundert und verstärkt<br />

im 18. Jahrhundert wird die Seelsorge Mönchen der Abtei übertragen.<br />

Eine Vorform dieser Entwicklung ist die weit entlegene rechtsrheinische Pfarrei<br />

Villmar, deren cura bereits seit 1292 einem Mönch übertragen wird, und zwar<br />

ausdrücklich mit der Begründung, daß zu seinen Aufgaben auch die Verwaltung<br />

der Grundherrschaft gehöre. Aus diesem Ansatz entwickeln sich dann die ,Propsteien'<br />

als regionale Verwaltungs zentren unter Leitung eines auf Zeit abgeordneten<br />

Mönches als ,Propst'; dabei hat der Haupthof (,Propstei') in der Regel auch<br />

1) Vgl. Abb. 7.

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