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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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522 6. Der Besitz<br />

die Vogtei verzichtete die Abtei erst am 26. Juli 1719 (ebd. Nr. 383) 1 ). <strong>Die</strong> Geschichte<br />

der Auseinandersetzungen zwischen der Abtei und dem Kurstift um<br />

den neuen <strong>St</strong>atus der <strong>St</strong>. Mattheiser Grundherrschaft ist von Karl Hermann<br />

May im einzelnen geschildert (ferritorialgeschichte S. 47 f.).<br />

Freilich führten diese Auseinandersetzungen mit den Vögten und dem Trierer<br />

Kurstaat wegen Villmar in der <strong>St</strong>. Mattheiser Mönchsgemeinschaft auch zu<br />

einer gewissen Überempfindlichkeit. Einmal wurde aus innerklösterlicher Sicht<br />

die Behauptung dieses Besitzes zu einem vielleicht allzu ausschließlichen Kriterium<br />

für die Tüchtigkeit oder Nachlässigkeit eines Abtes oder Mitbruders. Zum<br />

anderen reagierte die Abtei auch bei <strong>St</strong>reitigkeiten mit den zur Grundherrschaft<br />

gehörenden Gemeinden häufig kleinlich (hierzu Cerdo BI. r, 3r - 39 v und TBA<br />

Abt. 95 Nr. 260).<br />

Der zweite wesentliche Punkt der Urkundenfälschung betrifft den Zehnt im<br />

Villmarer Bereich: Allgemein vermutet die Forschung in der Fälschung von 1153<br />

eine Erweiterung der Zehntrechte und der Zehntorte gegenüber der Schenkungsurkunde<br />

von 1053, die diesen Zehntbereich noch nicht durch Ortsnamen<br />

festlegt. Heinz Quirin spricht im Hinblick auf die Zehntrechte von "endgültige(m)<br />

Gewinn neuer Gerechtsame, besonders von Zehnt und Patronat" (Einführung<br />

S. 79), Karl Hermann Mays Ausdrucksweise ist noch schärfer: "Es unterliegt<br />

keinem Zweifel, daß das Kloster Zehnten und Anderes dem Erzbischof<br />

abgezwungen hat" (ferritorialgesch. S.40). Mir erscheint diese Deutung der<br />

Zehntfälschung nicht überzeugend. Nachdem die erste Schenkungsurkunde von<br />

1053 immerhin von ecclesiis spricht, zwar ohne decimis beizufügen, ist doch anzunehmen,<br />

daß hier Zehnten übergeben wurden; denn die Villmarer Kirche mit<br />

dem alten Titelpatronat des heiligen Petrus war Pfarrkirche, wozu üblicherweise<br />

auch Zehnte gehörten. Eine relativ späte Abspaltung aus dem Pfarrverband ist<br />

eigentlich nur Oberbrechen. Daß der Pfarrbezirk oft über die Grundherrschaft<br />

hinausgreift, ist häufig zu beobachten (vgI. § 26,2: die Pfarreien Weis kirchen mit<br />

dem Zehntort Weierweiler und Mondorf mit seinen Zehntorten). Es dürfte also<br />

die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß spät bezeugte Zehntrechte in<br />

den Nachbarorten Villmars ursprünglich oder auch später hinzugekommen sind,<br />

aber erst in den Bestätigungen von 1148 und 1154 namentlich aufgeführt wurden.<br />

Es ist sogar möglich, daß diese Zehntrechte auf ursprüngliche Grundrechte<br />

weisen, die zum alten Königshof gehörten, dessen Kirche doch wohl eine Eigenkirche<br />

war. <strong>Die</strong>se Möglichkeit sollte bei der Beschreibung der späteren Rechtsverhältnisse<br />

in den Orten und Kirchen bezüglich der Herkunft dieser Rechte<br />

zumindest im Auge behalten werden.<br />

I ) Der Vertrag wurde vom Präsidenten der Bursfelder Kongregation am 19. März<br />

1720 bestätigt (K Best. 210 Nr. 2914 S. 131). Als Gegenleistung erhielt die Abtei das<br />

Recht zum Ankauf von Ländereien in Höhe von 20000 Rt. (s. § 25,14n).

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