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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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520 6. D er Besitz<br />

nennen, die in dem Fortgang des Geschehens wesentlich sind; für die übrigen<br />

sei auf Quirin (mit Angabe von dessen Siglen) verwiesen: die vom Kaiser 1053<br />

vollzogene Urkunde samt der vorhergehenden, in Fragmenten vorliegenden und<br />

nicht vollzogenen (MGH DH III Nr. 309a - b; A und A \ die Bestätigung Kaiser<br />

Heinrichs V vom 22. Oktober 1111 (MrhUB 1 S. 480 Nr. 420; A 3 , vgI. K. E.<br />

<strong>St</strong>umpf-Brentano, <strong>Die</strong> Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts<br />

1-3. Innsbruck 1865 -1883, hier 3 S. 261 Nr. 3081), die bemerkenswerte<br />

Einschränkungen der <strong>St</strong>ellung des Vogtes enthält; die Bestätigung Papst Eugens<br />

III. für den Besitz von Villmar (MrhUB 1 S. 604 Nr. 545; B), die die Rechte an<br />

Kirchen und Zehnten umschreibt; schließlich das Falsum vom 5. August 1154<br />

bzw. 1153 (MGH DH III Nr. 404; F), das für die Zukunft bestimmend wurde.<br />

Als Frage bleibt, was von Anfang Gegenstand der Schenkung war oder genauer:<br />

ob die später nie in Zweifel gezogene <strong>St</strong>ellung des Abtes gegenüber dem<br />

Vogt, wie sich aus der Fälschung ergibt, schon in der Schenkung einen Ansatz<br />

hatte und ob in der frühen Schenkung ein rechtliches Fundament für die später<br />

aufgezählten Kirchen und Zehnten vermutet werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Feststellung von Heinz Quirin, daß die Fälschungspassagen, die in den<br />

ersten Urkunden den Vogt betreffen, vornehmlich in die erste Hälfte des<br />

12. Jahrhunderts zu datieren sind und als Ziel die freie Vogtwahl haben, ist<br />

überzeugend, läßt sich aber auch aus der monastischen Entwicklung in <strong>St</strong>. E ucharius<br />

noch in anderer Weise erhärten. Eben in jener Urkunde Kaiser Heinrichs<br />

V von 1111 kommt zum ersten Male der Name des Abtes Eberhard vor, der<br />

vom Trierer Erzbischof Bruno aus dem hirsauisch geformten Kloster Großkomburg<br />

zur Reform herbeigerufen war. Hirsau, das bedeutete weithin Abschaffung<br />

der Vogtei, keineswegs aber Kampf gegen bischöflichen Einfluß oder Parteinahme<br />

gegen die mit dem Erzbistum und der Klosterreform verbundene kaiserliche<br />

Seite im Investiturstreit.<br />

Das primäre Ziel der Fälschung war die aus der Tendenz der Hirsauer Reform<br />

rührende Beschränkung der Einflußmöglichkeiten des Vogtes, der nun<br />

dem Abt stets die Huldigung und den Eid leisten mußte. Vermutet werden kann<br />

jedoch, daß die alte Immunität des früheren Königshofs die E ntwicklung der<br />

abteilichen Grundherrschaft und die Begrenzung der Vogtei ebenfalls begünstigt<br />

hat.<br />

Wie bei den Trierer Erzbischöfen des 11. Jahrhunderts, aus deren Unterstellung<br />

sich die Abtei nie gelöst hatte, darf der Pfalzgraf vielleicht zunächst auch<br />

als Obervogt von Villmar vermutet werden. Er tritt indes in den Urkunden nicht<br />

in Erscheinung. Wohl aber vermerkt das Wunderbuch des heiligen <strong>Matthias</strong> eine<br />

Begebenheit, in der der Pfalzgraf Heinrich (1088-1095) sich an dem Besitz von<br />

Villmar vergreift und vom heiligen Apostel gestraft wird (MGH SS 8 S. 233 f.;<br />

T Hs 550/ 1538 BI. 113" -11 T). <strong>Die</strong>s kann zwar zeitlich nicht stimmen, ist aber<br />

gewiß in Erinnerung an einen früheren Vorfall nachgetragen. Karl Hermann

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