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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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496 6. Der Besitz<br />

Schwierigkeit bereitet noch, daß Pellingen in der echten Urkunde Kaiser Ottos<br />

II. vom 22. August 973 (MGH DO II Nr. 55) unter den Villen des Klosters<br />

<strong>St</strong>. Irminen-Ören aufgezählt ist (vgl. Ewig, Trier S. 173; Zimmer, <strong>St</strong>. Irminen<br />

S. 125 f., 147, 149 f., 152). Jedoch ist der Ort weder vorher noch nachher als<br />

Besitz des Nonnenklosters bezeugt. Handelt es sich vielleicht um die rechts<br />

des Olewigbaches gelegenen Teile von Franzenheim, die ursprünglich wie die<br />

linksgelegenen zu Pellingen gehört haben könnten, verkürzt mit "Pellingen"<br />

bezeichnet wurden, aber bei der Restitution unter Poppo zu einem Örener Komplex<br />

Ollmuth-Franzenheim geschlagen wurden? - <strong>Die</strong> wichtige Bestätigung<br />

Papst Eugens III. vom 6. Februar 1148 (1147 m. Trev.) des gesamten Besitzes<br />

führt die vier Villen Krettnach, Pellingen, Hentern, Lampaden auf, allerdings<br />

nicht den Hof Benrath. Erwähnt wird er dagegen in dem gefälschten Schiedsspruch<br />

des Trierer Erzbischofs Arnold 1177 (MrhUB 2 S. 65 - 66 Nr. 27), dessen<br />

Vorlage einer genaueren Untersuchung bedürfte. 1227 erhielt der Hofverband<br />

vom Trierer Erzstift Beholzigungsrechte im Neunhäuser Wald bei Pellingen im<br />

Tausch gegen Waldungen bei Montabaur (MrhUB 3 S.259 Nr. 323, s. auch<br />

§ 25,14f: Asenrod).<br />

Zu Beginn des 16. Jahrhunderts ist der gesamte Bezirk als eine einheitliche,<br />

zusammengehörige Grundherrschaft mit dem Mittelpunkt Hof Benrath und den<br />

vier Meiereien und Gerichten Krettnach, Pellingen, Lampaden und Hentern<br />

organisiert. Doch sind unterschiedliche Regelungen in den Meiereien beibehalten<br />

(vgl. Hinsberger S. 65). Nach den Weistümern wird der Abt in der gesamten<br />

Herrschaft als Grund-, Lehn- und Vogtherr, dazu auch als Hochgerichtsherr<br />

ausgewiesen (K Best. 210 Nr. 2207 S.161-172, 149-160, 133-145, 121-134;<br />

vgl. Hinsberger S. 38-41 zu dem Jahr 1528), in Lampaden jedoch erst seit 1599<br />

als Hochgerichtsherr 1). Insgesamt hatte die Grundherrschaft "Abtei" zu Ende<br />

der mittelalterlichen Villikationsverfassung einen <strong>St</strong>atus, in dem Rentenwirtschaft<br />

(z. B. Verpachtung der Haupthöfe) mit Geld- und starken Resten von<br />

Naturalzinsen und Frondiensten verbunden war (vgl. Nikolay-Panter, Untersuchungen<br />

S. 95), die im folgenden nur beispielshalber erwähnt werden. Zinsbelegte<br />

Hufen (nach Hinsberger S. 46), in Klammern Gesamtzahl einschließlich<br />

der zins freien: Krettnach 18 1 / 2 (20), Pellingen 11 V2 (15), Lampaden 11 (13 1 /2),<br />

Hentern 24 (25 1 /2). Der Erzbischof war unbestritten als Territorialherr anerkannt,<br />

doch wurden seine Hoheitsrechte durch viele Sonderrechte, besonders<br />

im Gerichtswesen, eingeschränkt, so daß die Abtei in ihrer Grundherrschaft<br />

eine starke, geschlossene <strong>St</strong>ellung besaß.<br />

Der folgenden Auflistung der Einkünfte und Rechte der Abtei in den einzelnen<br />

Orten und Höfen liegt für den Zeitschnitt von 1529 -1532, falls nicht<br />

I ) Zu den grundherrschaftlichen Rechten vgl. NIKOLAy-PANTER, Untersuchungen;<br />

HINSBERGER S. 44- 74, zu dem Gerichtswesen s. § 7.

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