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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 25. Der Grundbesitz und die Herrschaftsrechte 493<br />

andere Rechtsvorgänge (Erbpacht, Markensetzung, Nutzungserlaubnis). Eine<br />

besondere Rolle spielte, wie schon in den Zins- und Pachtregistern zutage trat,<br />

der Wein. Zwischen 1181 und 1212 gab der Cellerar Wezelo von <strong>St</strong>. Simeon den<br />

Weinberg Dudemolen bei Estrich als Anniversarstiftung (MrhUB 2 S. 337 Nr. 6).<br />

Auf die Wingerte an den südlich gelegenen Hängen des Herrschaftsbereichs ist<br />

schon hingewiesen worden. Am 13. Januar 1712 verpflichteten sich die Kelterer<br />

von <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> und <strong>St</strong>. Medard in territorio nostro, von jedem fremden Fuder<br />

Wein, das also nicht aus eigenem Wachstum war, 3 Rt. zu zahlen (KPr<br />

BI. 156). - Es läßt sich nicht feststellen, inwieweit das Kloster den Sauerbrunnen<br />

(heute Römersprudel) für sich oder wirtschaftlich genutzt hat.<br />

Wie schwierig von früh an die Entflechtung der Rechte an den Grenzen der<br />

abteilichen Jurisdiktion von <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> war, zeigt beispielsweise eine Urkunde,<br />

die zwar ein Falsum ist, aber gerade als solches den <strong>St</strong>reitpunkt deutlich macht.<br />

Sie spricht von einem Vergleich, der aufgrund einer Untersuchung des Abtes<br />

Bartholomäus von <strong>St</strong>. Maximin und des Ritters Udo de Ponte zwischen der Abtei<br />

und dem Nonnenkloster <strong>St</strong>. Irminen über die Verpflichtung der mansionarii an<br />

der Wißport bei Heiligkreuz von Erzbischof Johann 1. von Trier im Jahre 1201<br />

getroffen worden sei. Bei allen Pflichten, die diese Leute gegenüber der Meisterin<br />

hatten, wird die Jurisdiktion über diese dem Abt und dem Konvent von<br />

<strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> zugesprochen (TA Urk.-Kasten F Nr. 9; MrhUB 2 S. 230 f.,<br />

Nr. 192; vgI. Krüger, Anfänge S. 53 Anm. 66).<br />

An Einnahmen aus der Grundherrschaft zählt der Kellner Marsilius von<br />

Zevenar um 1529 bei seiner Bestandsaufnahme auf (K Best. 210 Nr. 2220<br />

S. 13 - 37, 77 -110): Geldzinsen; Dortzinsen (fürzinsen) in Summa 6 Albus, 2<br />

Heller; Hofzinsen (Wein-, Hühner, Eier-, Pfennigzins u. a.); Pachteinnahmen,<br />

vor allem aus Wingerten (Tiergarten, Kiewelsberg, hinter Löwenbrücken, in den<br />

Pfiffen vor <strong>St</strong>. Medard). Für die Wingerte wurde am 6. Dezember ein neues Baugeding<br />

mit Vorschriften für die Lehensleute über Bebauung und Lese aufgerichtet.<br />

- Der Gesamtbesitz mit Einkünften aus den Klosterliegenschaften in der<br />

Grundherrschaft <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> um 1796 ist aus den oben genannten Angaben zu<br />

den einzelnen Höfen zu entnehmen, dazu kommen noch 9 Ml. Roggen aus den<br />

Gütern in der Vogtei Konz, die außerhalb der Grundherrschaft lagen. - 1803-<br />

1807: <strong>Die</strong> Verkaufslisten nach der Säkularisation (Müller, Säkularisation S. 264 f,<br />

322, 402, 404, 412, 430) im Gebiet der ehemaligen Grundherrschaft um die<br />

Abtei ergeben insgesamt 4 Hofgüter bzw. Häuser (eingeschlossen das Abteigebäude<br />

ohne Kirche), 2 Mühlen 232.46 Hektar Land und Weiher, 156170 Franken<br />

Kaufpreis und 1 Haus, 16.99 Hektar Land 27000 Franken Schätzpreis, dazu<br />

2225 Franken Kaufpreis für Kirche und Kirchhof <strong>St</strong>. Medard. - Zum <strong>St</strong>reubesitz<br />

innerhalb der <strong>St</strong>adt s. § 25,14a.<br />

In den Güterverzeichnissen des Klosters wird diese Grundherrschaft um die<br />

Abtei gewöhnlich in folgende Einzelkomplexe zerlegt:

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