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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 17. Gerichtsbarkeit 379<br />

Amtmann in Saarburg, z. B. Asylhöfe in Palzem und Helfant (vgI. Hinsberger<br />

S.76-102).<br />

<strong>Die</strong> Gerichtsrechte in Weiskirchen und den anderen Hochwaldorten waren<br />

sehr zersplittert unter verschiedene Herrn, wobei der Kurfürst in Weiskirchen<br />

selbst Hochgerichtsherr war; <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> hatte insgesamt nur geringe Teilhabe<br />

(vgI. Hinsberger S. 104, 109, 113).<br />

Im Dorfe Polch hatte die Abtei keinen Anteil am Gericht, sondern nur die<br />

Adelsgenossenschaft der "Erben" unter ihrem Vorsitzenden, dem Herrn von<br />

Kobern, und der Erzbischof, nachdem er die Herrschaft Kobern erworben<br />

hatte, aber die Abtei konnte in ihrem Liegenschaftsbereich eine eigene Gerichtsbarkeit<br />

aufbauen. Das Hochgericht lag beim Erzbischof (s. § 25,11; vgI. Hinsberger<br />

S. 133 f.).<br />

Obwohl an dem Bezirk von Koenigsmacker vier Vogteien beteiligt waren,<br />

war der Abt von <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> der alleinige Gerichts- und später sogar Hochgerichtsherr;<br />

Abt Wilhelm Henn hatte 1724 das Hochgericht gekauft. Doch verblaßte<br />

dies nach der Angliederung an Frankreich trotz des Einspruchs des Klosters<br />

(noch am 24. November 1772, KPr BI. 217" f.) zu einem reinen Titel (s.<br />

§ 25,4; vgI. Dicop S. 59 - 70; Hinsberger S. 150 -152).<br />

Der Abt besaß in Langsur die ganze Gerichtsbarkeit bis zum Hochgericht,<br />

mußte aber den Herzog von Luxemburg daran teilhaben lassen. Zuständig war<br />

der Amtmann in Grevenmacher (vgI. Hinsberger S. 143-146). Vom 15. bis zum<br />

18. Jahrhundert sind Urteile und Exekutionen des Hochgerichts bekannt (Hinsberger<br />

S. 144f. spricht nur von Urteilen im 15. und 16. Jahrhundert); als äußeres<br />

Zeichen wurde noch 1633 und 1737 der Galgen neu errichtet (T Hs 2172/<br />

1803 BI. 106) . 1717 wurde eine Kindesmörderin perjustitiarios nostros zum Tode<br />

verurteilt, die Exekution durch Ertränken wurde durch sententia Luxemburgensis<br />

in Enthauptung umgewandelt. <strong>Die</strong> Delinquentin konnte aber mit Hilfe von Verwandten<br />

oder der custodes entfliehen, was der Abtei bis 1722 maxima taedia und<br />

ingentes sumptus von seiten des luxemburgischen <strong>St</strong>aatsanwaltes einbrachte. Symptomatisch<br />

für das Verhältnis zur <strong>St</strong>aatsgewalt dürfte die Bemerkung des P.<br />

Alban Schraudt sein: Unde in administratione iustitiae iuste et caute procedendum (TBA<br />

Abt. 95 Nr. 260 BI. 46 v ; T Hs 2092/ 683 BI. 161 j. Bis zum Ende des alten Regimes<br />

konnte die Abtei ihre Rechte in Langsur verhältnismäßig fest behaupten.<br />

Das Obergericht der Gemeinherrschaft in Merzig verdrängte in Mondorf<br />

die Zuständigkeit des <strong>St</strong>. Mattheiser Obergerichts in Trier, endgültig 1620. <strong>Die</strong><br />

Gerichtsbefugnisse der Abtei gingen nicht über die Mittelgerichtsbarkeit hinaus.<br />

Insgesamt sind die Quellen für die Gerichtszuständigkeiten, besonders die Weistümer,<br />

recht unklar (s. § 25,7; vgl. Hinsberger, S. 154-159).<br />

Zur Funktion des <strong>St</strong>. Mattheiser Gerichts bzw. des Oberschultheißen als Berufungsinstanz<br />

s. § 14,6 b.

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