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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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378 4. Verfassung<br />

Sichtbares Zeichen des Hochgerichts <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> war der Galgen. Zu seiner<br />

Aufrichtung bzw. erneuten Errichtung auf Kalmet oder Kaßholz 1 ) gaben die<br />

Kurfürsten seit dem 10. Juli 1590 bis 1765 wiederholt die Erlaubnis. Das Blutgericht<br />

über maleficos war schon 1495 von Erzbischof Johann 11. erteilt worden.<br />

<strong>Die</strong> Exekution geschah damals noch in Euren, wurde aber 1590 wegen der<br />

schwierigen Überführung nach der anderen Moselseite auf die neue <strong>St</strong>ätte auf<br />

Kalmet verlegt. Der Kurfürst behielt sich jedoch bestimmte Maßnahmen<br />

vor. 2 ) - Im Verhältnis zum Kurfürsten gab es noch bis ins 18. Jahrhundert<br />

Schwierigkeiten, wenn sich der Abt nach erfolgter Wahl von den Untertanen<br />

huldigen ließ, ohne dies vorher der kurfürstlichen Obrigkeit mitgeteilt zu haben;<br />

P. Alban Schraudt ging deshalb nach der Wahl Abt Adalberts bis an das Reichsgericht<br />

in Wetzlar (Villmar PfarrA, Annales S. 13 f.).<br />

Im Hochgericht "Abtei" war die Blutsgerichtsbarkeit auf den "Etter", den<br />

umzäunten inneren Bannbezirk der Dörfer, eingeschränkt. <strong>Die</strong> grundherrlichen<br />

Wälder und Mühlen hatten dieselbe Rechtsstellung. <strong>Die</strong> Exekution wurde im<br />

"Grünen Hochgericht" bei Pellingen vollzogen (f Hs 2172/ 1803 BI. 109\ 145).<br />

Ein Beispiel für das Begnadigungsrecht des Abtes ist die sententia absolutona eines<br />

Delinquenten (<strong>Die</strong>bstahlversuch) durch den neugewählten Abt Johannes VI. von<br />

Plütscheid im Jahre 1574 (ebd. BI. 144). - Im besonderen Bezug auf die<br />

Grundherrschaft "Abtei" dürfte noch folgender Hinweis nützlich sein: Der Darstellung<br />

Fritz Rörigs (S. 58-61), der Kurfürst habe in wachsendem Maße die<br />

Gerichtsbarkeit des Klosters seit dem Ende des 16. Jahrhunderts durch eine<br />

bewußte Förderung der kommunalen Selbstverwaltungsrechte gegenüber dem<br />

Grundherrn eingeschränkt, wird von Rudolf Hinsberger (S. 234 - 236) stark entgegengetreten;<br />

er stellt "einen leichten Rückgang der kommunalen Selbstverwaltungsrechte"<br />

fest, sieht aber als "Nutznießer dieser Veränderungen" nicht den<br />

Kurfürsten, sondern in allen Fällen das Kloster.<br />

Der Besitz von Kues-Bernkastel, zu dem immerhin auch weitere Orte gehörten<br />

(s. § 25,8), konnte zu keiner eigentlichen Grundherrschaft ausgebildet werden.<br />

Es ist kein Weistum vorhanden, lediglich in der Neuzeit ist die Berechtigung<br />

zu einem Jahr- und Baugeding bezeugt, allerdings mit Schöffen.<br />

In den Grundherrschaften im Gebiet Nennig (s. §§ 16,5 und 25,9) hatte das<br />

Kloster eine Gerichtsbarkeit ohne <strong>St</strong>rafJustiz, die sich wahrscheinlich aus ursprünglichen<br />

Hofgerichten entwickelt hatte. Hochgerichtsrechte sind nirgends<br />

festzustellen. Doch gab es gewisse Privilegien gegenüber dem kurfürstlichen<br />

1) Höhe südlich des Irscher Hofes, heute "Südblick" am Rande des Mattheiser Waldes,<br />

ehemals Casels-Wald, s. T Liegenschaftskarte Kt. 6/ 168.<br />

2) K Best. 210 Nr. 2221 S. 314,364; Nr. 2233 S. 52,54-59; T Hs 2092/ 683 BI. 161 r ;<br />

K Best. 1 C Nr. 19171.

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