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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 17. Gerichtsbarkeit 377<br />

§ 17. Gerichtsbarkeit<br />

Aus denselben Gründen wie bei den Vogteiverhältnissen ist auch bei dem<br />

mit diesen eng verbundenen Gerichtswesen in seiner Verfassung und seiner<br />

geschichtlichen Entwicklung mancher Unterschied festzustellen. Eine Gesamtdarstellung<br />

ist deswegen schwer zu fassen. <strong>Die</strong> Gerichte in der Grundherrschaft<br />

<strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> selbst und in den benachbarten Herrschaften Euren und "Abtei"<br />

beruhen schon auf Voraussetzungen, die nicht voll vergleichbar sind, erst recht<br />

nicht die Entwicklung in dem weit entfernten Villmar, das verfassungsmäßig ein<br />

Sonderfall ist (s. § 25,1, 2, 10 und 12). Da aus der Zeit der Laienvögte nur<br />

gelegentliche Nachrichten vorliegen, die eher Fallbeispiele als juristische Anordnungen<br />

oder umschreibende Texte sind, ist es vorteilhafter, die Weistumstexte<br />

des 15. Jahrhunderts (seit etwa 1527) als Ausgangsbasis zu nehmen, die im Archiv<br />

der Abtei niedergelegt wurden und nach denen auch der erste Querschnitt<br />

des Besitzes, also jener der beginnenden Neuzeit, gemacht wurde (vgl. § 24). Da<br />

zeigt sich im wesentlichen die ausgebildete Gerichtsverfassung der Grundherrschaften<br />

samt ihren Besonderheiten, in der nun der Abt als Gerichtsherr ausgewiesen<br />

ist.<br />

Nie hat die Abtei irgendwo ein <strong>St</strong>reben nach einer Territorialherrschaft gezeigt,<br />

wohl aber nach einer möglichst vollen Gerichtshoheit, die mehr oder weniger<br />

umfassend erreicht wurde. <strong>Die</strong> Grundgerichtsbarkeit, die weitgehend die<br />

freiwillige Gerichtsbarkeit einschloß, war in den Grundherrschaften überall vorhanden,<br />

auch wenn sie in einigen Bereichen nur eine Teilhabe am Gericht mit<br />

anderen Grundherren war, auch dies wieder in unterschiedlicher Form. <strong>Die</strong><br />

Hoch- und Blutsgerichtsbarkeit besaß die Abtei in fünf Grundherrschaften:<br />

<strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong>, "Abtei" (= gleich vier Meiereien), Villmar, Langsur, Koenigsmakker.<br />

Der rechtliche Charakter konnte aber zeitweise oder je nach Zugehörigkeit<br />

zu einem Territorium juristisch eingeschränkt sein. 1 )<br />

Auf den Gerichtstagen, üblicherweise mit dem Jahrgeding verbunden, führte<br />

der klösterliche Schultheiß in Vertretung des Abtes den Vorsitz. Dazu kamen<br />

der klösterliche Meier und die Schöffen, meist sieben an Zahl; in Gerichten, in<br />

denen auch andere Herrschaften vertreten waren, war die Zahl entsprechend<br />

geringer. Geboten zum Geding waren die Gehöfer, doch standen auch Fragen<br />

des gesamten Bannes, also für die übrigen Einwohner, zur Sprache. Fast überall<br />

waren die Klosterhöfe, auch manchmal Bannmühlen und Schöffenhäuser, zu<br />

Asylstätten erklärt (vgl. § 25,1 -13; Hinsberger, Tabellen der Weistümer S. XI f.).<br />

' ) Vgl. HINSB ERGER, bes. 5.38-41,117,136,140,147; KUHNIGK, 5.16-20. <strong>Die</strong><br />

Einschränkung konnte bestehen durch Bestätigung und/ oder Übernahme der Exekution<br />

durch die Territorialgewalt oder auch infolge richterlicher Teilhabe anderer H errschaft<br />

am Schöffengericht.

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