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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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356 4. Verfassung<br />

Auf luxemburgischem Gebiet lag die Herrschaft Langsur. Nach dem Einschub<br />

in der gefälschten Urkunde von angeblich 979 (Wampach, UrkQLuxemburg<br />

1 S. 260 Nr. 187) war die Vogtei durch Erzbischof Egbert der Abtei übergeben<br />

worden. <strong>Die</strong>se Besitzbehauptung samt den damit zusammenhängenden<br />

Rechten scheint eine lange Tradition gehabt zu haben, und so versteht es sich<br />

leicht, daß keine Namen von Untervögten bekannt sind.<br />

<strong>Die</strong> Vogtei in der Grundherrschaft Mondorf ist von Anfang an durch den<br />

Schenkungsakt des lothringischen Dynastenpaares Adalbert und Jutta bestimmt.<br />

Namen von Untervögten sind nicht bekannt. Seit dem 24. Oktober 1368 gehörte<br />

Mondorf zu dem neu gebildeten lothringisch-kurtrierischen Kondominium Merzig-Saargau<br />

der Herzöge von Lothringen und der Kurfürsten von Trier. Wenn hier<br />

auch die Herrn von Montclair als Teilhaber genannt werden, kann die Vermutung<br />

aufkommen, daß diese schon früher lothringische Untervögte gewesen seien; sie<br />

werden noch 1562 im Weistum des Saargaus neben den beiden Territorialherrn als<br />

Vögte gewiesen. Der Besitz im benachbarten Fremersdorf, der zwar von Mondorf<br />

aus verwaltet wurde, aber eine andere Vorgeschichte hat (s. § 25,7: Fremersdorf),<br />

nennt in der Kaufurkunde vom Jahre 1189 den Rudolf von Merzig als maior aduocatus<br />

eiusdem allodii (MrhUB 2 S. 133 Nr. 97); hier dürfte es sich um den Bruder des<br />

Peter von Merzig handeln, der in der allerdings verfälschten Urkunde von angeblich<br />

1202 (ebd. S. 248 Nr. 211) genannt ist, also um ein Mitglied der Familie, die<br />

bis 1202 die Hunria-Rechte in der Grundherrschaft "Abtei" innehatte.<br />

<strong>Die</strong> Vogtei in Villmar beruht auf der gefälschten Urkunde von 1153 bzw. 1154<br />

(vgl. § 25,10), wonach die Abtei die Freiheit der Vogtwahl hat. <strong>Die</strong>ses Recht wurde<br />

bis ins 16. Jahrhundert stets von den adligen Vögten durch Huldigung und Treueid<br />

vor dem neu erwählten Abt anerkannt. 1 ) Anderseits ist ganz deutlich, daß die<br />

Vögte im Lauf der Jahrhunderte Villmar wie ein ihnen eigenes Territorium behandelten.<br />

<strong>Die</strong> Vogtei war erblich geworden, neben dem abteilichen Schultheiß gab es<br />

einen vogteilichen. Heinrich von Isenburg befestigte vor 1250 den Ort wie eine<br />

Burg, seine Nachfahren vergingen sich am Besitz der Abtei, was von ihnen selbst<br />

1303 und 1312 anerkannt wurde und wofür sie Schadenersatz verbürgten (W<br />

Abt. 115 Nr. 16, 18, 19), und schließlich wurde der Abtei zur Zeit der Reformation<br />

bewußt, daß hier möglicherweise der Grundsatz des Augsburger Reichstags von<br />

1555 angewendet werden könnte: Cuius regio eius religio.<br />

6. Verhältnis zur <strong>St</strong>adt Trier<br />

Von einer Beziehung - oder besser - von einer Freiheit von der <strong>St</strong>adt Trier<br />

kann man erst sprechen, nachdem sich die <strong>St</strong>adt zu einem organisierten<br />

1) K Best. 210 Nr. 2207 S. 9-21; vgl. die Schilderung der Huldigung vor Abt Petrus,<br />

16.-20. Dezember 1526: HAU, Villmar S. 50-56.

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