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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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354 4. Verfassung<br />

möglich; im 13. Jahrhundert dürften es die Herrn von der Brücke gewesen sein,<br />

die am 16. August 1262 auf das beanspruchte Vogteirecht auf den drei erzbischöflichen<br />

Jahrgedingen verzichteten (MrhR 3 Nr. 1808). Nach dem gleichen<br />

<strong>St</strong>adtrecht (Rudolph, S. 7 f.) werden die placita in den anderen Trierer Außenorten<br />

vor dem Vogt und manchmal zusammen mit dem Zender gehalten, doch<br />

nur in <strong>St</strong>. E ucharius ist der Abt als Teilhaber genannt, nicht aber in Euren, wo<br />

es auch eine Grundherrschaft von <strong>St</strong>. E ucharius gab. Da bei Euren dem dom.<br />

Palatinus Abgaben zu leisten sind, quando celebrat placitum, ergibt sich, daß der<br />

Pfalzgraf der Obervogt ist, gewöhnlich aber die Gedinge durch den Untervogt<br />

halten läßt. Im Übergang zum Spätmittelalter ging die Vogtei in die Hände des<br />

Abtes über, der im Weistum von 1457 Lehenherr und Vogt genannt wird und<br />

seit dem 16. Jahrhundert als Hochgerichtsherr bezeugt ist (vgI. Hinsberger<br />

S. 116 f.; s. § 17).<br />

Für die Grundherrschaft "Abtei" können wir keinen Vogt benennen, dort<br />

galt, wenigstens im Gebiet von Hentern und Lampaden, die alte "Hunria" als<br />

Hochgerichtsverfassung. <strong>Die</strong>se Hungerichtsbarkeit, die auch in den angrenzenden<br />

Hochwaldgebieten zu finden ist, war in den Händen der Grafen von Veldenz,<br />

die sie den Rittern von Merzig als Lehen überlassen hatten 1). Indessen<br />

verpfändete Peter von Merzig im Jahre 1202 die "Hunria" per manum domini<br />

archiepiscopi et per manum meam (d. h. des Grafen von Veldenz) der Abtei <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong>,<br />

so daß diese nun die Hungerichtsbarkeit in villis s. Eucharii in Händen hatte<br />

(MrhUB 2 S.247 Nr. 210). Im späteren Mittelalter war der gesamte Komplex<br />

der "Abtei" mit den vier Meiereien Krettnach, Pellingen, Lampaden, Hentern<br />

von der Abtei zu einem festgefügten, ziemlich einheitlichen Bannbezirk mit dem<br />

Verwaltungs- und Gerichtsmittelpunkt des Fronhofes Benrath ausgebildet (vgI.<br />

Nikolay-Panter, Untersuchungen S. 92-95; Hinsberger S. 31 f., 74). D er Abt war<br />

Gerichtsherr und hatte auch das Hochgericht in ne (vgI. § 17).<br />

Wenn die späteren Quellen von Vogtei (Vogdien) sprechen, so ist damit nur<br />

der gesamte Bannbereich gemeint. Vogtherr ist in späterer Zeit immer der Abt.<br />

Möglicherweise mag in früherer Zeit der Erzbischof eine Art Vogtstellung gehabt<br />

haben, deren Ausübung aber den Forsthubern und dann dem Amtmann<br />

von Saarburg oblag, woran die bis in die Neuzeit durchgehaltene Verpflichtung<br />

einer Reihe von Untertanen erinnert, jährlich einen 1/ 2 MI. "Schirmhafer" nach<br />

dem Schloß in Saarburg zu liefern (vgI. Rörig S. 63 - 68).<br />

<strong>Die</strong> Grundherrschaften im Gebiet "Saarburg" bieten in bezug auf Vogtei<br />

und Gericht gegenüber den nachbarlichen Herrschaften beim Kloster <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong><br />

ein sehr uneinheitliches Bild. <strong>Die</strong> territoriale <strong>St</strong>reuung des Besitzes auf teils<br />

kurtrierischem, teils luxemburgischem Gebiet und der späte Erwerb mancher<br />

I ) Vgl. R ÖRIG S. 33 -42 mit den Verweisen auf LAMPRECHT; NIKOLAy-PANTER, Untersuchungen<br />

S. 92 f.; HI NSBERGER S. 31 f.

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