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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 16. Äußere Beziehungen 353<br />

Vogteien bestanden, aber der Abt von <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> die Gerichtshoheit besaß,<br />

seit 1724 durch Kauf auch die Hochgerichtsbarkeit, nachdem es zu Kompetenzstreitigkeiten<br />

mit dem Luxemburger Propst in Thionville (<strong>Die</strong>denhofen) gekommen<br />

war. Als Frankreich nach 1659 Landesherr von Koenigsmacker geworden<br />

war, war die Gerichtshoheit des Abtes nur mehr eine Titelsache (s. § 25,4). -<br />

Luxemburg war insgesamt der Abtei wohlgesonnen. Schon 1439 unterstützte<br />

die Herzogin Elisabeth von Görlitz die <strong>St</strong>. Mattheiser Rechtsansprüche gegenüber<br />

dem Richter und dem Propst in Thionville, und zu Anfang des 17. Jahrhunderts<br />

schritt der Hohe Rat in Luxemburg gegen unrechtmäßiges Verhalten der<br />

Pröpste ein (vgl. Hinsberger S. 148-150). Auch zeigte sich die Gunst der Luxemburger<br />

Regierung in der Gewährung von Zollprivilegien (s. § 24,2).<br />

5. Verhältnis zu den Vögten<br />

<strong>Die</strong> Beschreibung der Vogteiverhältnisse ist insofern schwierig, als die<br />

<strong>St</strong>. Mattheiser Herrschaften in unterschiedlichen Territorien lagen: Erzstift Trier,<br />

Herzogtum Lothringen, Grafschaft bzw. Herzogtum Luxemburg und schließlich<br />

der territorial schwer zuzuordnende Komplex Villmar. Wir gehen von den<br />

ältesten Herrschaftsrechten im trierischen Bereich aus.<br />

<strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> war allzeit bischöfliches Kloster. So muß die Vogtei im Zusammenhang<br />

mit dem Erzstift gestanden haben. Vogt des Erzstiftes war ein Vasall<br />

des Erzbischofs und/ oder ein Mitglied des Hochadels und seit dem Ende des<br />

11 . Jahrhunderts bis zum Jahre 1197 der Pfalzgraf (vgl. Kentenich, Trier<br />

S. 125 f.), der also auch als Obervogt über die Abtei und ihre Güter auf erzbischöflich<br />

trierischem Boden anzunehmen ist. Beim Verzicht des Pfalzgrafen auf<br />

diese Vogtei über Kirche und <strong>St</strong>adt Trier im Jahre 1197 war Abt Godfried I.<br />

von <strong>St</strong>. E ucharius mit anderen Äbten zugegen. Im Jahre 1038 leitete der Vogt<br />

Thietfried das generale placitum in Gegenwart seines Vaters, des Vogtes Roricus.<br />

Dabei wurde dem Abt von <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> von Erzbischof Poppo die ausschließliche<br />

Jurisdiktion über die Klosterangehörigen bestätigt (MrhUB 1 S. 365<br />

Nr. 310, vgl. Nr. 307). Hier handelt es sich um den Vogt der trierischen Kirche.<br />

Gleiches dürfte gelten, wenn zwischen 1181 und 1212 der Kanoniker Wezelo<br />

per manum Sibodonis placiti advocati eine <strong>St</strong>iftung machte (ebd. 2 S. 337 Nr. 6) . Bei<br />

Sibodo handelt es sich aber gewiß um einen Untervogt. Um 1190 gibt das Trierer<br />

<strong>St</strong>adtrecht die Weisung für <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong>: lI/i vero de s. Euchario singulare placitum<br />

celebrant aduocato et domino abbati (Rudolph, Quellen S. 7), womit die Grundherrschaft<br />

um die Abtei von der Zuständigkeit des Zenders der <strong>St</strong>adt ausgenommen<br />

wird. <strong>Die</strong>ses Recht war aber schon im wesentlichen von Erzbischof Poppo gewährt<br />

worden, wie die Bestätigung durch Papst Eugen III. zeigt (MrhUB 1<br />

S. 623 Nr. 564). <strong>Die</strong> Vögte bestimmten Familien zuzuordnen, ist zur Zeit nicht

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