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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 16. Äußere Beziehungen 351<br />

21. Juni 1688 gegen den Einspruch des erzbischöflichen Kommissars den Vorsitz<br />

führte und die Wahl wie gewohnt bestätigte, wurde dieser Akt von E rzbischofJohann<br />

Hugo von Orsbeck (1676 -1711 ) für null und nichtig erklärt; der<br />

Widerspruch des Abtes nützte nichts. Von da an übernahm immer der Kommissar<br />

den Vorsitz (s. § 16,8a). Auf dem Hintergrund solcher Vorgänge ist wohl zu<br />

verstehen, daß der Konvent in Sorge geriet, als der erzbischöfliche Kommissar,<br />

Weihbischof Johann Peter Verhorst, bei der Wahl von Wilhelm Henn im Jahre<br />

1700 mit einer Exhortatio begann. Prior Cyrill Reichman unterbrach ihn, mußte<br />

sich aber entschuldigen (KPr BI. 142 r -144') . Im übrigen gab es noch bis ins<br />

18. Jahrhundert Schwierigkeiten, wenn sich der Abt nach erfolgter Wahl von den<br />

Untertanen huldigen ließ, ohne dies vorher der kurfürstlichen Obrigkeit mitgeteilt<br />

zu haben; P. Alban Schraudt ging deshalb nach der Wahl Abt Adalberts bis<br />

an das Reichsgericht in Wetzlar (Villmar, PfarrA Annales S. 13 f.).<br />

Solche Eingriffe des Erzbischofs in das Konventsleben, die dem bisher geübten<br />

Recht und Brauch entgegenstanden, erreichten ihren Höhepunkt in den<br />

späten Regierungsjahren des Erzbischofs Klemens Wenzeslaus (1768 -1794).<br />

Gewiß aus Sorge um die Wirrnisse im geistlichen Zustand der Klöster, aber<br />

ohne Verständnis für die Eigenart monastischen Lebens versuchte er eine Reform,<br />

die die Mißstände heilen sollte, aber für das klösterliche Leben Auflösung<br />

bedeutete (s. § 11).<br />

4. Verhältnis zu außertrierischen Landesherrschaften<br />

Außer Trier gibt es im wesentlichen nur zwei Territorien, in denen <strong>St</strong>. Mattheiser<br />

Güter lagen, das Herzogtum Lothringen und die Grafschaft bzw. das<br />

Herzogtum Luxemburg. Der Ort Villmar konnte vor der Übernahme durch<br />

Kurtrier im Jahre 1563 keiner Landesherrschaft zugerechnet werden, es gehörten<br />

aber in den angrenzenden Territorien Nassau-Weilburg und Wied-Runkel<br />

kleinere Besitzungen bzw. Rechte dazu, über die es verschiedentlich zu <strong>St</strong>reit<br />

oder Prozessen kam (s. § 25,10).<br />

Als der Abtei von Bischof Liutwin von Trier die Herrschaftsgüter in Etain<br />

(<strong>St</strong>ain) vor Verdun geschenkt wurden, lag dieser Ort im Bereich des späteren<br />

Herzogtums Lothringen-Bar. Da diese aber 1222 gegen Koenigsmacker eingetauscht<br />

wurden, gelangte dieses alte, aber nun eingetauschte Herrschaftsgut in<br />

die Grafschaft Luxemburg und lag nicht mehr im Bereich des inzwischen ausgebildeten<br />

Herzogtums Lothringen. <strong>Die</strong> späteren Schenkungen des Grafenpaares<br />

Adalbert und Jutta, der <strong>St</strong>ammeltern des Hauses Habsburg-Lothringen, im<br />

11. Jahrhundert, nämlich der <strong>St</strong>reubesitz im saarländisch-Iothringischen Grenzgebiet<br />

um die Herrschaft Mondorf, blieben jedoch unter lothringischer Hoheit<br />

bzw. im lothringisch-kurtrierischen Kondominium Merzig-Saargau. <strong>Die</strong> lothrin-

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