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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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330 4. Verfassung<br />

herrschaften wurde (s. § 17); spätestens vom 16. Jahrhundert an hatten die<br />

<strong>St</strong>. Mattheiser Schultheißen, auch wenn sie nur den Titel "Schultheiß" führten,<br />

auch Aufgaben in anderen Außenbesitzungen. Es mag die durchgreifende Neuordnung<br />

unter Abt Petrus I. von Olewig und seinem Cellerar Marsilius Zevenar<br />

(s. § 28: Abt Petrus 1.) zu dieser Entwicklung beigetragen haben. Vom 17. Jahrhundert<br />

an hieß der <strong>St</strong>. Mattheiser Schultheiß denn auch gewöhnlich Oberschultheiß.<br />

Auf Grund des inzwischen weit ausgebildeten kirchlichen und bürgerlichen<br />

Rechts finden wir seitdem fast immer promovierte Juristen als Oberschultheißen.<br />

Es kommt auch zu einer Titeländerung: Praetor, offenbar deshalb, weil<br />

solch kundige Juristen vom Kloster mit wichtigen Rechtsvorgängen im Verkehr<br />

mit kirchlichen und weltlichen Behörden betraut wurden. <strong>Die</strong> Schultheißen von<br />

<strong>St</strong>. Mattruas und besonders jene, die zugleich die Aufgaben eines Syndikus wahrnahmen,<br />

hatten oft enge Familienbindungen zum Konvent und Bedeutung und<br />

Einfluß im städtischen Bürgertum und in der kurfürstlichen Verwaltung. Eine<br />

Liste dieser Männer ist deshalb für das Verständnis der Abteigeschichte von<br />

Wichtigkeit (s. § 32,3).<br />

Im Gegensatz zum Oberschultheißen oder Prätor war der Syndikus durch<br />

seine Aufgabe nicht unbedingt ein Beamter des Klosters, sondern eher ein Jurist,<br />

der schon außerhalb beamtet war oder eine Praxis hatte, aber vom Konvent als<br />

Rechtsberater und Helfer gewählt wurde. Er konnte dann zugleich Oberschultheiß<br />

werden, wie die Beispiele der Alexander Sonnier, Philipp Friedrich Hubin<br />

von Gülchen und Simon Daniel Werner zeigen, die per vota (maiora) fratrum zum<br />

Syndikus gewählt wurden. Bei der Wahl von Gülchen warf der Konvent ein,<br />

daß unter dem Vorgänger Sonnier, einem consiliarius des Kurfürsten, dem Kloster<br />

de facta Schäden in Weis kirchen entstanden seien, weil diesem unter Androhung<br />

der Kassation von Ämtern befohlen worden war, nicht gegen die Interessen der<br />

Kammer zu handeln (S Hs. 26 Rez. 1751 S. 4); Gülchen wurde gewählt, weil er<br />

in praxi der hiesigen wie der Wetzlarer Kammer erfahren sei. <strong>Die</strong> Wahl von<br />

Werner geschah auf wiederholte Bitte von Abt Modestus Manheim (KPr BI.<br />

210). Schwierigkeiten mit dem Oberschultheißen oder Prätor ergaben sich<br />

manchmal, weil ein Abt zuweilen sehr von diesem abhängig war und am Konvent<br />

vorbeiregierte, wie dies bei Gerhard Grüntinger unter Abt Martin Feiden<br />

der Fall war (s. § 28: Abt Martin Feiden). - Mit dem Prokurator war eher ein<br />

Sonderauftrag in einer einmaligen Rechtsangelegenheit gemeint.<br />

c. Haus- und Wirtschaftspersonal<br />

Schon in der Translatio s. Celsi wird von omnes monasterii servitores berichtet,<br />

also um das Jahr 1000 (MGH SS 8 S. 207 34 ). Der arme Richolf, der am Schrein<br />

des heiligen Celsus von seinem Leiden geheilt wurde, gibt uns jedoch einige

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