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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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298 4. Verfassung<br />

ten wurde. <strong>Die</strong>s galt offenbar auch früher schon (s. § 28: Abt Walter von Mengen)<br />

und blieb auch nach dem Anschluß an die Bursfelder Kongregation. Ein<br />

für die Verfassungsentwicklung wichtiges Element ist der von Rode eingeführte<br />

Reformeid, den der Abt nach seiner Wahl leisten muß, und durch dessen verpflichtende<br />

Kraft die Reformäbte zu einem Zusammenschluß gedrängt wurden.<br />

<strong>Die</strong> Bursfelder taten 1446 diesen Schritt und vereinigten sich in einer Kongregation<br />

(vgI. Becker XV S. 183 -186). Wohl unter dem Einfluß der selbstherrlichen<br />

Regierung des Abtes Martin Feiden und der Wirren um das Rottenfeldtsche<br />

Testament setzte der Konvent am 12. Februar 1700 eine Wahlkapitulation auf,<br />

die die Befugnisse des künftigen Abtes in vielen Fragen der Güterverwaltung<br />

und der Hausleitung (Wahl von Prior und Cellerar durch den Konvent) stark<br />

einschränkte; diese wurde bei der Wahl von 1727 erneut vorgebracht, dazu mit<br />

besonderen Hinweisen auf eine Verbesserung der Mahlzeiten (KPr BI. 142 f<br />

-<br />

f v<br />

143\ 17r, 178 ; TBA Abt. 95 Nr. 260 BI. 54 f<br />

). Gegen solche pacta und die<br />

Unruhen während der Sedisvakanz wandten sich am 29. November 1768 die<br />

Visitatoren der Bursfelder Kongregation (S Hs. 26 Rez. 1768 S. 12 f.). Zur Wahl<br />

waren von der Kongregation stets zwei Äbte als Kommissare ernannt, aber<br />

wenigstens seit 1727 nahm der Einfluß des Trierer Erzbischofs auf die Wahlhandlung<br />

so stark zu, daß sein Kommissar der Präsident des Geschehens wurde;<br />

so schrieb Erzbischof Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg an seinen Kommissar,<br />

den Weihbischof Mattruas von Eyß: ... tibi specialiter tenore praesentium comittimus,<br />

ut nomine et authontate nostra ... huic electioni abbatiali inter- et praeesse eamque ... in<br />

talem personam, rejectis partium studiis, salva tamen libertate votorum dingere velis, quae<br />

prae cetens dignior ... dignoscitur (TBA Abst. 95 Nr. 260 BI. 53 f<br />

) . <strong>Die</strong> zentralistischen<br />

Eingriffe des Erzbischofs steigerten sich gegen Ende des Jahrhunderts<br />

noch mehr, so daß - allerdings stark durch die Krankheit des letzten Abtes<br />

bedingt - von einer äbtlichen Regierung keine Rede mehr sein konnte (s. § 28:<br />

Abt Andreas Welter).<br />

Über die soziale Herkunft dieser für das Kloster entscheidenden Männer ist<br />

aus der frühen Zeit nichts überliefert; in der Folge sind es oft - allen Anzeichen<br />

nach und meist auch mit Geschlechtsnamen bezeugt - Söhne des ministerialischen<br />

Adels, lediglich Jakob von Lothringen gehört dem Hochadel an. Mit Abt<br />

Johannes 11. Rode tritt das Bürgertum auf. In der Neuzeit wurden häufig Söhne<br />

aus wohlhabenden Bauernfamilien gewählt.<br />

Nicht ganz klar ist die Mensenverteilung vom 13. Jahrhundert an bis zur<br />

Rodeschen Reform. Es scheint, daß in jener Zeit keine besondere mensa abbatis<br />

vorgesehen war; das legt eine Urkunde vom 26. Juli 1358 nahe (Sauerland, Urk-<br />

Reg 4 Nr. 518; vgI. Becker XV S. 108 f.). Der Abt verwaltete das gesamte Klostervermögen,<br />

bestritt die notwendigen Ausgaben, teilte den Mönchen ihre Präbenden<br />

zu und konnte das, was übrig blieb, als seine mensa betrachten. Es waren<br />

also keine Güterfonds von vornherein für den Abt ausgesondert, wohl gab es

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