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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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§ 14. KJosterämter, Konvent und j aff/ilia 297<br />

eiusdem Congregationis aucta et emendata. Paderborn 1700; eine handschriftliche Kopie<br />

davon liegt in <strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong> vor, die aber kaum eine praktische Bedeutung für<br />

die Abtei gehabt hat (fMBi Hs. III/ 4; vgl. GKR 3 S. 204 Nr. 2).<br />

Am Ende des Alten Regimes versuchte Erzbischof Klemens Wenzeslaus in<br />

übertrieben aufklärerischem Sinn eine merkwürdige diözesane Zusammenfassung<br />

und Vereinheitlichung sämtlicher Klöster, ob benediktinisch, zisterziensisch<br />

oder prämonstratensisch, sicherlich in dem Gedanken, so die monastischen Institutionen<br />

seines Bistums zum Nutzen seiner Bildungs- und Seelsorgspolitik<br />

einzusetzen. Sein Bemühen gipfelte in der Schaffung einer Diözesankongregation<br />

all dieser doch so unterschiedlichen Observanzen, und diese erhielt am<br />

4. Mai 1789 in den Ordinata archiepiscopalia pro abbatiis archidioeceseos TrelJirensis ihre<br />

<strong>St</strong>atuten (Blattau 6 Nr. 109). Jede Verbindung zu außertrierischen Klöstern oder<br />

gar Kongregationen wurde verboten. Das ganze Unternehmen mutet ziemlich<br />

tragikomisch an, da die gleichzeitig ausbrechende Französische Revolution nicht<br />

nur den Erzbischof recht bald von seinem Vorhaben Abstand nehmen ließ,<br />

sondern auch den ganzen Kurstaat und mit ihm schließlich alle Klöster hinwegfegte.<br />

<strong>St</strong>. <strong>Matthias</strong>, neben der Abtei Prüm als einziges Kloster namentlich in den<br />

Ordinata genannt, wurde dadurch nicht mehr wesentlich beunruhigt, da die beiden<br />

letzten Prioren Quintin Werner und Hubert Becker, denen die häusliche<br />

Administration anvertraut war, den Konvent klug und monastisch in den wirren<br />

90er Jahren bis zur Säkularisation zu leiten wußten (s. §§ 11-12).<br />

§ 14. Klosterämter, Konvent und familia<br />

1. D er Abt<br />

Zwar sind Wahl und Amt des Abtes in der Regula Benedicti deutlich festgelegt,<br />

aber es ist bekannt, wie die wechselnden sozialen und politischen Verhältnisse<br />

in den folgenden Jahrhunderten bis in die Neuzeit Bild und Wirklichkeit<br />

des Amtes so bestimmten, daß oft das Abtsbild der Regel nur schwer - im<br />

Falle des Kommendatarabtes gar nicht mehr - wiederzuerkennen ist. Von einer<br />

Wahl des Abtes durch den Konvent ist in <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> vom 10. bis in den<br />

Anfang des 12. Jahrhunderts kaum zu sprechen, denn es ist leicht zu verfolgen,<br />

daß die Trierer Erzbischöfe bei der Einsetzung der Äbte die Hand im Spiele<br />

hatten, dies vom ersten Abt Sigehard bis wenigstens zu Eberhard 1. von Kamberg<br />

und oft verbunden mit der Einführung einer neuen monastischen Consuetudo<br />

(vgl. § 28; Wisplinghoff, Untersuchungen S. 41 f.).<br />

Von Abt Rode wurde der Wahlvorgang bis ins kleinste geregelt (CCM 5<br />

S.95-127). Es wählte der Konvent ohne Dazwischentreten eines anderen<br />

Rechtsträgers, es bestätigte der Erzbischof, von dem auch die Benediktion erbe-

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