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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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4. VERFASSUNG<br />

§ 13. Regel und Consuetudines<br />

Über die Verfassung des <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong>klosters gibt es seit seiner frühesten<br />

Geschichte in der Spätantike bis zum 10. Jahrhundert keine Dokumente. Feststellbar<br />

ist lediglich aus den literarischen und monumentalen Quellen, daß wir<br />

seit spätestens dem 5. Jahrhundert mit einer geistlichen Gemeinschaft an der<br />

von Bischof Cyrillus errichteten ersten Kirche rechnen können, die dem Bischof<br />

unterstand. Es gibt kein Zeugnis dafür, daß sie monastisch geformt war. Vielmehr<br />

spricht die Grabinschrift eines adligen Ludubertus, der all seine Habe dem<br />

heiligen Petrus übergab und se clericum ficit, dafür, daß - vorausgesetzt, dieser<br />

Ludubertus war Mitglied der Gemeinschaft und nicht des Domstifts in der<br />

<strong>St</strong>adt - hier ein Klerikerstift bestand (s. § 30). In einer Urkunde von 707 1 ) wird<br />

dieses <strong>St</strong>ift als monasterium bezeichnet (vgl. Pauly, Älteste Urkunden S. 12 - 20).<br />

Von einer Regel oder von Consuetudines ist nirgends die Rede, aber sicher gab<br />

es etwas dieser Art, wobei möglicherweise monastische Bräuche eingeschlossen<br />

waren; es war ja die Zeit der Mischregel, und die nicht viel später verfaßte<br />

Kanonikerregel des Bischofs Chrodegang von Metz weist einen erheblichen<br />

Einfluß der Benediktregel auf.<br />

Erst mit der Reform im 10. Jahrhundert kann man an <strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> mit<br />

einem Benediktinerkonvent unter einem Abt rechnen (s. § 7 - 8; vgl. Becker XIII<br />

S. 24 f.). Es sind indes keine Consuetudines-Texte des Klosters aus dieser Zeit<br />

vorhanden. <strong>St</strong>immt man der gut begründeten Annahme zu - bisher ist kein<br />

Widerspruch erfolgt -, daß der erste Abt Sigehard schon vor 977 aus <strong>St</strong>. Maximin<br />

in Trier berufen wurde (vgl. Becker XVI S. 30 - 32), so wird man folgern<br />

dürfen, daß mit ihm die Sandrat-Consuetudines in irgendeiner Form nach<br />

<strong>St</strong>. <strong>Eucharius</strong> kamen (vgl. Hallinger, Gorze-Kluny 1 S. 86 f.; CCM 7/ 1 S.397,<br />

406 f.). Doch hat Kassius Hallinger schon darauf hingewiesen, daß der Abt<br />

Gother, der Nachfolger Sigehards, durch Erzbischof Egbert aus dem Genter<br />

Kloster <strong>St</strong>. Peter nach Trier kam und dann wohl auch die Genter Consuetudines<br />

einführte. <strong>Die</strong> Trans/atio s. Ce/si nennt Gother sehr betont unice apud Gandense<br />

coenobium discip/inatum (MGH SS 8 S. 205). Hallinger sieht jedoch keinen Widerspruch<br />

zwischen der Formung von Gent und jener von Trier, da beide der<br />

"lothringischen" Reform angehörten. Aber es bleibt dennoch die Frage, welche<br />

konkreten Brauchtexte befolgt wurden. Weder haben wir einen Text aus Gent<br />

1) Insofern man das Datum 1. Februar 706 als stilus Treverensis liest.

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