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Die Benediktinerabtei St. Eucharius - St. Matthias ... - Germania Sacra

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262 3. Historische Übersicht<br />

dem entspricht, was von den Benediktinerklöstern der Zeit allgemein bekannt<br />

ist. <strong>Die</strong> Mönche, die vielfach dem niederen Adel des deutschlothringischen und<br />

luxemburgischen Gebietes entstammten, scheinen eher Verwalter des Klosterbesitzes,<br />

als einem monastischen Ideal verpflichtet gewesen zu sein. Der Sonderbesitz<br />

war üblich geworden. Zwar gab es anfangs anscheinend keine Mensenteilung<br />

zwischen Abt und Konvent, aber das Pfründenwesen war eingedrungen, und<br />

die zur Verfügung stehenden Gelder wurden wie Eigentum behandelt. Unter<br />

Abt Johannes I. ist gesondertes Konventsgut bezeugt, dies aber erst zu Ende<br />

seiner Regierung (s. § 14,1-2). Obwohl gegen die Benediktusregel, geschah es<br />

aber offensichtlich bona fide; denn man stiftete ganz offen Altäre und Jahrgedächtnisse,<br />

nahm Legate an oder vermachte solche und stritt um Pfründenrechte<br />

oder -verpflichtungen, so z. B. die Äbte Heinrich I. von Rodenmacher, Walter<br />

von Mengen, Johannes I. von Wallerfangen. Dabei wurde das Verbot des Eigenbesitzes<br />

oder die Verfügung über Klostergut dadurch umgangen, daß das peculium<br />

(Eigenbesitz) sehr leicht vom Oberen gestattet wurde, was aber gegen die<br />

Dekretale Innonenz III. verstieß (c. 6 X 25, Friedberg 2 Sp. 600; vgl. Blattau 1<br />

S. 164). Als Papst Benedikt XII. seine bekannte Constitutio Summi magistri zur<br />

Neueinteilung und Durchführung der Provinzialkapitel der Benediktineräbte<br />

veröffentlicht und in der trierisch-kölnischen Provinz 1338 den <strong>St</strong>. Mattheiser<br />

Abt Friedrich 11. mit anderen Äbten zur Durchführung beauftragt hatte, erfolgte<br />

- soweit festzustellen - nichts. Erzbischof Balduin erließ zwar am<br />

8. April 1338 ein <strong>St</strong>atut zur Reform der Benediktiner und berief sich unter anderem<br />

auf die Constitutio Benedikts XII., doch gibt es bei Balduin keinen Hinweis<br />

auf die Einberufung eines Provinzialkapitels (Blattau 1 S. 164-166).<br />

<strong>Die</strong> verhältnismäßig dinglich geprägte Frömmigkeit, die die fromme Leistung<br />

betonte und die quantitative Sicht, wie sie im späten Mittelalter allgemein bemerkbar<br />

ist, zeigt sich in der <strong>St</strong>iftung von Altären, an denen Weltgeistliche als<br />

Benefiziaten Messen zelebrierten (s. § 3,2c). Abt Johannes Rode mußte hier später<br />

reformieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Reliquienverehrung zu<br />

sehen, die in der Zeigung der Heiltümer die Sinne in Beschlag nahm. Schon im<br />

13. Jahrhundert wurde die große Kreuzreliquie sichtbar, wenn auch verschlossen,<br />

in das prächtige Reliquiar eingefügt, doch zu Ende des 14. Jahrhunderts<br />

führte man die großen Reliquienzeigungen unter Abt Joffrid Dunne (oder Zöllner)<br />

von Leiningen ein (s. § 21). Zweifellos war der rituelle Aufwand dabei sehr<br />

gesteigert, und Joffrid suchte durch den Erwerb der Pontifikalien im Jahre 1489<br />

die äußere Pracht noch zu erhöhen. Doch ist zu bedenken, daß in dem Ritus der<br />

Reliquienzeigung den Pilgern ein Bild der Gemeinschaft der Heiligen vermittelt<br />

werden sollte, das seinen Höhepunkt im Kreuz Christi fand.<br />

Vom geistlichen Leben des Konvents in dieser Zeit haben wir kaum aussagekräftige<br />

Zeugnisse, sie müßten am ehesten aus dem Bestand der Bibliothek zu<br />

fassen sein. Doch sind Reformanweisungen seitens der Päpste oder Erzbischöfe

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