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Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong><br />

<strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadt Bad Bevensen<br />

(Fremdenverkehrsbeitragssatzung)<br />

vom 12.11.2008<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 16.06.2011<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 40 und 83 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Geme<strong>in</strong>deordnung (NGO) und<br />

des § 9 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) <strong>in</strong> <strong>der</strong> zurzeit<br />

gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Stadt Bad Bevensen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 12.<br />

November 2008 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§1<br />

Allgem<strong>e<strong>in</strong>es</strong><br />

(1) Die Stadt Bad Bevensen ist für <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage als Bestandteil <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> beigefügten Karte zu entnehmenden Gebiete als Kurort staatlich<br />

anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes für <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung des<br />

Fremdenverkehrs sowie Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,<br />

Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer E<strong>in</strong>richtungen, <strong>die</strong> dem<br />

Fremdenverkehr <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Gebiet <strong>die</strong>nen (Fremdenverkehrse<strong>in</strong>richtungen)<br />

erhebt <strong>die</strong> Stadt Bad Bevensen <strong>in</strong> ihrem gesamten Stadtgebiet e<strong>in</strong>en<br />

Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) Der Aufwand für <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung des Fremdenverkehrs soll zu 49,22 v.H. durch<br />

Fremdenverkehrsbeiträge und zu 34,38 v.H. durch Gebühren und Entgelte<br />

gedeckt werden. Der Aufwand für Fremdenverkehrse<strong>in</strong>richtungen soll zu 0 v.H.<br />

durch Fremdenverkehrsbeiträge, zu 73,58 v.H. durch Kurbeiträge und zu 23,55<br />

v.H. durch Gebühren und Entgelte gedeckt werden.<br />

§2<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig s<strong>in</strong>d alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen,<br />

denen durch den Fremdenverkehr im Gebiet <strong>der</strong> Stadt Bad Bevensen<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteile geboten werden.<br />

Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen,<br />

<strong>die</strong> ohne <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadt Bad Bevensen ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> Betriebssitz zu haben,<br />

vor<strong>über</strong>gehend dort erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Beitragspflichtig im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> <strong>in</strong> Spalte 1 <strong>der</strong> Anlage, <strong>die</strong><br />

Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist, genannten und sonstige selbständig tätige<br />

Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach <strong>der</strong> Ausgestaltung ihrer<br />

Tätigkeit typischerweise unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche<br />

Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare Vorteile<br />

haben selbständige Personen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen<br />

selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen


denjenigen selbständigen Personen und Unternehmen, <strong>die</strong> mit den<br />

Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen <strong>der</strong> für den Fremdenverkehr<br />

erfolgten Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.<br />

(3) S<strong>in</strong>d mehrere Personen Betriebs<strong>in</strong>haber, so s<strong>in</strong>d sie Gesamtschuldner.<br />

§3<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem beson<strong>der</strong>en<br />

wirtschaftlichen Vorteil, <strong>der</strong> dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr<br />

geboten wird.<br />

(2) Der jeweils anzuwendende Beitragsmaßstab ist Spalte 2 <strong>der</strong> Anlagen 2011, <strong>die</strong><br />

Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> werden, zu entnehmen. Der Beitragsmaßstab wird<br />

mit dem Beitragssatz (§ 4) multipliziert und ergibt den zu zahlenden Beitrag.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Arbeitskräfte (ohne Kräfte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung)<br />

werden <strong>der</strong> Inhaber und je<strong>der</strong> mithelfende Familienangehörige, für den<br />

Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mit berücksichtigt.<br />

Teilzeitbeschäftigte werden mit 0,5 Arbeitskraft bewertet.<br />

(4) Maßgebend s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Verhältnisse am 1.7. des Kalen<strong>der</strong>jahres, für das <strong>der</strong><br />

Beitrag erhoben wird. Tritt <strong>die</strong> Beitragspflicht erst nach dem 1.7. e<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Verhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit maßgebend. Wird <strong>die</strong><br />

beitragspflichtige Tätigkeit vor <strong>die</strong>sem Zeitpunkt beendet, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Verhältnisse<br />

am Tage <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> beitragspflichtigen Tätigkeit maßgebend.<br />

§4<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitragssatz ergibt sich im E<strong>in</strong>zelnen aus Spalte 3 <strong>der</strong> Anlage, <strong>die</strong> Bestandteil<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist.<br />

§5<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum und Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalen<strong>der</strong>jahr erhoben, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> §§1 und 2 vorliegen.<br />

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme <strong>der</strong> beitragspflichtigen Tätigkeit und<br />

endet mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem sie e<strong>in</strong>gestellt wird.


§6<br />

Entstehung <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

Die Beitragsschuld entsteht am 01. Juli des Jahres, auf das sie sich bezieht.<br />

§7<br />

Anzeige- und Auskunftspflicht<br />

(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben <strong>der</strong> Stadt <strong>die</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur<br />

Berechnung des Beitrages mitzuteilen.<br />

(2) Werden ke<strong>in</strong>e Angaben gemacht o<strong>der</strong> besteht <strong>der</strong> Verdacht, dass <strong>die</strong> Angaben<br />

unrichtig s<strong>in</strong>d, kann <strong>die</strong> Stadt an Ort und Stelle ermitteln o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Berechnungsgrundlagen<br />

schätzen.<br />

§8<br />

Fälligkeit<br />

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird durch e<strong>in</strong>en Heranziehungsbescheid festgesetzt.<br />

Er ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.<br />

§9<br />

Datenverarbeitung<br />

Die zur Ermittlung des Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, <strong>Erhebung</strong> und<br />

Vollstreckung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von <strong>der</strong> Samtgeme<strong>in</strong>de<br />

Bevensen gem. §§9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Datenschutzgesetzes<br />

i.V.m. § 11 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)<br />

und den Bestimmungen <strong>der</strong> Abgabenordnung, auf <strong>die</strong> dort verwiesen wird, erhoben<br />

und verarbeitet. Die Samtgeme<strong>in</strong>de Bevensen darf <strong>in</strong>soweit Daten beim F<strong>in</strong>anzamt,<br />

beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das<br />

E<strong>in</strong>wohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie F<strong>in</strong>anzwesen zuständigen<br />

Stellen für <strong>die</strong> Stadt Bad Bevensen erheben. Das kann auch im Wege des<br />

automatischen Abrufverfahrens geschehen.<br />

§11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen § 7 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> s<strong>in</strong>d Ordnungswidrigkeiten<br />

gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.


§12<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt zum 01.07.2011 <strong>in</strong> Kraft. Die Anlage 2011 zur <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadt Bad Bevensen<br />

ersetzt <strong>die</strong> Anlagen 2009 und 2010 zur 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 15.10.2009.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird <strong>der</strong> nach den Vorschriften<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu berechnende Fremdenverkehrsbeitrag <strong>der</strong> Höhe nach auf <strong>die</strong><br />

sich aus <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> vom 12.11.2008 ergebenden Beitragshöhe beschränkt.<br />

Bad Bevensen, den 12. November 2008<br />

(Siegel)<br />

Stadt Bad Bevensen<br />

Markuszewski<br />

Stadtdirektor<br />

(Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Nr. 22 vom 18. November 2008,<br />

im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Nr. 20 vom 30.Oktober 2009, im Amtsblatt für<br />

den Landkreis Uelzen Nr. 24 vom 30. Dezember 2010 und im Amtsblatt für den<br />

Landkreis Uelzen Nr. vom 30. Juni 2011)

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