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Beschluss

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1. Der Antrag auf Nachprüfung ist zulässig (1.) und begründet. (2).<br />

8<br />

a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der<br />

Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation Vergabekammern des<br />

Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.03.1999 (SächsGVBl. S. 214, zuletzt<br />

geändert durch VO vom 31.03.2004, SächsGVBl, S. 135) für den Antrag zuständig, da es<br />

sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Abs. 3<br />

GWB handelt.<br />

b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet den EU-Schwellenwert. Nach § 100<br />

Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge,<br />

welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Die<br />

Auftragswerte werden durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt. Der<br />

Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 127 Nr. l GWB zum Erlass einer<br />

Rechtsverordnung durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. Laut<br />

Vorinformation des Auftraggebers ist der Schwellenwert für die Gesamtbaumaßnahme<br />

nach § 2 Nr. 4 VgV mit über XXXXXX Mio. € und für das Einzellos ausweislich des<br />

Vergabevermerks von ca. XXXXXX Mio. € (jeweils geschätzter Nettoauftragswert)<br />

überschritten.<br />

c) Der Auftraggeber unterliegt gem. § 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime.<br />

d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen<br />

antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden<br />

Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ein<br />

Interesse an dem Auftrag, weil sie das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren<br />

durchführt. Dies bedurfte keiner weiteren Darlegung, weil die Antragstellerin als Bieterin<br />

in dem eingeleiteten Vergabeverfahren beteiligt ist und bereits der Umstand der<br />

Angebotsabgabe regelmäßig das erforderliche Interesse belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v.<br />

29.06.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564).<br />

e) Soweit die Antragstellerin mit Fax vom 18.03.2008 den Ausschluss ihres Angebots unter<br />

Nennung der streitgegenständlichen behaupteten Vergaberechtsverstöße rügte, ist dies<br />

unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB geschehen. Das<br />

Informationsschreiben datiert auf den 17.03.2008 Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB hat<br />

der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich nach Kenntnis<br />

gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Zur Bestimmung des Merkmals der<br />

Unverzüglichkeit ist auf § 121 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal<br />

„unverzüglich“ dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird.<br />

Entsprechend der Rechtsprechung des OLG Dresden, wonach im Regelfall von einer<br />

Rügefrist von bis zu einer Woche auszugehen ist (<strong>Beschluss</strong> vom 06.04.2004, Az. WVerg

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