Beschluss
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1. Der Antrag auf Nachprüfung ist zulässig (1.) und begründet. (2).<br />
8<br />
a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der<br />
Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation Vergabekammern des<br />
Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.03.1999 (SächsGVBl. S. 214, zuletzt<br />
geändert durch VO vom 31.03.2004, SächsGVBl, S. 135) für den Antrag zuständig, da es<br />
sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Abs. 3<br />
GWB handelt.<br />
b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet den EU-Schwellenwert. Nach § 100<br />
Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge,<br />
welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Die<br />
Auftragswerte werden durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt. Der<br />
Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 127 Nr. l GWB zum Erlass einer<br />
Rechtsverordnung durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. Laut<br />
Vorinformation des Auftraggebers ist der Schwellenwert für die Gesamtbaumaßnahme<br />
nach § 2 Nr. 4 VgV mit über XXXXXX Mio. € und für das Einzellos ausweislich des<br />
Vergabevermerks von ca. XXXXXX Mio. € (jeweils geschätzter Nettoauftragswert)<br />
überschritten.<br />
c) Der Auftraggeber unterliegt gem. § 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime.<br />
d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen<br />
antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden<br />
Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ein<br />
Interesse an dem Auftrag, weil sie das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren<br />
durchführt. Dies bedurfte keiner weiteren Darlegung, weil die Antragstellerin als Bieterin<br />
in dem eingeleiteten Vergabeverfahren beteiligt ist und bereits der Umstand der<br />
Angebotsabgabe regelmäßig das erforderliche Interesse belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v.<br />
29.06.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564).<br />
e) Soweit die Antragstellerin mit Fax vom 18.03.2008 den Ausschluss ihres Angebots unter<br />
Nennung der streitgegenständlichen behaupteten Vergaberechtsverstöße rügte, ist dies<br />
unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB geschehen. Das<br />
Informationsschreiben datiert auf den 17.03.2008 Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB hat<br />
der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich nach Kenntnis<br />
gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Zur Bestimmung des Merkmals der<br />
Unverzüglichkeit ist auf § 121 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal<br />
„unverzüglich“ dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird.<br />
Entsprechend der Rechtsprechung des OLG Dresden, wonach im Regelfall von einer<br />
Rügefrist von bis zu einer Woche auszugehen ist (<strong>Beschluss</strong> vom 06.04.2004, Az. WVerg