Beschluss
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das Begehren der Antragstellerin ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet<br />
zurückweist. Die Voraussetzung der zurückweisenden Entscheidung liegt aber bei einer<br />
Rücknahme nicht vor, da diese einem Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB<br />
gerade nicht gleichsteht. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (<strong>Beschluss</strong> vom<br />
25.10.2005 – X ZB 22/05) findet dann keine Erstattung der zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers oder des Beigeladenen im<br />
Verfahren vor der Vergabekammer statt, wenn der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag<br />
zurückgenommen hat.<br />
Gesonderte Auslagen, welche nicht bereits durch die Gebühr bei der Vergabekammer<br />
abgegolten wären, sind nicht angefallen.<br />
Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. § 116<br />
Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei<br />
Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich<br />
beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des<br />
Freistaates ist das OLG Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die<br />
IV.<br />
Beschwerde muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden (§ 117 Abs. 2 GWB. Die<br />
Beschwerdebegründung muss enthalten: die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der<br />
Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, die Angabe<br />
der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift<br />
muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von<br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die<br />
anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer<br />
Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat<br />
aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende<br />
Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />
Kadenbach Kühne Gronemann<br />
Der ehrenamtliche Beisitzer hat nach<br />
<strong>Beschluss</strong>fassung auf eine Unterschrift<br />
verzichtet. Diese ist nach § 5 Nr. 1 der<br />
Geschäftsordnung der 1. Vergabekammer des<br />
Freistaates Sachsen nicht notwendig.