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Beschluss

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Nach den Vorgaben der VOB ist ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot grundsätzlich nicht von<br />

der weiteren Vergabe auszuschließen (2. VK Bund, B. v. 24.05.2005 - Az.: VK 2-42/05).<br />

Einzig zulässige Korrekturen, welche der Auftraggeber bei der rechnerischen Bewertung der<br />

Angebote vornehmen darf, sind Additionsfehler und Multiplikationsfehler. § 23 Nr. 3 Abs. 1<br />

VOB/A stellt jedoch deutlich dar, dass der angegebene Einheitspreis maßgeblich für eine<br />

eventuelle rechnerische Korrektur ist. Dieser darf folglich unter keinen Umständen von der<br />

Auftraggeberseite verändert werden (1. VK Sachsen, B. v. 3.7.2003 - Az.: 1/SVK/067-03, B.<br />

v. 17.7.2002 - Az.: 1/SVK/069-02).<br />

Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist<br />

gemäß § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem angegebenen<br />

Einheitspreis maßgebend. Von dieser Regel ist auch dann nicht abzuweichen, wenn der<br />

Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der falsche Einheitspreis<br />

versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde. Nur durch die konsequente<br />

Anwendung der Rechenregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A kann<br />

Manipulationsversuchen wirksam begegnet werden. Es wird im Einzelfall nämlich kaum<br />

nachzuweisen sein, wann der Fall einer absichtlichen Veränderung des Einheitspreises<br />

vorliegt und wann nicht. Jeder Bieter muss sich daran festhalten lassen, dass er grundsätzlich<br />

für die von ihm gemachten Preisangaben selbst verantwortlich ist (LG Köln, Urteil vom<br />

23.02.2005 - Az: 28 O (Kart) 561/04; 1. VK Bund, B. v. 31.07.2007 - Az.: VK 1-65/07; VK<br />

Nordbayern, B. v. 30.11.2001 - Az.: 320.VK-3194-40/01). Aus dem gleichen Grund kommt<br />

bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch keine Aufklärung der "richtigen"<br />

Einheitspreise gemäß § 24 VOB/A in Betracht. In beiden Fällen hätte es nämlich ein Bieter in<br />

Kenntnis des Submissionsergebnisses in der Hand, die Angabe der "richtigen" Einheitspreise<br />

an der Zuschlagsfähigkeit ihres Angebots zu orientieren (1. VK Bund, B. v. 13.08.2007 - Az.:<br />

VK 1-86/07).<br />

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Antragstellerin entsprechend der ursprünglichen<br />

XXXXXX-Datei, den Einheitspreis nicht angegeben hätte, sondern nur den Gesamtpreis.<br />

Insoweit kommt man auch unter Berücksichtigung des <strong>Beschluss</strong>es der 2. Vergabekammer<br />

Bund vom 28.07.2006 (Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) zu keinem anderen Ergebnis. So führte<br />

die 2. Vergabekammer Bund aus, dass die Eintragungen der Antragstellerin in dem<br />

entschiedenen Fall in den genannten Positionen sind für sich genommen eindeutig seinen und<br />

keinen Rechen- oder Schreibfehler erkennen ließen. Die vorgenommene Multiplikation sei<br />

rechnerisch korrekt. Dass lediglich irrtümlich die Angabe der geänderten Menge unterblieben,<br />

tatsächlich aber mit dieser kalkuliert worden sei, lasse sich den Eintragungen schon deshalb<br />

nicht entnehmen, weil in diesem Falle der Positionspreis von der Antragstellerin das Ergebnis<br />

der Multiplikation des geänderten Mengenansatzes mit dem Einheitspreis hätte ausweisen

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