Beschluss
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Nach den Vorgaben der VOB ist ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot grundsätzlich nicht von<br />
der weiteren Vergabe auszuschließen (2. VK Bund, B. v. 24.05.2005 - Az.: VK 2-42/05).<br />
Einzig zulässige Korrekturen, welche der Auftraggeber bei der rechnerischen Bewertung der<br />
Angebote vornehmen darf, sind Additionsfehler und Multiplikationsfehler. § 23 Nr. 3 Abs. 1<br />
VOB/A stellt jedoch deutlich dar, dass der angegebene Einheitspreis maßgeblich für eine<br />
eventuelle rechnerische Korrektur ist. Dieser darf folglich unter keinen Umständen von der<br />
Auftraggeberseite verändert werden (1. VK Sachsen, B. v. 3.7.2003 - Az.: 1/SVK/067-03, B.<br />
v. 17.7.2002 - Az.: 1/SVK/069-02).<br />
Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist<br />
gemäß § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem angegebenen<br />
Einheitspreis maßgebend. Von dieser Regel ist auch dann nicht abzuweichen, wenn der<br />
Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der falsche Einheitspreis<br />
versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde. Nur durch die konsequente<br />
Anwendung der Rechenregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A kann<br />
Manipulationsversuchen wirksam begegnet werden. Es wird im Einzelfall nämlich kaum<br />
nachzuweisen sein, wann der Fall einer absichtlichen Veränderung des Einheitspreises<br />
vorliegt und wann nicht. Jeder Bieter muss sich daran festhalten lassen, dass er grundsätzlich<br />
für die von ihm gemachten Preisangaben selbst verantwortlich ist (LG Köln, Urteil vom<br />
23.02.2005 - Az: 28 O (Kart) 561/04; 1. VK Bund, B. v. 31.07.2007 - Az.: VK 1-65/07; VK<br />
Nordbayern, B. v. 30.11.2001 - Az.: 320.VK-3194-40/01). Aus dem gleichen Grund kommt<br />
bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch keine Aufklärung der "richtigen"<br />
Einheitspreise gemäß § 24 VOB/A in Betracht. In beiden Fällen hätte es nämlich ein Bieter in<br />
Kenntnis des Submissionsergebnisses in der Hand, die Angabe der "richtigen" Einheitspreise<br />
an der Zuschlagsfähigkeit ihres Angebots zu orientieren (1. VK Bund, B. v. 13.08.2007 - Az.:<br />
VK 1-86/07).<br />
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Antragstellerin entsprechend der ursprünglichen<br />
XXXXXX-Datei, den Einheitspreis nicht angegeben hätte, sondern nur den Gesamtpreis.<br />
Insoweit kommt man auch unter Berücksichtigung des <strong>Beschluss</strong>es der 2. Vergabekammer<br />
Bund vom 28.07.2006 (Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) zu keinem anderen Ergebnis. So führte<br />
die 2. Vergabekammer Bund aus, dass die Eintragungen der Antragstellerin in dem<br />
entschiedenen Fall in den genannten Positionen sind für sich genommen eindeutig seinen und<br />
keinen Rechen- oder Schreibfehler erkennen ließen. Die vorgenommene Multiplikation sei<br />
rechnerisch korrekt. Dass lediglich irrtümlich die Angabe der geänderten Menge unterblieben,<br />
tatsächlich aber mit dieser kalkuliert worden sei, lasse sich den Eintragungen schon deshalb<br />
nicht entnehmen, weil in diesem Falle der Positionspreis von der Antragstellerin das Ergebnis<br />
der Multiplikation des geänderten Mengenansatzes mit dem Einheitspreis hätte ausweisen