Beschluss
Beschluss
Beschluss
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
14<br />
Demzufolge ist die vorliegend von der Antragstellerin vorgenommene Abweichung im Punkt<br />
Menge und Mengeneinheit gegenstandslos. Soweit sich der Auftraggeber schriftsätzlich<br />
darauf zurückzieht, vorliegend gehe es nicht nur um eine veränderte Menge der<br />
Leistungsposition, sondern es sei ein Pauschalpreis angeboten worden, ist diesem<br />
entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Anerkennung der Teilleistungen im Langtext-LV<br />
schwerlich differenziert werden kann, ob diese sich auf die Menge, die Einheit oder die<br />
Leistungsbezeichnung bezieht. Im Sinne der auch den Auftraggeber begünstigten<br />
Rechtssicherheit muss sich das Anerkenntnis auch auf die Mengeneinheit, die hier<br />
fälschlicherweise mit psch anstatt mit m angegeben wurde, beziehen. Andernfalls würde das<br />
Anerkenntnis bzw. die Kurzfassung wenig Sinn machen und man müsste konsequenterweise<br />
jegliche fehlerhafte Abweichung, beispielsweise m³ statt m, Kg statt cm oder schlichte<br />
Schreibfehler der verbalen Leistungsposition als Änderung an den Verdingungsunterlagen<br />
auffassen. Entscheidend ist –wie ausgeführt-, dass die Ordnungszahlen (Positionen)<br />
vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift<br />
angegeben wurden. Es ließe sich lediglich darüber diskutieren, ob beispielsweise eine<br />
Vertauschung der verbalen Leistungsbeschreibung gegen § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A verstoßen<br />
würde.<br />
Am Rande sei hierzu bemerkt, dass die Antragstellerin in der betroffenen Leistungsposition<br />
einen Einheitspreis und einen Gesamtpreis angegeben hat. Im ursprünglichen<br />
Leistungsverzeichnis (vor Bieterrundschreiben vom 26.02.2008) war die Spalte<br />
„Einheitspreis“ mit Quersperrung versehen und damit nicht auszufüllen. Hieraus könnte<br />
gemutmaßt werden, dass die Antragstellerin mit dem geänderten Leistungsverzeichnis<br />
gearbeitet hat. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an.<br />
Die Überprüfung der erkennenden Vergabekammer hat ergeben, dass die Antragstellerin der<br />
Forderung aus dem § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (schriftliche Anerkenntnis der Urschrift des<br />
Leistungsverzeichnisses) entsprochen hat. Dies hat zur Folge, dass die im Kurz-LV<br />
enthaltenen, der Urschrift des Leistungsverzeichnisses widersprechenden Mengen- und<br />
Mengeneinheitsangaben keine Änderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Auch die<br />
zweite Bedingung aus dem § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (Ordnungszahlen in der Reihenfolge der<br />
Urschrift des Leistungsverzeichnisses) wurde von der Antragstellerin erfüllt.<br />
Auch unter Berücksichtigung des <strong>Beschluss</strong>es der 2. Vergabekammer Bund vom 28.07.2006<br />
(Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) kommt man zu keinem anderen Ergebnis. In dem genannten<br />
Fall hatte die Antragstellerin nach Änderung der Menge einer Leistungsposition im<br />
Leistungsverzeichnis die ursprüngliche Menge eingetragen und den Einheitspreise auf diese<br />
ursprüngliche Menge hochgerechnet. Die 2. Vergabekammer Bund geht insoweit von einem<br />
eindeutigen Erklärungswillen aus, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich sei. So sei,