Beschluss
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Ordnungszahlen aus dem Lang-LV der Vergabestelle. Damit sei abgesichert, dass der<br />
Bewerber im Fall der Abgabe eines Kurz-LV dieses faktisch das Lang-LV der Vergabestelle<br />
zum Inhalt habe und zum anderen die Zuordnung der Einheitspreise zu den Positionen des<br />
Lang-LV eindeutig sichergestellt sei. Konsequenz sei damit, dass im Fall von geänderten<br />
Mengenansätzen diese als Teil des Leistungsverzeichnisses (siehe obige Def. zum LV) auf die<br />
Menge des Lang-LV der Vergabestelle zu korrigieren und im Rahmen der Wertung diese zu<br />
verwenden wären. Auch für den Fall des Widerspruches von Angaben im Leistungstext des<br />
Kurz-LV wären diese unerheblich, da der Text des Lang-LV der Vergabestelle ja als<br />
verbindlich erklärt wurde. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen in Verbindung mit der<br />
Abgabe eine Kurz-LV läge nur dann vor, wenn der Bewerber/Bieter im Lang-LV der<br />
Vergabestelle ausdrücklich Änderungen vorgenommen hätte oder in Ergänzung zum Kurz-LV<br />
die ausdrücklich abgegebene Anerkennung des Langtextes durch zusätzliche Erklärungen<br />
einschränke, abändere oder in Frage stelle (VK Thüringen, <strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2005 - 360-<br />
4002.20-009/05-SON).<br />
In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des BayObLG vom 17.02.2005 –Verg 27/04:<br />
„Die Erklärung der Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom 13.7.2004, die LV-Texte<br />
der einzelnen Positionen würden vollinhaltlich anerkannt, steht ihrem Ausschluss nicht<br />
entgegen. Ein derartiges schriftliches Anerkenntnis ist im Geltungsbereich der VOB/A nach §<br />
21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A abzugeben, wenn der Auftraggeber zugelassen hat, dass Bieter für die<br />
Angebotsabgabe eine selbst gefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbst gefertigte<br />
Kurzfassung des LV benutzen, um zu gewährleisten, dass auch in einem solchen Fall die<br />
Urschrift des LV im vollen Wortlaut Inhalt des Angebots wird. Die Verbindlicherklärung der<br />
Antragstellerin bezieht sich auf die Langfassung der einzelnen Positionen des LV, die der in<br />
der Spalte 2 ihres Angebots gewählten Kurzfassung entspricht. Die unter der Überschrift<br />
"Bemerkungen" in Spalte 8 der Kurzfassung des LV enthaltenen Angaben zu den angebotenen<br />
Geräten, die in den oben genannten Positionen den Vorgaben des LV nicht entsprechen,<br />
bleiben von dieser Erklärung unberührt.“<br />
Auch insoweit unterscheidet das BayObLG und bezieht die Anerkennung des Langtext-LV<br />
auf die Positionsangaben wie Positionsnummer, Positionsbeschreibung, Menge etc.<br />
Zwar mag sich aus der Entscheidung der VK Saarland, <strong>Beschluss</strong> vom 08.11.2000 - 3 VK<br />
6/2000 zunächst etwas anderes ergeben. So führt die Vergabekammer Saarland aus:<br />
In der Regel sollten auch keine Textergänzungen gefordert werden. Vielmehr sollten sie die<br />
Ausnahme bilden, damit nicht zuletzt die Bieter nicht überfordert werden. Allerdings führt<br />
dies nicht dazu, dass wenn möglicherweise unnötige Textergänzungen gefordert sind, der<br />
Bieter sie dann unausgefüllt lassen könnte. Dem Auftraggeber steht insoweit ein