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Beschluss

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12<br />

Ordnungszahlen aus dem Lang-LV der Vergabestelle. Damit sei abgesichert, dass der<br />

Bewerber im Fall der Abgabe eines Kurz-LV dieses faktisch das Lang-LV der Vergabestelle<br />

zum Inhalt habe und zum anderen die Zuordnung der Einheitspreise zu den Positionen des<br />

Lang-LV eindeutig sichergestellt sei. Konsequenz sei damit, dass im Fall von geänderten<br />

Mengenansätzen diese als Teil des Leistungsverzeichnisses (siehe obige Def. zum LV) auf die<br />

Menge des Lang-LV der Vergabestelle zu korrigieren und im Rahmen der Wertung diese zu<br />

verwenden wären. Auch für den Fall des Widerspruches von Angaben im Leistungstext des<br />

Kurz-LV wären diese unerheblich, da der Text des Lang-LV der Vergabestelle ja als<br />

verbindlich erklärt wurde. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen in Verbindung mit der<br />

Abgabe eine Kurz-LV läge nur dann vor, wenn der Bewerber/Bieter im Lang-LV der<br />

Vergabestelle ausdrücklich Änderungen vorgenommen hätte oder in Ergänzung zum Kurz-LV<br />

die ausdrücklich abgegebene Anerkennung des Langtextes durch zusätzliche Erklärungen<br />

einschränke, abändere oder in Frage stelle (VK Thüringen, <strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2005 - 360-<br />

4002.20-009/05-SON).<br />

In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des BayObLG vom 17.02.2005 –Verg 27/04:<br />

„Die Erklärung der Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom 13.7.2004, die LV-Texte<br />

der einzelnen Positionen würden vollinhaltlich anerkannt, steht ihrem Ausschluss nicht<br />

entgegen. Ein derartiges schriftliches Anerkenntnis ist im Geltungsbereich der VOB/A nach §<br />

21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A abzugeben, wenn der Auftraggeber zugelassen hat, dass Bieter für die<br />

Angebotsabgabe eine selbst gefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbst gefertigte<br />

Kurzfassung des LV benutzen, um zu gewährleisten, dass auch in einem solchen Fall die<br />

Urschrift des LV im vollen Wortlaut Inhalt des Angebots wird. Die Verbindlicherklärung der<br />

Antragstellerin bezieht sich auf die Langfassung der einzelnen Positionen des LV, die der in<br />

der Spalte 2 ihres Angebots gewählten Kurzfassung entspricht. Die unter der Überschrift<br />

"Bemerkungen" in Spalte 8 der Kurzfassung des LV enthaltenen Angaben zu den angebotenen<br />

Geräten, die in den oben genannten Positionen den Vorgaben des LV nicht entsprechen,<br />

bleiben von dieser Erklärung unberührt.“<br />

Auch insoweit unterscheidet das BayObLG und bezieht die Anerkennung des Langtext-LV<br />

auf die Positionsangaben wie Positionsnummer, Positionsbeschreibung, Menge etc.<br />

Zwar mag sich aus der Entscheidung der VK Saarland, <strong>Beschluss</strong> vom 08.11.2000 - 3 VK<br />

6/2000 zunächst etwas anderes ergeben. So führt die Vergabekammer Saarland aus:<br />

In der Regel sollten auch keine Textergänzungen gefordert werden. Vielmehr sollten sie die<br />

Ausnahme bilden, damit nicht zuletzt die Bieter nicht überfordert werden. Allerdings führt<br />

dies nicht dazu, dass wenn möglicherweise unnötige Textergänzungen gefordert sind, der<br />

Bieter sie dann unausgefüllt lassen könnte. Dem Auftraggeber steht insoweit ein

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