18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.3<br />
Gliederungstext: Vergaben, die nicht nach dem rechtlich gebotenen Vergabeverfahren<br />
durchgeführt werden<br />
RZ 2878<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />
RZ 2879<br />
<strong>Die</strong> zu den echten de-facto-Verfahren, also den Verfahren, bei denen jegliches förmliches<br />
Verfahren unterblieb, vertretene Auffassung, dass die Rügepflicht entfällt, gilt in gleichem<br />
Maße auch für die sonstigen Auftragsvergaben, die nicht nach dem rechtlich gebotenen<br />
Vergabeverfahren durchgeführt wurden, dass also z. B. eine europaweite Ausschreibung<br />
vergaberechtswidrig unterbleibt oder ein VOF-Verfahren statt eines VOL-Verfahrens<br />
durchgeführt wurde (Saarländisches OLG, B. v. 20.09.2006 - Az.: 1 Verg 3/06; VK Baden-<br />
Württemberg, B. v. 27.6.2003 - Az.: 1 VK 29/03).<br />
RZ 2880<br />
Anders als bei der vergleichsweise eindeutig richtigen Wahl von VOB/A für Bauleistungen<br />
oder VOL/A für <strong>Die</strong>nstleistungen ist die richtige Wahl zwischen VOF und VOL/A bei<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen nicht aus dem Inhalt der Ausschreibung zu erkennen. Denn hier ergibt<br />
sich die richtige Wahl des Vergabeverfahrens aus der richtigen Bewertung des Anteils<br />
der geistig-schöpferischen Anforderungen an den Auftrag. Das ist nicht aus den<br />
Anforderungen allein zu erkennen, sondern eher dem, was der Auftraggeber dann akzeptiert –<br />
ein am Markt verfügbares Standard-Produkt oder tatsächlich eine geistig-schöpferische<br />
Leistung. Eine Rüge des falschen Verfahrens ist nicht erforderlich (2. VK Brandenburg, B. v.<br />
21.02.2007 - Az.: 2 VK 58/06).<br />
RZ 2881<br />
<strong>Die</strong> Erwägungen zur fehlenden Notwendigkeit einer Rüge erscheinen nicht nur dann als<br />
zutreffend, wenn der Auftraggeber einen Wettbewerb gänzlich unterlassen hat und nur ein<br />
Unternehmen überhaupt zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert hat. Auch wenn durchaus<br />
ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wird, der Auftraggeber aber der Auffassung<br />
ist, hierzu jedenfalls nicht nach der Vorschrift aus <strong>§</strong> 97 Abs. 1 <strong>GWB</strong> verpflichtet zu sein,<br />
kann nichts anderes gelten (VK Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK - 31/2007 – L).<br />
RZ 2882<br />
Nach einer anderen Auffassung ist angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber ein zwar<br />
nicht europaweites, aber immerhin öffentliches und damit förmliches Vergabeverfahren<br />
durchgeführt hat, die Rüge auch im Gegensatz zur Situation bei echten de-facto-Vergaben,<br />
denen überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren vorausgeht, nicht entbehrlich (3. VK<br />
Bund, B. v. 14.11.2007 - Az.: VK 3 - 124/07; VK Lüneburg, B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-<br />
23/2006).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.4<br />
Gliederungstext: Vergaberechtsverstöße, die während eines laufenden<br />
Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden<br />
RZ 2883<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />
RZ 2884