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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.3<br />

Gliederungstext: Vergaben, die nicht nach dem rechtlich gebotenen Vergabeverfahren<br />

durchgeführt werden<br />

RZ 2878<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />

RZ 2879<br />

<strong>Die</strong> zu den echten de-facto-Verfahren, also den Verfahren, bei denen jegliches förmliches<br />

Verfahren unterblieb, vertretene Auffassung, dass die Rügepflicht entfällt, gilt in gleichem<br />

Maße auch für die sonstigen Auftragsvergaben, die nicht nach dem rechtlich gebotenen<br />

Vergabeverfahren durchgeführt wurden, dass also z. B. eine europaweite Ausschreibung<br />

vergaberechtswidrig unterbleibt oder ein VOF-Verfahren statt eines VOL-Verfahrens<br />

durchgeführt wurde (Saarländisches OLG, B. v. 20.09.2006 - Az.: 1 Verg 3/06; VK Baden-<br />

Württemberg, B. v. 27.6.2003 - Az.: 1 VK 29/03).<br />

RZ 2880<br />

Anders als bei der vergleichsweise eindeutig richtigen Wahl von VOB/A für Bauleistungen<br />

oder VOL/A für <strong>Die</strong>nstleistungen ist die richtige Wahl zwischen VOF und VOL/A bei<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen nicht aus dem Inhalt der Ausschreibung zu erkennen. Denn hier ergibt<br />

sich die richtige Wahl des Vergabeverfahrens aus der richtigen Bewertung des Anteils<br />

der geistig-schöpferischen Anforderungen an den Auftrag. Das ist nicht aus den<br />

Anforderungen allein zu erkennen, sondern eher dem, was der Auftraggeber dann akzeptiert –<br />

ein am Markt verfügbares Standard-Produkt oder tatsächlich eine geistig-schöpferische<br />

Leistung. Eine Rüge des falschen Verfahrens ist nicht erforderlich (2. VK Brandenburg, B. v.<br />

21.02.2007 - Az.: 2 VK 58/06).<br />

RZ 2881<br />

<strong>Die</strong> Erwägungen zur fehlenden Notwendigkeit einer Rüge erscheinen nicht nur dann als<br />

zutreffend, wenn der Auftraggeber einen Wettbewerb gänzlich unterlassen hat und nur ein<br />

Unternehmen überhaupt zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert hat. Auch wenn durchaus<br />

ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wird, der Auftraggeber aber der Auffassung<br />

ist, hierzu jedenfalls nicht nach der Vorschrift aus <strong>§</strong> 97 Abs. 1 <strong>GWB</strong> verpflichtet zu sein,<br />

kann nichts anderes gelten (VK Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK - 31/2007 – L).<br />

RZ 2882<br />

Nach einer anderen Auffassung ist angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber ein zwar<br />

nicht europaweites, aber immerhin öffentliches und damit förmliches Vergabeverfahren<br />

durchgeführt hat, die Rüge auch im Gegensatz zur Situation bei echten de-facto-Vergaben,<br />

denen überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren vorausgeht, nicht entbehrlich (3. VK<br />

Bund, B. v. 14.11.2007 - Az.: VK 3 - 124/07; VK Lüneburg, B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-<br />

23/2006).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.4<br />

Gliederungstext: Vergaberechtsverstöße, die während eines laufenden<br />

Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden<br />

RZ 2883<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />

RZ 2884

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