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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 22.02.2008 - Az: 1 VK LVwA 30/07; VK Schleswig-<br />

Holstein, B. v. 14.05.2008 - Az.: VK-SH 06/08; VK Südbayern, B. v. 03.04.2009 - Az.: Z3-3-<br />

3194-1-49-12/08).<br />

RZ 2871<br />

Schon die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> (alte Fassung) setzte ihrem Wortlaut<br />

nach ein „Vergabeverfahren“ voraus, an dem es aber bei einer De-facto-Vergabe gerade<br />

fehlt. Darüber hinaus ist die Präklusionsregelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> eine Ausprägung<br />

von Treu und Glauben, wonach effektiver Bieterrechtsschutz und Auftraggeberinteresse in ein<br />

ausgewogenes Verhältnis gesetzt werden sollen. Es handelt sich um eine Ausprägung des<br />

vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen Bieter und Auftraggeber im förmlichen<br />

Vergabeverfahren. An einem derartigen vorvertraglichen Vertrauensverhältnis fehlt es<br />

aber gerade bei einer de-facto-Vergabe. Schließlich ist es Sinn und Zweck der Rüge, dem<br />

Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren Gelegenheit zu geben, von einem Unternehmen<br />

angenommene Vergaberechtsverstöße noch im laufenden Verfahren zu beseitigen. <strong>Die</strong>ser<br />

Zweck ist jedoch nur im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens zu erreichen. Bei einer<br />

de-facto-Vergabe kann er nicht realisiert werden. Aus diesen Gründen besteht bei defacto-Vergaben<br />

keine Rügeverpflichtung (VK Baden-Württemberg, B. v. 07.03.2008 - Az.: 1<br />

VK 1/08; VK Hessen, B. v. 27.04.2007 - Az.: 69 d VK – 11/2007; VK Schleswig-Holstein, B.<br />

v. 14.05.2008 - Az.: VK-SH 06/08; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 06.02.2008 -<br />

Az.: VII - Verg 37/07).<br />

RZ 2872<br />

Führt jedoch der Auftraggeber kein Vergabeverfahren durch und ist der Unternehmer über<br />

diesen Umstand seit langem fortlaufend unterrichtet, ist es dem <strong>Antrag</strong>steller ohne<br />

weiteres möglich und zumutbar, dies gegenüber der Vergabestelle geltend zu machen. In<br />

diesen Fällen besteht auch ein Vertrauensverhältnis zwischen Vergabestelle und<br />

Unternehmen. In diesem Ausnahmefall besteht auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine<br />

Rügepflicht (OLG Naumburg, B. v. 02.03.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; 1. VK Sachsen, B. v.<br />

29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/041-08; 1. VK Sachsen-<br />

Anhalt, B. v. 23.12.2005 - Az.: 1 VK LVwA 43/05).<br />

RZ 2873<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsprechung kann vom Sinn und Zweck her auch auf die Neuregelung des<br />

Vergabemodernisierungsgesetzes angewendet werden.<br />

RZ 2874<br />

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist hingegen vom Grundsatz her eine aus <strong>§</strong> 242 BGB<br />

abgeleitete Rügeobliegenheit zu Lasten desjenigen Bieters, der sich in Kenntnis der<br />

Erforderlichkeit eines regulären Vergabeverfahrens an einer De-facto-Vergabe beteiligt, ohne<br />

den Auftraggeber auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, zu verneinen. Dadurch würde nicht<br />

nur die Nichtanwendbarkeit des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> auf de-facto-Vergaben unterlaufen,<br />

sondern eine einseitige Belastung der Bieterseite bei gleichzeitiger Privilegierung des<br />

öffentlichen Auftraggebers bewirkt, die schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil der<br />

öffentliche Auftraggeber und nicht der Bieter der verantwortliche Normadressat für die<br />

Beachtung des Vergaberechts ist. Im konkreten Einzelfall ist bei der Prüfung des Bestehens<br />

einer aus Treu und Glauben abzuleitenden Rügeobliegenheit vielmehr auch das<br />

Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zu würdigen. Bestreitet dieser die<br />

Notwendigkeit eines geregelten Vergabeverfahrens noch im Nachprüfungsverfahren, kann<br />

dem Bieter zugute gehalten werden, hiervon ebenfalls nicht ausgegangen zu sein. Stellt sich<br />

also der öffentliche Auftraggeber auf den Standpunkt, zu einer Direktvergabe berechtigt

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