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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Ein Nachprüfungsantrag kann sich auch nur gegen ein bestimmtes, nach außen<br />

gerichtetes Tun oder Unterlassen der Vergabestelle in einem konkreten<br />

Vergabeverfahren richten. Ankündigungen oder Absichtserklärungen sind nicht<br />

angreifbar. Ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen einen internen Akt der Willensbildung<br />

richtet, geht ins Leere. Dem entsprechend geht auch eine "Rüge", die bereits im Vorfeld des<br />

konkreten Vergabeverfahrens erhoben wird, ins Leere (VK Düsseldorf, B. v. 24.08.2007 -<br />

Az.: VK - 24/2007 – L; B. v. 19.04.2007 - Az.: VK - 10/2007 – B; VK Nordbayern, B. v.<br />

04.10.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 41/07; VK Südbayern, B. v. 21.04.2009 - Az.: Z3-3-3194-<br />

1-09-02/09).<br />

RZ 2861<br />

Auch wird die Obliegenheit zur Rüge eines vermeintlich vergaberechtswidrigen<br />

Ausschlusses des eigenen Angebotes wegen fehlender Eignungsnachweise durch ein bloßes<br />

Aufklärungsersuchen der Vergabestelle, welches auf einen beabsichtigten künftigen<br />

Ausschluss schließen lässt, noch nicht begründet (OLG Naumburg, B. v. 02.07.2009 - Az.:<br />

1 Verg 2/09).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.11<br />

Gliederungstext: Verdachtsrüge<br />

RZ 2862<br />

Dem Bieter ist nicht zuzumuten, in jedem Verfahrensstadium das Verhältnis zur<br />

Vergabestelle durch Verdachtsrügen zu belasten; erst aufgrund besonderer Umstände ist er<br />

zur Erhebung einer Rüge verpflichtet (OLG Düsseldorf, B. v. 30.4.2002 - Az.: Verg 3/02;<br />

BayObLG, B. v. 3.7.2002 - Az.: Verg 13/02; VK Berlin, B. v. 29.06.2004 - Az.: VK - B 1 –<br />

24/04; VK Brandenburg, B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 4/05; B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 3/05;<br />

VK Schleswig-Holstein, B. v. 31.01.2006 - Az.: VK-SH 33/05).<br />

RZ 2863<br />

So stellt z.B. ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters noch keinen<br />

gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> zu rügenden Vergabeverstoß dar, sondern erst eine Entscheidung<br />

oder eine Maßnahme der Vergabestelle, durch die dieses vermeintlich fehlerhafte<br />

Angebot dem des Bieters vorgezogen wird (VK Schleswig-Holstein, B. v. 31.01.2006 - Az.:<br />

VK-SH 33/05).<br />

RZ 2864<br />

Dem Bieter soll auch nicht die Pflicht auferlegt werden, das Vergabeverfahren laufend auf<br />

seine Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (2. VK Bund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 - 58/02).<br />

RZ 2865<br />

Selbst ein rechtlicher Verdacht, dass die Vergabestelle einen Vergaberechtsverstoß begangen<br />

hat, lässt die Rügeobliegenheit erst entstehen, wenn sich der Verdacht, etwa durch Einholung<br />

weiterer Informationen, zur ausreichenden Gewissheit verdichtet (BayObLG, B. v.<br />

23.10.2003 - Az.: Verg 13/03; VK Schleswig-Holstein, B. v. 31.01.2006 - Az.: VK-SH<br />

33/05).<br />

RZ 2866<br />

Zur Unverzüglichkeit einer Verdachtsrüge vgl. die Kommentierung RZ 3053.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12<br />

Gliederungstext: Entbehrlichkeit der Rüge

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