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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

engen zeitlichen Vorgaben unterliegt und unverzüglich erfolgen soll (1. VK Sachsen, B. v.<br />

10.09.2003 - Az.: 1/SVK/<strong>107</strong>-03).<br />

RZ 2858<br />

Nach einer anderen Auffassung sieht das Vergaberecht eine "vorsorgliche Rüge"<br />

künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers nicht vor. Der Gesetzeswortlaut<br />

knüpft die Rügepflicht vielmehr an einen vollzogenen und vom Rechtsschutz suchenden<br />

Bieter im Vergabeverfahren erkannten Vergabefehler an. Das entspricht Sinn und Zweck der<br />

Regelung. Daran gemessen geht eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch<br />

gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, von vornherein ins Leere (VK<br />

Brandenburg, B. v. 21.11.2005 - Az.: 1 VK 67/05; B. v. <strong>18.</strong>06.2004 - Az.: VK 22/04; B. v.<br />

21.04.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-09-02/09; VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK –<br />

72/2004; 1. VK Sachsen, B. v. 08.06.2006 - Az.: 1/SVK/050-06). Der öffentliche<br />

Auftraggeber ist schon aufgrund der bestehenden Vorschriften zur Einhaltung der<br />

Vergaberegeln verpflichtet. Er muss dazu nicht erst durch eine vorsorgliche Rüge<br />

angehalten werden. Es ist ihm aufgrund der Gesetzesbestimmungen ebenfalls bekannt, dass<br />

ein benachteiligter Bieter einen Vergabeverstoß im Wege eines Nachprüfungsverfahrens<br />

beanstanden kann. Auch insoweit bedarf es keiner vorsorglichen Rüge im laufenden<br />

Vergabeverfahren. <strong>Die</strong> kritische, mit dem Risiko eines unnötigen Nachprüfungsverfahrens<br />

belastete Verfahrenssituation, die durch die gesetzliche Rügepflicht unter dem Gesichtspunkt<br />

von Treu und Glauben entlastet werden soll, entsteht erst dann, wenn eine (vermeintlich)<br />

fehlerhafte Maßnahme stattgefunden hat. Nur in diesem Fall besteht für die<br />

Vergabestelle Anlass zur gezielten Selbstkontrolle und ggf. Selbstkorrektur und für den<br />

Bieter die Versuchung, die Auswirkungen des Fehlers zunächst abzuwarten und einen<br />

Nachprüfungsantrag erst dann zu stellen, wenn seine Spekulation auf einen günstigen<br />

Verfahrensausgang nicht aufgeht, die Gelegenheit des Auftraggebers zur zeitsparenden<br />

Selbstkorrektur jedoch verstrichen ist. Eine vorsorgliche Rüge könnte diesen<br />

situationsbezogenen Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Bieter nicht<br />

schaffen und wäre daher mit Sinn und Zweck der Gesetzesregelung unvereinbar (OLG<br />

Koblenz, B. v. <strong>18.</strong>9.2003 - Az.: 1 Verg 4/03; VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK –<br />

72/2004).<br />

RZ 2859<br />

<strong>Die</strong> strengen Anforderungen, die das Vergaberecht an die Rügepflicht stellt, sprechen also<br />

gegen eine Vorverlagerung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis auf den Zeitpunkt der Willensbildung. Wenn<br />

sich eine Rechtsverletzung i. S. d. <strong>§</strong> 97 Abs. 2 <strong>GWB</strong> schon aus internen Überlegungen der<br />

Vergabestelle ergeben könnte, deren Realisierung ungewiss ist, so müsste der Bieter schon<br />

diese Überlegungen unverzüglich rügen, wenn er von ihnen Kenntnis erlangt. <strong>Die</strong>s hätte zur<br />

Folge, dass der Bieter selbst bei widerstreitenden internen Überlegungen der Vergabestelle<br />

vorsorglich eine Rüge erheben und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einleiten<br />

müsste, obwohl er nicht wissen kann, ob die vergaberechtswidrigen Überlegungen in eine<br />

entsprechende Entscheidung der Vergabestelle münden oder – im Falle einer demokratischen<br />

Willensbildung – sich die Befürworter einer vergaberechtswidrigen Entscheidung durchsetzen<br />

werden. Auch im Interesse des Bieters muss das Nachprüfungsrecht und die Rügepflicht<br />

daher auf solche Rechtsverletzungen beschränkt bleiben, die bereits vorliegen oder<br />

zumindest formell angekündigt wurden (OLG Naumburg, B. v. 03.11.2005 - Az.: 1 Verg<br />

9/05). Interne Vorüberlegungen, interne alternative Konzepte oder vergleichende<br />

Betrachtungen usw. stellen noch keinen Vergaberechtsverstoß dar (VK Münster, B. v.<br />

05.04.2006 - Az.: VK 5/06).<br />

RZ 2860

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