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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

VK Brandenburg, B. v. 22.11.2007 - Az.: VK 43/07; 1. VK Bund, B. v. 09.10.2008 - VK 1 -<br />

123/08; VK Nordbayern, B. v. 15.01.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 49/07; 1. VK Sachsen, B. v.<br />

10.06.2008 - Az.: 1/SVK/026-08; B. v. 03.03.2008 - Az.: 1/SVK/002-08; B. v. 15.05.2007 -<br />

Az.: 1/SVK/028-07; B. v. 07.05.2007 – Az.: 1/SVK/027-07; B. v. 16.11.2006 - Az.:<br />

1/SVK/097-06).<br />

RZ 2849<br />

Infolge dieser differenzierten Zulässigkeitsprüfung können verschiedene<br />

Vergaberechtsverstöße, die ein <strong>Antrag</strong>steller geltend macht, bereits auf der<br />

Zulässigkeitsebene getrennte Wege gehen, und zwar in beide Richtungen: ein<br />

Nachprüfungsantrag, dem bezüglich einer Beanstandung eine rechtzeitige Rüge zugrunde<br />

liegt und der damit insoweit zulässig ist, berechtigt nicht zum Vorbringen weiterer Verstöße<br />

im Nachprüfungsverfahren, die bereits im Vorfeld im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> erkannt,<br />

aber nicht gerügt wurden; insoweit wäre die Unzulässigkeit gegeben. In gleicher Weise gilt<br />

aber auch, dass ein Vergabefehler, der erst im Nachprüfungsverfahren für den <strong>Antrag</strong>steller<br />

offenbar wird und daher zulässigerweise ohne Rüge eingebracht wird, nicht dadurch<br />

unzulässig wird, dass der ursprüngliche Nachprüfungsantrag auf einen Verstoß gestützt wird,<br />

mit dem der <strong>Antrag</strong>steller nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> präkludiert ist. Der Grundsatz der<br />

isolierten Zulässigkeitsprüfung für die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße kann<br />

sich eben in zweierlei Richtung, zu Gunsten des <strong>Antrag</strong>stellers oder zu seinen Lasten,<br />

auswirken (3. VK Bund, B. v. 25.10.2006 - Az.: VK 3 - 114/06; VK Schleswig-Holstein, B.<br />

v. 03.12.2008 - Az.: VK-SH 12/08; VK Südbayern, B. v. 13.03.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-02-<br />

01/09).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.7<br />

Gliederungstext: Keine Pflicht zu mehrfachen Rügen<br />

RZ 2850<br />

<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> schreibt lediglich vor, dass unverzüglich zu rügen ist, sagt aber<br />

nicht, dass - wenn schon eine rechtzeitige Rüge vorliegt - nach Erhalt z. B. der Mitteilung<br />

nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> ein weiteres Mal zu rügen ist. <strong>Die</strong> Notwendigkeit zu einer erneuten Rüge<br />

ergäbe sich lediglich dann, wenn nach Erhalt der Mitteilung ein anderer Sachverhalt<br />

beanstandet würde als beim ersten Mal (1. VK Bund, B. v. 2.6.2003 - Az.: VK 1 - 39/03; 2.<br />

VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.8<br />

Gliederungstext: Konsequenzen einer Rügepräklusion<br />

RZ 2851<br />

Eine Rügepräklusion hat nicht nur die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass ein auf<br />

diesen Vergaberechtsverstoß gestützter Nachprüfungsantrag (insoweit) unzulässig wäre. <strong>Die</strong><br />

verfahrensrechtliche Unanfechtbarkeit hat vielmehr auch zur Folge, dass die an sich<br />

vergaberechtswidrige Vorgehensweise (z.B. Verlagerung der Bekanntgabe der geforderten<br />

Eignungsnachweise von der Bekanntmachung in die Verdingungsunterlagen) im Verhältnis<br />

zu einem Bieter, der seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, als<br />

vergaberechtskonform fingiert wird (OLG Koblenz, B. v. 03.04.2008 - Az.: 1 Verg 1/08; B.<br />

v. 07.11.2007 - Az.: 1 Verg 6/07; VK Arnsberg, B. v. <strong>18.</strong>01.2008 - Az.: VK 01/08; anderer<br />

Auffassung VK Düsseldorf, B. v. 21.01.2009 - Az.: VK – 43/2008 – L).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.9<br />

Gliederungstext: Vereinbarkeit einer Präklusionsregel mit dem EU-Recht

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