18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2845<br />
Der Gesetzgeber hat den Parteien eine unverzügliche Rügepflicht auferlegt und sie zudem<br />
dem Beschleunigungs- und Förderungsgebot unterworfen, damit möglichst in einem<br />
Beschwerdeverfahren sämtliche Punkte ohne Verzögerung abgehandelt und damit die<br />
durch ein Nachprüfungsverfahren bedingten Investitionshemmnisse möglichst gering gehalten<br />
werden. Daher muss ein <strong>Antrag</strong>steller alle eventuellen Vergabeverstöße rügen. Macht er<br />
dies nicht, können diese eventuellen Vergabeverstöße in einem späteren Verfahren nicht mehr<br />
gerügt werden (2. VK Bund, B. v. <strong>18.</strong>7.2002 - Az.: VK 2 - 40/02).<br />
RZ 2846<br />
<strong>Die</strong> Rügeobliegenheit verlangt also, dass jeder einzelne (wirklich geschehene oder<br />
vermutliche) Vergaberechtsverstoß, den der <strong>Antrag</strong>steller zum Gegenstand der Nachprüfung<br />
machen will, gerügt werden muss (OLG Dresden, B. v. 21.10.2005 - Az.: WVerg 0005/05;<br />
1. VK Bund, B. v. 26.2.2003 - Az.: VK 1 - 07/03).<br />
RZ 2847<br />
<strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> müssen daher auch für jeden gerügten<br />
Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden (OLG Düsseldorf, B. v.<br />
23.01.2008 - Az.: VII - Verg 36/07; B. v. 19.07.2006 - Az.: VII - Verg 27/06; OLG<br />
Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; OLG Rostock, B. v. 06.03.2009 - Az.: 17<br />
Verg 1/09; 3. VK Bund, B. v. 29.04.2009 - Az.: VK 3 – 85/09; B. v. 06.07.2007 - Az.: VK 3 -<br />
58/07; B. v. 12.12.2006 - Az.: VK 3 - 141/06; VK Schleswig-Holstein, B. v. 08.01.2009 -<br />
Az.: VK-SH 14/08; B. v. 03.12.2008 - Az.: VK-SH 12/08). Werden mehrere Rügen<br />
erhoben, ist also für jede dieser Rügen gesondert zu prüfen, ob sie zulässig ist (OLG<br />
Celle, B. v. 31.07.2008 - Az.: 13 Verg 3/08; OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg<br />
9/08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 08.01.2009 - Az.: VK-SH 14/08; B. v. 03.12.2008 - Az.:<br />
VK-SH 12/08; VK Südbayern, B. v. 13.03.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/09).<br />
RZ 2848<br />
Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren aufgrund eines nicht den<br />
Anforderungen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> genügenden <strong>Antrag</strong>s eingeleitet worden ist. <strong>Die</strong><br />
Tatbestandsmerkmale des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> müssen für jeden einzelnen<br />
Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden. Fehlen sie im Hinblick auf die<br />
ursprünglich geltend gemachten Rügen, so ändern „nachgeschobene“ Rügen nichts daran,<br />
dass der <strong>Antrag</strong> insoweit unzulässig bleibt. Der <strong>Antrag</strong> kann in diesem Fall aber teilweise,<br />
nämlich soweit es um die neue Rüge geht, zulässig werden. Dem stehen die Vorschriften<br />
des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> nicht entgegen. Ihnen - und auch <strong>§</strong> 108 <strong>GWB</strong> - ist nicht zu<br />
entnehmen, dass in einem erst während des Nachprüfungsverfahrens eingereichten Schriftsatz<br />
vorgebrachte Rügen bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen. Für diese<br />
Auffassung spricht, dass es dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, den Bieter wegen<br />
erst während des Nachprüfungsverfahrens erkannter Vergaberechtsverstöße auf ein<br />
neues Nachprüfungsverfahren zu verweisen, wenn die Rügen im Übrigen zulässig,<br />
insbesondere so rechtzeitig vorgebracht worden sind, dass sie in dem laufenden<br />
Nachprüfungsverfahren ohne Verzögerung beschieden werden können. Soweit das OLG<br />
Düsseldorf die Ansicht vertreten hat, nur wenn eine den Maßstäben des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />
genügende Darlegung der Verletzung von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet<br />
habe, könnten andere, erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens zutage getretene<br />
Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens gemacht<br />
werden, tritt das OLG Celle dem aus den vorgenannten Gründen nicht bei (OLG Celle, B. v.<br />
08.03.2007 - Az.: 13 Verg 2/07; B. v. 12.05.2005 - Az.: 13 Verg 5/05; ebenso OLG Koblenz,<br />
B. v. 26.10.2005 - Az.: 1 Verg 4/05; OLG Thüringen, B. v. 26.03.2007 - Az.: 9 Verg 2/07;