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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Ersetzen einer vergaberechtswidrigen Vorgabe<br />

durch die einschlägige gesetzliche Regelung mit den vergaberechtlichen Grundsätzen<br />

der Transparenz und Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren ist (VK Düsseldorf, B. v.<br />

21.10.2008 - Az.: VK – 34/2008 – B).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.4<br />

Gliederungstext: Rechtsnatur der Rüge<br />

RZ 2839<br />

<strong>Die</strong> Rechtsnatur der Rüge ist in der Rechtsprechung umstritten.<br />

RZ 2840<br />

Nach einer Auffassung ist die Rüge kein Rechtsgeschäft, insbesondere keine einseitige<br />

empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist vielmehr eine verfahrensrechtliche<br />

Erklärung, eine Zulässigkeits- und Zugangsvoraussetzung für das<br />

Nachprüfungsverfahren, bei der die Voraussetzungen für wirksame Verfahrenshandlungen<br />

vorliegen müssen (VK Münster, B. v. 19.09.2006 - Az.: VK 12/06; B. v. 24.09.2004 - Az.:<br />

VK 24/04).<br />

RZ 2841<br />

Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder<br />

erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine<br />

Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene <strong>Antrag</strong> als<br />

unzulässig zurückgewiesen, d.h. der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt<br />

verloren (Saarländisches OLG, B. v. 09.11.2005 - Az.: 1 Verg 4/05).<br />

RZ 2842<br />

Anderer Auffassung ist das OLG München. Eine Rüge stellt eine empfangsbedürftige<br />

Willenserklärung dar, die wie jede andere derartige Willenserklärung gemäß <strong>§</strong> 133 BGB so<br />

auszulegen ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter<br />

Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (OLG München, B. v. 26.06.2007 - Az.:<br />

Verg 6/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.5<br />

Gliederungstext: Beachtung von Amts wegen<br />

RZ 2843<br />

<strong>Die</strong> Rüge ist eine von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung,<br />

bedarf also keiner Rüge eines anderen Beteiligten (OLG Dresden, B. v. 8.11.2002 - Az.:<br />

WVerg 0018/02; 2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007; 1. VK Sachsen,<br />

B. v. 29.12.2004 - Az.: 1/SVK/123-04VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.07.2004 - Az.: VK-<br />

SH 21/04).<br />

RZ 2844<br />

Ein Nachprüfungsverfahren ist auch im VOF-Verfahren nicht ohne Rüge zulässig (VK<br />

Arnsberg, B. v. 8.7.2003 - Az.: VK 3-12/2003).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.6<br />

Gliederungstext: Isolierte Zulässigkeitsprüfung für jeden gerügten<br />

Vergaberechtsverstoß

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