18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens erledigt. Bei dieser Beurteilung bleibt es<br />
auch dann, wenn der Auftraggeber nicht nur sein bisher angegriffenes Verhalten aufgibt,<br />
sondern außerdem eine neue Verhaltensweise im Vergabeverfahren ergreift, die wiederum die<br />
Zuschlagschancen des (bisherigen) <strong>Antrag</strong>stellers beeinträchtigt. Denn es ist nicht<br />
selbstverständlich, dass durch die neue Verhaltensweise des Auftraggebers der (bisherige)<br />
<strong>Antrag</strong>steller wiederum in seinen Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen über das<br />
Vergabeverfahren (und zwar in denselben Rechten wie vorher) verletzt wird; vielmehr muss<br />
der <strong>Antrag</strong>steller eine erneute Rechtsverletzung geltend machen.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.9<br />
Gliederungstext: Rechtsmissbrauch der <strong>Antrag</strong>sbefugnis<br />
RZ 2826<br />
Ein Nachprüfungsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein <strong>Antrag</strong>steller die Rücknahme<br />
des Nachprüfungsantrages davon abhängig macht, dass ihm entweder der Betrieb eines<br />
Ladens im zu errichtenden Einkaufszentrum oder die Zahlung einer Entschädigungssumme<br />
(zahlbar durch Einräumung eines Kaufpreisnachlasses auf ein Grundstück in Spanien)<br />
zugesichert werde. <strong>Die</strong>ser Tatbestand erfüllt die Voraussetzungen des <strong>§</strong> 125 Abs. 2 Nr. 3<br />
<strong>GWB</strong>; die Absicht, sich das "Klagerecht" abkaufen zu lassen, führt zur Unzulässigkeit<br />
des Nachprüfungsantrages (OLG Düsseldorf, B. v. 14.05.2008 - Az.: VII - Verg 27/08; VK<br />
Baden-Württemberg, B. v. 16.01.2009 - Az.: 1 VK 65/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.10<br />
Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis auch bereits vor Erhalt der Information nach <strong>§</strong> 101a<br />
<strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 VgV)<br />
RZ 2827<br />
Der <strong>Antrag</strong>sbefugnis steht auch nicht entgegen, wenn ein <strong>Antrag</strong>steller den<br />
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer bereits vor Erhalt des<br />
Informationsschreibens gemäß <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 VgV) stellt. <strong>Die</strong> in <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13<br />
VgV) geregelte Informationspflicht dient lediglich dazu, auch solchen beim Zuschlag nicht<br />
berücksichtigten Bietern den Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer zu ermöglichen, die<br />
bislang im Zuge des Verfahrens entweder keine Kenntnis über vermeintliche<br />
Vergaberechtsverstöße erlangt haben oder deren Rügen durch den Auftraggeber nicht<br />
abgeholfen oder beantwortet wurden. Ebenso wie jedoch ein Bieter, der vor Erhalt des<br />
Informationsschreibens positive Kenntnis von vermeintlichen Vergaberechtsmängeln im<br />
Sinne des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> erlangt, mit seiner Rüge nicht bis zum Erhalt des<br />
Informationsschreibens warten darf, ist ein Bieter umgekehrt nicht gehindert, schon vor Erhalt<br />
des Informationsschreibens die Vergabekammer anzurufen, wenn seiner Rüge nach seiner<br />
Auffassung nicht abgeholfen wurde (VK Lüneburg, B. v. 24.9.2003 - Az.: 203-VgK-<br />
17/2003). Es ist regelmäßig sachgerecht, dass die von einem Bieter, dessen Angebot eine<br />
Chance auf den Zuschlag hat, gerügten und vom Auftraggeber nicht abgestellten<br />
Vergaberechtsverstöße möglichst bald zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahren<br />
gemacht werden, damit gegebenenfalls noch vor der Wertung der Angebote die geeigneten<br />
Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzungen getroffen werden können (OLG Celle,<br />
B. v. <strong>18.</strong>12.2003 - Az.: 13 Verg 22/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.11<br />
Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis bei mangelhafter Information nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13<br />
VgV) eines anderen Bieters?