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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Nachprüfung des Vergabeverfahrens (2. VK Brandenburg, B. v. 08.03.2007 - Az.:<br />

2 VK 4/07)<br />

• aus dem Umstand, dass sich ein <strong>Antrag</strong>steller trotz vorangegangener Rüge<br />

mit mehreren Angeboten an der Ausschreibung beteiligt, ergibt sich keine<br />

Verwirkung des <strong>Antrag</strong>srechts. Insbesondere die Beteiligung an der<br />

Ausschreibung mit einem Angebot vermag nicht zur Verwirkung des<br />

<strong>Antrag</strong>srechts zu führen, da hierdurch kein Vertrauenstatbestand auf Seiten des<br />

Auftraggebers begründet wird. Denn mit der Rüge ist der Auftraggeber über<br />

den aus der Sicht des <strong>Antrag</strong>stellers bestehenden Vergabeverstoß informiert<br />

und muss mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen. Wenn in derartigen<br />

Fällen der Auftraggeber das beanstandete Verhalten nicht korrigiert, kann er nicht<br />

darauf vertrauen, dass der Bieter nach Abgabe eines Angebots die von ihm im<br />

vorhinein gerügten Vergabeverstöße nicht mehr im Wege des<br />

Nachprüfungsverfahrens geltend macht (1. VK Bund, B. v. 01.02.2007 - Az.: VK<br />

1 - 154/06)<br />

• macht ein Bieter die vermeintlich fehlerhafte Aufhebung der Ausschreibung<br />

des ersten Vergabeverfahrens erst nach Erhalt des Absageschreibens wieder<br />

geltend und wendet sich an die Vergabekammer, nachdem er zweieinhalb<br />

Monate nach Erhebung der Rüge abgewartet hat, die Aufhebung der<br />

Ausschreibung durch die Vergabekammer überprüfen zu lassen und auf diese<br />

Weise das ursprüngliche Vergabeverfahren zur Fortführung zu bringen, wobei<br />

neue Tatsachen in diesem Zeitraum nicht bekannt geworden sind, die für die Frage<br />

der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung relevant sind und hat sich<br />

der Bieter vielmehr in dieser Zeit auf das neue Vergabeverfahren eingelassen,<br />

sich mit einem vorbehaltlosen Angebot hieran beteiligt und dessen Ausgang<br />

abgewartet, hat der Bieter durch dieses Verhalten den Vergaberechtsschutz wegen<br />

treuwidrigen Verhaltens verwirkt. Sie hat mit ihrem Verhalten im neuen<br />

Vergabeverfahren einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Auftraggeber<br />

geschaffen, der es ihr nunmehr versagt, sich auf vermeintliche Fehler im<br />

Zusammenhang mit der Aufhebung der Ausschreibung und den Voraussetzungen<br />

für das neue Vergabeverfahren zu berufen (1. VK Brandenburg, B. v. 21.11.2005 -<br />

Az.: 1 VK 67/05)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.5<br />

Gliederungstext: Literatur<br />

RZ 2824<br />

• Haak, Sandra / Böke, Carsten, Rechtzeitig reagieren - Verwirkung des<br />

Rechtsschutzes bei Grundstücksgeschäften, Behörden Spiegel Juli 2008, 20<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.8<br />

Gliederungstext: Erledigung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis<br />

RZ 2825<br />

In dem Moment, in dem der Auftraggeber selbst, ohne die Maßnahme der Vergabekammer<br />

zur Beseitigung der Rechtsverletzung abzuwarten, sein beanstandetes Verhalten aufgibt,<br />

wodurch - isoliert gesehen - die bisher durch das beanstandete Verhalten verursachte<br />

Beeinträchtigung der Chancen des <strong>Antrag</strong>stellers auf den Zuschlag beseitigt wird, ist der

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