18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Nachprüfung des Vergabeverfahrens (2. VK Brandenburg, B. v. 08.03.2007 - Az.:<br />
2 VK 4/07)<br />
• aus dem Umstand, dass sich ein <strong>Antrag</strong>steller trotz vorangegangener Rüge<br />
mit mehreren Angeboten an der Ausschreibung beteiligt, ergibt sich keine<br />
Verwirkung des <strong>Antrag</strong>srechts. Insbesondere die Beteiligung an der<br />
Ausschreibung mit einem Angebot vermag nicht zur Verwirkung des<br />
<strong>Antrag</strong>srechts zu führen, da hierdurch kein Vertrauenstatbestand auf Seiten des<br />
Auftraggebers begründet wird. Denn mit der Rüge ist der Auftraggeber über<br />
den aus der Sicht des <strong>Antrag</strong>stellers bestehenden Vergabeverstoß informiert<br />
und muss mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen. Wenn in derartigen<br />
Fällen der Auftraggeber das beanstandete Verhalten nicht korrigiert, kann er nicht<br />
darauf vertrauen, dass der Bieter nach Abgabe eines Angebots die von ihm im<br />
vorhinein gerügten Vergabeverstöße nicht mehr im Wege des<br />
Nachprüfungsverfahrens geltend macht (1. VK Bund, B. v. 01.02.2007 - Az.: VK<br />
1 - 154/06)<br />
• macht ein Bieter die vermeintlich fehlerhafte Aufhebung der Ausschreibung<br />
des ersten Vergabeverfahrens erst nach Erhalt des Absageschreibens wieder<br />
geltend und wendet sich an die Vergabekammer, nachdem er zweieinhalb<br />
Monate nach Erhebung der Rüge abgewartet hat, die Aufhebung der<br />
Ausschreibung durch die Vergabekammer überprüfen zu lassen und auf diese<br />
Weise das ursprüngliche Vergabeverfahren zur Fortführung zu bringen, wobei<br />
neue Tatsachen in diesem Zeitraum nicht bekannt geworden sind, die für die Frage<br />
der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung relevant sind und hat sich<br />
der Bieter vielmehr in dieser Zeit auf das neue Vergabeverfahren eingelassen,<br />
sich mit einem vorbehaltlosen Angebot hieran beteiligt und dessen Ausgang<br />
abgewartet, hat der Bieter durch dieses Verhalten den Vergaberechtsschutz wegen<br />
treuwidrigen Verhaltens verwirkt. Sie hat mit ihrem Verhalten im neuen<br />
Vergabeverfahren einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Auftraggeber<br />
geschaffen, der es ihr nunmehr versagt, sich auf vermeintliche Fehler im<br />
Zusammenhang mit der Aufhebung der Ausschreibung und den Voraussetzungen<br />
für das neue Vergabeverfahren zu berufen (1. VK Brandenburg, B. v. 21.11.2005 -<br />
Az.: 1 VK 67/05)<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.5<br />
Gliederungstext: Literatur<br />
RZ 2824<br />
• Haak, Sandra / Böke, Carsten, Rechtzeitig reagieren - Verwirkung des<br />
Rechtsschutzes bei Grundstücksgeschäften, Behörden Spiegel Juli 2008, 20<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.8<br />
Gliederungstext: Erledigung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis<br />
RZ 2825<br />
In dem Moment, in dem der Auftraggeber selbst, ohne die Maßnahme der Vergabekammer<br />
zur Beseitigung der Rechtsverletzung abzuwarten, sein beanstandetes Verhalten aufgibt,<br />
wodurch - isoliert gesehen - die bisher durch das beanstandete Verhalten verursachte<br />
Beeinträchtigung der Chancen des <strong>Antrag</strong>stellers auf den Zuschlag beseitigt wird, ist der