18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
mehr als acht Monate bis zur Stellung des Nachprüfungsantrages<br />
verstreichen ließ und diesen auch nicht etwa rechtzeitig angekündigt oder ihn<br />
sich zumindest ausdrücklich vorbehalten hatte (2. VK Bund, B. v. 28.03.2008 -<br />
Az.: VK 2 – 28/08)<br />
• unter den besonderen Umständen des Streitfalles reicht ein Zeitraum von<br />
sieben Monaten für die Annahme der Verwirkung aus. Denn die<br />
<strong>Antrag</strong>stellerin hat im April / Mail 2007 einen Vertrauenstatbestand von<br />
erheblicher Intensität dahingehend gesetzt, dass sie aus der Vergabe des Auftrags<br />
an die Beigeladenen keine Rechte mehr ableiten wolle. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>stellerin hat<br />
durch ihre Äußerungen gegenüber der <strong>Antrag</strong>sgegnerin in der Besprechung vom<br />
28. März 2007 sowie durch ihr nachfolgendes Verhalten, insbesondere die<br />
Hinnahme des Schreibens der <strong>Antrag</strong>sgegnerin vom 25. Mai 2007 ohne jede<br />
weitere Reaktion sowie das Hinwirken auf die Übernahme des X.-Marktes<br />
durch die <strong>Antrag</strong>sgegnerin bzw. die Beigeladenen im April/Mai 2007, den<br />
Eindruck erweckt, dass sie keine weiteren Einwände gegen die Vergabe des<br />
Auftrages an die Beigeladenen erheben werde und die Sache für sie nunmehr<br />
erledigt sei (OLG Karlsruhe, B. v. 13.06.2008 - Az.: 15 Verg 3/08)<br />
• ein Recht kann nur verwirken, wenn der Inhaber von diesem Recht über einen<br />
längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, was voraussetzt, dass er sein<br />
Recht kannte. Aus den Gesamtumständen schließt die Kammer, dass der<br />
<strong>Antrag</strong>stellerin im Jahre 2006, als sich die <strong>Antrag</strong>sgegnerin für das Konzept der<br />
Beigeladenen entschied, nicht bewusst war, dass ihr ein Recht auf Nachprüfung<br />
zustand. Denn weder der <strong>Antrag</strong>stellerin noch den anderen<br />
Verfahrensbeteiligten kann unterstellt werden, dass sie zu dem Zeitpunkt<br />
bereits definitiv wussten, dass es sich um einen vergabepflichtigen Vorgang<br />
handelte. Erst im Sommer 2007, nach der Ahlhorn-Entscheidung des OLG<br />
Düsseldorf, kann eine solche Kenntnis bei den Beteiligten mit großer<br />
Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Legt man diesen Zeitpunkt zugrunde,<br />
so ist die Zeitspanne von ca. sechs Monaten bis zur Ausübung des Rechts im März<br />
2008 immer noch nicht wesentlich überschritten (VK Münster, B. v. 06.05.2008 -<br />
Az.: VK 4/08)<br />
• als Orientierungshilfe für die Bemessung der Zeitspanne, in dem der<br />
<strong>Antrag</strong>steller sein Recht nicht ausgeübt hat, ohne dass es zur Verwirkung<br />
kommt, kann die Richtlinie 2007/66/ EG vom 11.12.2007 dienen. Dort wird für<br />
die vorliegende Sachverhaltskonstellation, also für den Fall einer de facto Vergabe,<br />
eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vertragsschluss bestimmt.<br />
Überträgt man dies auf die vorliegende Fallgestaltung, so ist jedenfalls der Ablauf<br />
von sieben Monaten nach Vertragsschluss noch als vertretbar anzusehen.<br />
Insofern führt jedenfalls das Verstreichenlassen dieses Zeitraums für sich<br />
genommen nicht zur Verwirkung (VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.: VK 4/08)<br />
• hat die <strong>Antrag</strong>stellerin den Abschluss der vorgenannten Verträge am 31.07.2003<br />
gegenüber der <strong>Antrag</strong>sgegnerin erstmals am <strong>18.</strong>01.2008, also nach rund 4 ½<br />
Jahren, als vergaberechtswidrig gerügt und dann am 19.02.2008 einen<br />
Nachprüfungsantrag gestellt, muss bei einer verständigen Betrachtung die<br />
<strong>Antrag</strong>sgegnerin nach so langer Zeit nicht mehr mit einer Rüge und einem<br />
späteren Nachprüfungsantrag rechnen, zumal unter den vorliegenden<br />
Umständen. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis ist verwirkt (VK Köln, B. v. 01.04.2008 - Az.:<br />
VK VOB 3/2008)<br />
• durch eine Beteiligung an einer informellen Markterkundung und die darauf<br />
folgende Abgabe eines Angebotes verwirkt ein Bieter nicht sein Recht auf