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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

mehr als acht Monate bis zur Stellung des Nachprüfungsantrages<br />

verstreichen ließ und diesen auch nicht etwa rechtzeitig angekündigt oder ihn<br />

sich zumindest ausdrücklich vorbehalten hatte (2. VK Bund, B. v. 28.03.2008 -<br />

Az.: VK 2 – 28/08)<br />

• unter den besonderen Umständen des Streitfalles reicht ein Zeitraum von<br />

sieben Monaten für die Annahme der Verwirkung aus. Denn die<br />

<strong>Antrag</strong>stellerin hat im April / Mail 2007 einen Vertrauenstatbestand von<br />

erheblicher Intensität dahingehend gesetzt, dass sie aus der Vergabe des Auftrags<br />

an die Beigeladenen keine Rechte mehr ableiten wolle. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>stellerin hat<br />

durch ihre Äußerungen gegenüber der <strong>Antrag</strong>sgegnerin in der Besprechung vom<br />

28. März 2007 sowie durch ihr nachfolgendes Verhalten, insbesondere die<br />

Hinnahme des Schreibens der <strong>Antrag</strong>sgegnerin vom 25. Mai 2007 ohne jede<br />

weitere Reaktion sowie das Hinwirken auf die Übernahme des X.-Marktes<br />

durch die <strong>Antrag</strong>sgegnerin bzw. die Beigeladenen im April/Mai 2007, den<br />

Eindruck erweckt, dass sie keine weiteren Einwände gegen die Vergabe des<br />

Auftrages an die Beigeladenen erheben werde und die Sache für sie nunmehr<br />

erledigt sei (OLG Karlsruhe, B. v. 13.06.2008 - Az.: 15 Verg 3/08)<br />

• ein Recht kann nur verwirken, wenn der Inhaber von diesem Recht über einen<br />

längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, was voraussetzt, dass er sein<br />

Recht kannte. Aus den Gesamtumständen schließt die Kammer, dass der<br />

<strong>Antrag</strong>stellerin im Jahre 2006, als sich die <strong>Antrag</strong>sgegnerin für das Konzept der<br />

Beigeladenen entschied, nicht bewusst war, dass ihr ein Recht auf Nachprüfung<br />

zustand. Denn weder der <strong>Antrag</strong>stellerin noch den anderen<br />

Verfahrensbeteiligten kann unterstellt werden, dass sie zu dem Zeitpunkt<br />

bereits definitiv wussten, dass es sich um einen vergabepflichtigen Vorgang<br />

handelte. Erst im Sommer 2007, nach der Ahlhorn-Entscheidung des OLG<br />

Düsseldorf, kann eine solche Kenntnis bei den Beteiligten mit großer<br />

Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Legt man diesen Zeitpunkt zugrunde,<br />

so ist die Zeitspanne von ca. sechs Monaten bis zur Ausübung des Rechts im März<br />

2008 immer noch nicht wesentlich überschritten (VK Münster, B. v. 06.05.2008 -<br />

Az.: VK 4/08)<br />

• als Orientierungshilfe für die Bemessung der Zeitspanne, in dem der<br />

<strong>Antrag</strong>steller sein Recht nicht ausgeübt hat, ohne dass es zur Verwirkung<br />

kommt, kann die Richtlinie 2007/66/ EG vom 11.12.2007 dienen. Dort wird für<br />

die vorliegende Sachverhaltskonstellation, also für den Fall einer de facto Vergabe,<br />

eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vertragsschluss bestimmt.<br />

Überträgt man dies auf die vorliegende Fallgestaltung, so ist jedenfalls der Ablauf<br />

von sieben Monaten nach Vertragsschluss noch als vertretbar anzusehen.<br />

Insofern führt jedenfalls das Verstreichenlassen dieses Zeitraums für sich<br />

genommen nicht zur Verwirkung (VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.: VK 4/08)<br />

• hat die <strong>Antrag</strong>stellerin den Abschluss der vorgenannten Verträge am 31.07.2003<br />

gegenüber der <strong>Antrag</strong>sgegnerin erstmals am <strong>18.</strong>01.2008, also nach rund 4 ½<br />

Jahren, als vergaberechtswidrig gerügt und dann am 19.02.2008 einen<br />

Nachprüfungsantrag gestellt, muss bei einer verständigen Betrachtung die<br />

<strong>Antrag</strong>sgegnerin nach so langer Zeit nicht mehr mit einer Rüge und einem<br />

späteren Nachprüfungsantrag rechnen, zumal unter den vorliegenden<br />

Umständen. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis ist verwirkt (VK Köln, B. v. 01.04.2008 - Az.:<br />

VK VOB 3/2008)<br />

• durch eine Beteiligung an einer informellen Markterkundung und die darauf<br />

folgende Abgabe eines Angebotes verwirkt ein Bieter nicht sein Recht auf

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