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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von dreißig Kalendertagen ab<br />

Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss<br />

geltend gemacht worden ist (OLG Karlsruhe, B. v. 13.06.2008 - Az.: 15 Verg 3/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.4<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2823<br />

• hat ein Bieter seine erste Rüge ausdrücklich zurückgenommen und darüber<br />

hinaus erklärt, sich dem von dem Auftraggeber angekündigtem<br />

Verhandlungsverfahren unterwerfen zu wollen, kann diese Erklärung nur als<br />

Zusage verstanden werden, rechtlich nicht mehr gegen die Durchführung des<br />

Verhandlungsverfahrens - und die ihm notwendiger Weise voraus gehende<br />

Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens - vorgehen zu wollen. <strong>Die</strong>s wird dadurch<br />

unterstützt, dass der Bieter im Folgenden am Verhandlungsverfahren<br />

teilgenommen und im August 2008 ein Endangebot abgegeben hat. Daher war es<br />

rechtsmissbräuchlich im Sinne eines Verstoßes gegen der Grundsatz von Treu und<br />

Glauben aus <strong>§</strong> 242 BGB, dass der Bieter unter dem 17.10.2008 erneut die<br />

Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens als vergaberechtswidrig gerügt hat, auch<br />

wenn der Bieter von dem Umstand, dass der Zuschlag nicht auf sein Angebot,<br />

sondern auf das eines anderen Bieters erteilt werden sollte, aus der Presse erfahren<br />

hat und erst danach gemäß <strong>§</strong> 13 VgV informiert wurde. Vergaberechtlich<br />

bewirkt eine treuwidrig erhobene Rüge die Unzulässigkeit eines hierauf<br />

gestützten Nachprüfungsantrages (VK Köln, B. v. 10.02.2009 - Az.: VK VOB<br />

39/2008)<br />

• zwar ist anerkannt, dass ein widersprüchliches Verhalten seitens eines Bieters,<br />

der auf der einen Seite einen Vergaberechtsverstoß (z.B. das Unterlassen eines<br />

öffentlichen Aufrufs zum Wettbewerb) rügt und zum Gegenstand eines<br />

Nachprüfungsantrags macht, diesen Fehler jedoch auf der anderen Seite selbst<br />

bewusst ausnutzt (z.B. durch Führen von auf vergaberechtswidrigen Abschluss<br />

gerichtete Verhandlungen), zum Ausschluss des Nachprüfungsrechts führen kann.<br />

Einen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen<br />

kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es jedoch nicht. Darüber<br />

hinaus muss vielmehr bei dem Auftraggeber ein schützenswertes Vertrauen<br />

bestehen, was durch die Wortverbindung Treu und Glauben in <strong>§</strong> 242 BGB zum<br />

Ausdruck gebracht wird (3. VK Bund, B. v. <strong>18.</strong>02.2009 - Az.: VK 3 - 158/08)<br />

• selbst wenn man letzteres anders sehen wollte, dürfte das Schreiben jedoch zu spät<br />

gekommen zu sein, um eine Verwirkung zu verhindern, denn Ende Oktober<br />

waren bereits nahezu fünf Monate seit der Versendung der Bieterinformation<br />

vergangen. Wie Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a der reformierten<br />

Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG verdeutlicht, können dem über die<br />

Auftragsvergabe informierten Bieter im Interesse der Rechtssicherheit<br />

wesentlich kürze Entscheidungsfristen zugemutet werden (2. VK Bund, B. v.<br />

28.03.2008 - Az.: VK 2 – 28/08)<br />

• die ASt hat jedoch ihr – hier unterstelltes - <strong>Antrag</strong>srecht verwirkt. Denn die Ag<br />

durfte nach den Umständen darauf vertrauen, dass die ASt die Mitte 2007 erfolgte<br />

Veräußerung der Liegenschaft an die Bg zu 1. nicht mehr im Februar 2008 mit<br />

einem Nachprüfungsantrag anfechten werde. <strong>Die</strong>ses Vertrauen wurde dadurch<br />

begründet, dass die ASt bereits am 7. Juni 2007 seitens der Ag von der<br />

vorgenommenen Veräußerung des Grundstücks informiert worden war, dennoch

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