18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von dreißig Kalendertagen ab<br />
Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss<br />
geltend gemacht worden ist (OLG Karlsruhe, B. v. 13.06.2008 - Az.: 15 Verg 3/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.4<br />
Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
RZ 2823<br />
• hat ein Bieter seine erste Rüge ausdrücklich zurückgenommen und darüber<br />
hinaus erklärt, sich dem von dem Auftraggeber angekündigtem<br />
Verhandlungsverfahren unterwerfen zu wollen, kann diese Erklärung nur als<br />
Zusage verstanden werden, rechtlich nicht mehr gegen die Durchführung des<br />
Verhandlungsverfahrens - und die ihm notwendiger Weise voraus gehende<br />
Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens - vorgehen zu wollen. <strong>Die</strong>s wird dadurch<br />
unterstützt, dass der Bieter im Folgenden am Verhandlungsverfahren<br />
teilgenommen und im August 2008 ein Endangebot abgegeben hat. Daher war es<br />
rechtsmissbräuchlich im Sinne eines Verstoßes gegen der Grundsatz von Treu und<br />
Glauben aus <strong>§</strong> 242 BGB, dass der Bieter unter dem 17.10.2008 erneut die<br />
Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens als vergaberechtswidrig gerügt hat, auch<br />
wenn der Bieter von dem Umstand, dass der Zuschlag nicht auf sein Angebot,<br />
sondern auf das eines anderen Bieters erteilt werden sollte, aus der Presse erfahren<br />
hat und erst danach gemäß <strong>§</strong> 13 VgV informiert wurde. Vergaberechtlich<br />
bewirkt eine treuwidrig erhobene Rüge die Unzulässigkeit eines hierauf<br />
gestützten Nachprüfungsantrages (VK Köln, B. v. 10.02.2009 - Az.: VK VOB<br />
39/2008)<br />
• zwar ist anerkannt, dass ein widersprüchliches Verhalten seitens eines Bieters,<br />
der auf der einen Seite einen Vergaberechtsverstoß (z.B. das Unterlassen eines<br />
öffentlichen Aufrufs zum Wettbewerb) rügt und zum Gegenstand eines<br />
Nachprüfungsantrags macht, diesen Fehler jedoch auf der anderen Seite selbst<br />
bewusst ausnutzt (z.B. durch Führen von auf vergaberechtswidrigen Abschluss<br />
gerichtete Verhandlungen), zum Ausschluss des Nachprüfungsrechts führen kann.<br />
Einen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen<br />
kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es jedoch nicht. Darüber<br />
hinaus muss vielmehr bei dem Auftraggeber ein schützenswertes Vertrauen<br />
bestehen, was durch die Wortverbindung Treu und Glauben in <strong>§</strong> 242 BGB zum<br />
Ausdruck gebracht wird (3. VK Bund, B. v. <strong>18.</strong>02.2009 - Az.: VK 3 - 158/08)<br />
• selbst wenn man letzteres anders sehen wollte, dürfte das Schreiben jedoch zu spät<br />
gekommen zu sein, um eine Verwirkung zu verhindern, denn Ende Oktober<br />
waren bereits nahezu fünf Monate seit der Versendung der Bieterinformation<br />
vergangen. Wie Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a der reformierten<br />
Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG verdeutlicht, können dem über die<br />
Auftragsvergabe informierten Bieter im Interesse der Rechtssicherheit<br />
wesentlich kürze Entscheidungsfristen zugemutet werden (2. VK Bund, B. v.<br />
28.03.2008 - Az.: VK 2 – 28/08)<br />
• die ASt hat jedoch ihr – hier unterstelltes - <strong>Antrag</strong>srecht verwirkt. Denn die Ag<br />
durfte nach den Umständen darauf vertrauen, dass die ASt die Mitte 2007 erfolgte<br />
Veräußerung der Liegenschaft an die Bg zu 1. nicht mehr im Februar 2008 mit<br />
einem Nachprüfungsantrag anfechten werde. <strong>Die</strong>ses Vertrauen wurde dadurch<br />
begründet, dass die ASt bereits am 7. Juni 2007 seitens der Ag von der<br />
vorgenommenen Veräußerung des Grundstücks informiert worden war, dennoch